Hartz 4 und angemessene Mietkosten
Angemessene Mietkosten
Die Leistung von Hartz 4 umfasst auch die Übernahme von
Unterkunfts- und Heizkosten.
Zu den Mietkosten zählen neben der Kaltmiete auch die Mietnebenkosten. Die Mietkosten
werden in voller Höhe übernommen, soweit Kaltmiete und Mietnebenkosten
zusammen einen angemessenen Kostenumfang nicht übersteigen. Die Frage,
was angemessene Mietkosten sind, richtet sich dabei nicht nach den bisherigen
Lebensverhältnissen,
sondern danach, was für Empfänger von Fürsorgeleistungen angemessen ist.
Für Fürsorgeempfänger und damit für Bezieher von Hartz 4 gilt als angemessen
eine Miete für eine angemessene Wohnraumgröße zum ortsüblichen Mietpreis.
Als angemessen gilt für Fürsorgeempfänger eine Wohnraumgröße von 45 qm
für einen Alleinstehenden; für Mehrpersonen - Haushalte plus 15 qm für jeden
weiteren Haushaltsangehörigen.
Angemessene Wohnraumgrößen für Fürsorgeempfänger und Bezieher von ALG II
1 Person
- Haushalt 45 qm
2 Personen
- Haushalt 60 qm
3 Personen
- Haushalt 75 qm
für jede weitere Person + 15 qm
Zu hohe Mietkosten
Ist die Miete im Vergleich zu den für einen Fürsorgeempfänger als angemessen angesehenen
Mietkosten zu hoch, muss die zu hohe Miete solange in voller Höhe übernommen werden,
wie es dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
seinen Haushaltsangehörigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Mietkosten zu senken.
Nach dem Gesetz soll längstens für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zu
hohe Mietkosten übernommen werden. Zumutbar sind eine zu große oder eine zu teure
Wohnung zu kündigen und eine neue kleinere oder preiswertere Wohnung zu mieten
die Wohnung komplett oder teilweise zu vermieten. Bei einer Aufforderung zur Suche
nach einer neuen, preiswerteren Wohnung ist zu beachten: Vor Mietabschluss sollte
die Zusicherung der Agentur für Arbeit zur Übernahme der neuen Mietkosten eingeholt
werden. Nur bei einer eingeholten
Zustimmung zum neuen Mietvertrag können von der Agentur die Wohnbeschaffungskosten,
eine Mietkaution oder eine Umzugshilfe übernommen werden.
Urteile:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 SGB 2 ist bei der Berechnung des
Zuschlages das Arbeitslosengeld des Einzelnen dem Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen,
das der Bedarfsgemeinschaft zusteht.- Die Vorschrift des § 24 SGB 2 verstösst nicht gegen
den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG.
SG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2005 - Az.: S 53 AS 3126/05
Die ab 1.8.2006 geltende Neuregelung des § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 zur Berücksichtigung des
Einkommens des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners (Stiefpartners) zugunsten des nicht leiblichen Kindes verletzt
Verfassungsrecht und ist keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich. SG Berlin,
Entscheidung vom 08.01.2007
Das 'eilige Regelungsbedürfnis' im Sinne des § 86b Abs 2 S 2 SGG bezieht sich nur auf gegenwärtige
Notlagen.- Der Zuschlag nach § 24 SGB 2 ist nur dann zu gewähren, wenn die oder der Betroffene vormals
Arbeitslosengeld in einer den anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld II (für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen) übersteigenden Höhe bezog.SG Berlin
Hartz 4 angemessene Mietkosten, Übernahme Miete durch das Amt
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