Für die Aufnahme eines Lebenspartners in
eine Mietwohnung benötigt der Mieter die
Erlaubnis des Vermieters. Auf diese
Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall
auch einen Anspruch.
Zur Kündigung berechtigt ist der Vermieter
dagegen, wenn der Mieter die Wohnung
vollständig und dauerhaft an einen
Familienangehörigen überlässt, etwa wenn der
in ein Pflegheim umzieht und die Wohnung
ausschließlich von der Enkelin bewohnt wird
(LG Frankfurt/M.)
Ziehen zwei Personen in die Wohnung, die
bereits eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
bilden, so wird nur derjenige Mieter, der im
Mietvertrag bezeichnet ist und der den
Mietvertrag unterschrieben hat.
Wurde dem Lebenspartner (der Mieter ist)
gekündigt, so hat der nichteheliche
Lebenspartner (der nicht Mieter ist) bei einer
Kündigung, die nach 31.10.2001 zugegangen
ist, das Recht, die Fortsetzung des
Mietverhältnisses zu verlangen, weil in seiner
Person ein Härtegrund vorliegt.
Bittet ein Mieter den Vermieter um Erlaubnis,
den Lebenspartner in Mietvertrag aufzunehmen
und der Vermieter stimmt dem zu, muss damit
gerechnet werden, dass auch die Nebenkosten
erhöht werden.
Das ist dann der Fall, wenn die Nebenkosten
nach Personenzahl aufgeteilt werden.
Bitte Aufnahme Lebenspartner in Mietvertrag
Mit diesem Schreiben bittet der Mieter den
Vermieter darum, seinen Lebenspartner mit in
den Mietvertrag aufzunehmen.
Nur in Ausnahmefällen kann der Vermieter das
verweigern.
Das Formular erhalten Sie im Word und im
PDF Format.
Die Vorlagen sind mit
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Speichern, Drucken,
Versenden)
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