ARGE und Eigeninitiative
die ARGE kann Eigeninitiative von Arbeitslosen verlangen
Die staatliche ARGE kann den Leistungsanspruch eines Arbeitslosen kürzen,
wenn dieser trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung
und Eigeninitiative bei der Stellensuche nicht nachkommt. Arbeitslose sind
verpflichtet, ihre Leistungsbereitschaft gegebenenfalls durch eine angemessene
Zahl von Initiativbewerbungen nachzuweisen.
Urteil des Hessischen LSG L 9 AL 79/04
Wer Arbeitslos ist und Sozialleistungen erhält, ist zur Eigeninitiative bei der
Arbeitsuche verpflichtet und muss seine Arbeitsuche der ARGE auch nachweisen
- ansonsten entfällt der Leistungsanspruch. Jeder Arbeitslose habe die Pflicht,
sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich
nachzuweisen. (Hessische Landessozialgericht L 9 AL 79/04)
Sofortangebot
§ 15a SGB II bestimmt, dass erwerbsfähigen Erstantragsteller, das sind
Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB
II noch nach dem SGB III bezogen haben, ein Sofortangebot zur Aufnahme einer
Beschäftigung oder Qualifizierung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung
erhalten sollen.
Hilfebedürftigkeit soll dadurch vermieden und gleichzeitig die Bereitschaft des
Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme geprüft werden. Rechtsfolge einer
Ablehnung der Annahme eines Sofortangebotes ist die Kürzung des ALG II,
Arbeitslosengeld II, gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB. 2. Die Regelungen des
Leistungsausschlusses. Das Gesetz verlangt, dass man sich intensiv um die
Integration in den Arbeitsmarkt bemüht und das auch nachweisen kann.
Dabei stehen die Selbstinformationsangebote der Agenturen für Arbeit zur
Verfügung. Der Bildungsgutschein wird von der Arbeitsagentur vergeben. Es ist
eine so genannte „Kann-Leistung“, das bedeutet, dass niemand einen Anspruch
auf einen Bildungsgutschein hat.
Das Bundesarbeitsministerium ist nicht gezwungen, bei Alg II-Empfängern die
selbe Einkommensberechnung wie im Steuerrecht vorzunehmen.
Die seit 1. Januar 2008 geltende verschärfte Anrechnung von Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld II ist rechtmäßig. Sozialgericht
Dresden
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