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In Tarifverträgen und auch in einzelnen Arbeitsverträgen, ist oft geregelt, dass die geleisteten Überstunden
durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld steht dem Arbeitnehmer dann nicht zu.
Gibt es so eine Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden nur aus
Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Voraussetzung für eine
Bezahlung von Überstunden ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls
aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine
Bezahlung verlangen.
Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, dann berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der
üblichen Arbeitszeit und der jeweiligen Vergütung.
Ein Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn er in Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Üblich ist, für Überstunden an Werktagen
ein Zuschlag von 25 %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen 50 %. Das gilt auch für einen
Freizeitausgleich.
Da ein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung von Überstunden nicht besteht, ist es möglich, im
Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Das gilt aber
nur für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.
In vielen Arbeitsverträgen findet man eine Regelung, wonach Überstunden in einem bestimmten Umfang
mit dem Lohn abgegolten sind. Aber auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine solche Regelung fehlt, können
die Mitarbeiter bei Überstunden nicht einfach so auf einen Lohnausgleich bestehen.
Arbeitet ein Arbeitnehmer deshalb freiwillig länger, weil er seine Arbeit innerhalb der normalen Arbeitszeit
nicht schafft, kann er aufgrund seiner freiwilligen Mehrarbeit keine Bezahlung von verlangen.
Voraussetzung dafür ist immer, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat.
Landesarbeitsgericht Hamm Az. 3 Sa 1999/99 Urteil vom 02.08.2004
Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht. Hier gilt, ob im
Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen getroffen wurden. Es besteht keine Regelung, wird
die Vertragsauslegung fast immer ergeben, dass die geleisteten Überstunden zu bezahlen sind.
Ob darüber hinaus noch ein Zuschlag für die geleisteten Überstunden zu zahlen ist, hängt
allein davon ab, wie das zuvor in dem jeweiligen Betrieb gehandhabt worden ist und damit als
stillschweigend vereinbart gelten kann oder wie das in der jeweiligen Branche üblich ist. Im
Zweifel schuldet der Arbeitgeber aber keinen Überstundenzuschlag.
Bezahlung der Überstunden
Überstundenpauschale
Vereinbarung
Anstelle von direkt berechneten Überstunden kann auch vertraglich eine Überstundenpauschale vereinbart
werden. Trotz einer solchen Vereinbarung müssen aber die tatsächlich geleisteten Überstunden bezahlt
werden bzw. müssen diese in der Pauschale enthalten sein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, ob durch die festgelegte Pauschale der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Überstunden gedeckt ist. Sind die geleisteten
Überstunden durch die Pauschale nicht gedeckt, so sind die darüber hinausgehenden Überstunden
zusätzlich abzugelten.
Überstunden
Eine Vereinbarung, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist ebenso zulässig, wie eine
Überstundenvergütung in Form einer Pauschale.
Eine Pauschalabgeltung aller Überstunden ist aber dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt.
Der Arbeitnehmer, der sich auf die Nichtigkeit einer pauschalen Überstundenabgeltung beruft, muss
beweisen können, dass ein Missverhältnis zwischen geforderter Arbeitsleistung und vereinbartem Gehalt
vorliegt.
Bei einer vertraglichen Vergütung, die mehr als 70 % des übrigen Vergleichslohnes ausmacht, ist die
Grenze zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nicht überschritten.
Der Arbeitnehmer, der Bezahlung von Überstunden beansprucht, muss beim Bestreiten der Überstunden
beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet
hat. Und muss er beweisen können, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber
billigend geduldet oder aber notwendig waren.
Gem. § 4a EFZG ist es zulässig, Anwesenheitsprämien für krankheitsbedingte Fehlzeiten anteilmäßig zu
kürzen.
Überstunden liegen vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Haben
Arbeitnehmer und Arbeitgeber die individuelle regelmäßige Arbeitszeit vertraglich nicht genau bestimmt,
weil sie Schwankungen ausgesetzt ist und haben sie deshalb die Zahlung einer Überstundenpauschale
vereinbart, so hat der Arbeitnehmer während des Entgeltfortzahlungsraums auch Anspruch auf die
Überstundenpauschale.
(LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2002 - 5 Sa 147c/02 -)
Lohnzuschlag auf Überstunden
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn es keine besondere
Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag gibt. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, einen
Zuschlag für Überstunden zu zahlen.
Höhere Anzahl von Überstunden führt zu einer höheren Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten, können mit einer höheren Lohnfortzahlung bei
Krankheit rechnen.
Tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeiten spielen dagegen keine Rolle.
Lohn für Überstunden
Ein Auszubildender macht während seiner Lehrzeit Überstunden, die er sich gegenzeichnen lässt. Nach
der Lehre bittet er um Auszahlung der Überstunden. Der Chef weigert sich und der Mann klagt. Der Chef
muss zahlen: Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz AZ. 2 Sa 32/ 07.
Die Übertragung von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgemonats kann als Genehmigung
ausgelegt werden. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Bezahlung oder einen Freizeitausgleich nicht
mit der Begründung verweigern, er habe die Überstunden nicht angeordnet.
Ein Arbeitnehmer kann die Bezahlung angeblicher Überstunden vor Gericht nur dann erfolgreich einklagen,
wenn er die zusätzliche Arbeitszeit nachvollziehbar aufgelistet hat (Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
in Mainz - 6 Sa 799/04).
Die Bezahlung von Überstunden ist aber meistens entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag
geregelt.
Wer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden leistet, hat rechtlich keinen Anspruch - weder auf
Bezahlung noch auf Freizeitausgleich.
Urteile Überstunden:
“Wer Überstunden im öffentlichen Dienst leistet, hat Anspruch auf Bezahlung oder Ausgleich. Das hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von höchstens
48 Stunden bekräftigt.
Wer darüber liegt, hat Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Freizeit oder Geld.” “Wer
Überstunden verweigert, kann auch fristlos entlassen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der
Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, Überstunden zu leisten. Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 6
Sa 143/07 -
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Wie müssen Überstunden bezahlt werden?
Inhalt Ratgeber Arbeitsrecht:
> wichtige Neuregelungen 2012
> 126 Seiten Informationen
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