Bezahlung von Überstunden Bezahlung bei Rufbereitschaft Inhalt vom Ratgeber anzeigen! mehr Info 2012 gab es Neuregelungen im Arbeitsrecht Hauptseite Arbeitsrecht mehr Informationen zum Arbeitsrecht In Tarifverträgen und auch in einzelnen Arbeitsverträgen, ist oft geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld steht dem Arbeitnehmer dann nicht zu. Gibt es so eine Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Voraussetzung für eine Bezahlung von Überstunden ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Bezahlung verlangen.  Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, dann berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und der jeweiligen Vergütung.  Ein Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn er in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Üblich ist, für Überstunden an Werktagen ein Zuschlag von 25 %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen 50 %. Das  gilt auch für einen Freizeitausgleich.  Da ein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung von Überstunden nicht besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Das gilt aber nur für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.   In vielen Arbeitsverträgen findet man eine Regelung, wonach Überstunden in einem bestimmten Umfang mit dem Lohn abgegolten sind. Aber auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine solche Regelung fehlt, können die Mitarbeiter bei Überstunden nicht einfach so auf einen Lohnausgleich bestehen. Arbeitet ein Arbeitnehmer deshalb freiwillig länger, weil er seine Arbeit innerhalb der normalen Arbeitszeit nicht schafft, kann er aufgrund seiner freiwilligen Mehrarbeit keine Bezahlung von verlangen. Voraussetzung dafür ist immer, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat. Landesarbeitsgericht Hamm Az. 3 Sa 1999/99 Urteil vom 02.08.2004 Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht. Hier gilt, ob im Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen getroffen wurden. Es besteht keine Regelung, wird die Vertragsauslegung fast immer ergeben, dass die geleisteten Überstunden zu bezahlen sind. Ob darüber hinaus noch ein Zuschlag für die geleisteten Überstunden zu zahlen ist, hängt allein davon ab, wie das zuvor in dem jeweiligen Betrieb gehandhabt worden ist und damit als stillschweigend vereinbart gelten kann oder wie das in der jeweiligen Branche üblich ist. Im Zweifel schuldet der Arbeitgeber aber keinen Überstundenzuschlag.   Bezahlung der Überstunden Überstundenpauschale Vereinbarung Anstelle von direkt berechneten Überstunden kann auch vertraglich eine Überstundenpauschale vereinbart werden. Trotz einer solchen Vereinbarung müssen aber die tatsächlich geleisteten Überstunden bezahlt werden bzw. müssen diese in der Pauschale enthalten sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, ob durch die festgelegte Pauschale der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Überstunden gedeckt ist. Sind die geleisteten Überstunden durch die Pauschale nicht gedeckt, so sind die darüber hinausgehenden Überstunden zusätzlich abzugelten. Überstunden Eine Vereinbarung, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist ebenso zulässig, wie eine Überstundenvergütung in Form einer Pauschale. Eine Pauschalabgeltung aller Überstunden ist aber dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Der Arbeitnehmer, der sich auf die Nichtigkeit einer pauschalen Überstundenabgeltung beruft, muss beweisen können, dass ein Missverhältnis zwischen geforderter Arbeitsleistung und vereinbartem Gehalt vorliegt. Bei einer vertraglichen Vergütung, die mehr als 70 % des übrigen Vergleichslohnes ausmacht, ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nicht überschritten. Der Arbeitnehmer, der Bezahlung von Überstunden beansprucht, muss beim Bestreiten der Überstunden beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Und muss er beweisen können, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber billigend geduldet oder aber notwendig waren. Gem. § 4a EFZG ist es zulässig, Anwesenheitsprämien für krankheitsbedingte Fehlzeiten anteilmäßig zu kürzen. Überstunden liegen vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die individuelle regelmäßige Arbeitszeit vertraglich nicht genau bestimmt, weil sie Schwankungen ausgesetzt ist und haben sie deshalb die Zahlung einer Überstundenpauschale vereinbart, so hat der Arbeitnehmer während des Entgeltfortzahlungsraums auch Anspruch auf die Überstundenpauschale. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2002 - 5 Sa 147c/02 -) Lohnzuschlag auf Überstunden Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn es keine besondere Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag gibt. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, einen Zuschlag für Überstunden zu zahlen. Höhere Anzahl von Überstunden führt zu einer höheren Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten, können mit einer höheren Lohnfortzahlung bei Krankheit rechnen. Tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeiten spielen dagegen keine Rolle. Lohn für Überstunden   Ein Auszubildender macht während seiner Lehrzeit Überstunden, die er sich gegenzeichnen lässt. Nach der Lehre bittet er um Auszahlung der Überstunden. Der Chef weigert sich und der Mann klagt. Der Chef muss zahlen: Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz AZ. 2 Sa 32/ 07. Die Übertragung von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgemonats kann als Genehmigung ausgelegt werden. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Bezahlung oder einen Freizeitausgleich nicht mit der Begründung verweigern, er habe die Überstunden nicht angeordnet. Ein Arbeitnehmer kann die Bezahlung angeblicher Überstunden vor Gericht nur dann erfolgreich einklagen, wenn er die zusätzliche Arbeitszeit nachvollziehbar aufgelistet hat (Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz - 6 Sa 799/04). Die Bezahlung von Überstunden  ist aber meistens entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt. Wer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden leistet, hat rechtlich keinen Anspruch - weder auf Bezahlung noch auf Freizeitausgleich. Urteile Überstunden:   “Wer Überstunden im öffentlichen Dienst leistet, hat Anspruch auf Bezahlung oder Ausgleich. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)  entschieden und damit die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von höchstens 48 Stunden bekräftigt. Wer darüber liegt, hat  Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Freizeit oder Geld.” “Wer Überstunden verweigert, kann auch fristlos entlassen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, Überstunden zu leisten. Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 6 Sa 143/07 - 2012 gab es Neuregelungen im Arbeitsrecht mehr Info Wie müssen Überstunden bezahlt werden?