Durch das Altersteilzeitgesetz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Halbierung ihrer Arbeitszeit beantragen. Altersteilzeitarbeit, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurde, kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Diese Voraussetzungen sind neben der Vollendung des 55. Lebensjahres u.a.: * Es liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Altersteilzeit vor. * Der Arbeitnehmer/ hat in den letzten fünf Jahren mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. * Eine bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Person wird vom Arbeitgeber für die durch Altersteilzeitarbeit frei werdende Arbeitsstelle eingestellt. * Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit wird um 20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes aufgestockt. * Vom Arbeitgeber werden zusätzliche Rentenbeiträge in Höhe von 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes für den Arbeitnehmer entrichtet. Über 90 Prozent der Arbeitnehmer entscheiden sich für das Blockmodell. Hier bekommt der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit sein reduziertes Altersteilzeitsgehalt, arbeitet jedoch weiterhin Vollzeit. In der zweiten Hälfte, der sogenannten Freistellungsphase, arbeitet der Arbeitnehmer gar nicht mehr, und bekommt weiterhin sein Altersteilzeitgehalt. Nachteilig für die Altersteilzeitarbeitnehmer ist , dass in vielen Fällen die Altersteilzeitverträge so geschlossen werden, dass mit der Vollendung des 60. Lebensjahres das Altersteilarbeitsverhältnis beendet wird, da dann der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbezuges erreicht ist. Allerdings ist die vorgezogene Altersrente wegen Altersteilzeit mit einem wesentlichen Nachteil gegenüber dem Eintritt in die gesetzliche Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres verbunden: Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges wird eine Rentenminderung in Höhe von 0,3% auf den bisher erworbenen Rentenanspruch in Abzug gebracht.
Vor dem 60. Lebensjahr kann der Dienstgeber Altersteilzeit ablehnen. Er muss aber nach "billigem Ermessen" entscheiden und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Ab dem 60. Lebensjahr kann ein Antrag auf Altersteilzeit nur in Ausnahmefällen, wegen dringender betrieblicher Gründe, abgelehnt werden. Rein finanzielle Gründe genügen nicht. Einen Antrag auf Förderung der Altersteilzeitarbeit kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen.
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Antrag auf Altersteilzeit
Durch das Altersteilzeitgesetz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Halbierung ihrer Arbeitszeit beantragen. Altersteilzeitarbeit, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurde, kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Diese Voraussetzungen sind neben der Vollendung des 55. Lebensjahres u.a.: * Es liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Altersteilzeit vor. * Der Arbeitnehmer/ hat in den letzten fünf Jahren mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. * Eine bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Person wird vom Arbeitgeber für die durch Altersteilzeitarbeit frei werdende Arbeitsstelle eingestellt. * Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit wird um 20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes aufgestockt. * Vom Arbeitgeber werden zusätzliche Rentenbeiträge in Höhe von 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes für den Arbeitnehmer entrichtet. Über 90 Prozent der Arbeitnehmer entscheiden sich für das Blockmodell. Hier bekommt der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit sein reduziertes Altersteilzeitsgehalt, arbeitet jedoch weiterhin Vollzeit. In der zweiten Hälfte, der sogenannten Freistellungsphase, arbeitet der Arbeitnehmer gar nicht mehr, und bekommt weiterhin sein Altersteilzeitgehalt. Nachteilig für die Altersteilzeitarbeitnehmer ist , dass in vielen Fällen die Altersteilzeitverträge so geschlossen werden, dass mit der Vollendung des 60. Lebensjahres das Altersteilarbeitsverhältnis beendet wird, da dann der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbezuges erreicht ist. Allerdings ist die vorgezogene Altersrente wegen Altersteilzeit mit einem wesentlichen Nachteil gegenüber dem Eintritt in die gesetzliche Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres verbunden: Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges wird eine Rentenminderung in Höhe von 0,3% auf den bisher erworbenen Rentenanspruch in Abzug gebracht.
Vor dem 60. Lebensjahr kann der Dienstgeber Altersteilzeit ablehnen. Er muss aber nach "billigem Ermessen" entscheiden und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Ab dem 60. Lebensjahr kann ein Antrag auf Altersteilzeit nur in Ausnahmefällen, wegen dringender betrieblicher Gründe, abgelehnt werden. Rein finanzielle Gründe genügen nicht. Einen Antrag auf Förderung der Altersteilzeitarbeit kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen.
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