Gehaltsabtretung
Hat ein Arbeitnehmer bei Aufnahme eines Kredits sein pfändbares
Arbeitseinkommen an die Bank abgetreten, wird eine vom Arbeitgeber
anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung nur
dann von der Abtretung erfasst, wenn das aus der Abtretungsvereinbarung
eindeutig hervorgeht. Unklarheiten in der Vereinbarung gehen zulasten der
Bank. LAG Düsseldorf
Anders als bei der Lohnpfändung benötigt der Gläubiger bei der
Lohnabtretung vorher keinen vollstreckbaren Titel des Gerichts. Bei einer
Lohnabtretung kann an den Gläubiger nichts abgetreten werden.
Wenn im Arbeitsvertrag eine Lohnabtretung ausgeschlossen wurde, darf der
Arbeitgeber trotz Vorlage der Lohnabtretung nichts an den Gläubiger
abtreten. Durch eine Lohn- und Gehaltsabtretung können Arbeitnehmer ihre
Lohn- und Gehaltszahlungen als Sicherheit für Kredite abtreten.
Im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers können sich Vereinbarungen
befinden, die es ihm verbieten eine Lohn- und Gehaltsabtretung ohne
Erlaubnis des Arbeitgebers vorzunehmen. Eine Lohn- oder
Gehaltsabtretung gehört zu den Sicherheitsabtretungen und betrifft alle
künftigen Forderungen eines Schuldners.
Die Abtretung von Lohn oder Gehalt, ermöglicht der Bank, Störungen im
Zahlungsfluss gegenüber dem Arbeitgeber des Kreditnehmers offen zu
legen. Damit erhält die Bank die Möglichkeit, sich die ausstehenden
Zahlungen direkt vom Arbeitgeber des Kreditnehmers anweisen zu lassen.
In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass die Lohnabtretung nicht ohne
Weiters möglich ist, sondern dass immer die Zustimmung des Arbeitgebers
erforderlich ist. Wird eine Lohnabtretung dennoch durchgeführt, obwohl
keine Absprachen getroffen wurden, kann das auch zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses führen. Eine Lohn- oder Gehaltsabtretung kann sich
jeder vom Schuldner unterschreiben lassen, dem er Geld leiht.
Typischerweise lassen sich Banken bei Verbraucherkrediten
Lohnabtretungen unterschreiben. Kommt der Schuldner dann später mit der
vereinbarten Rückzahlung nicht nach, kann der Gläubiger die Lohnabtretung
dem Arbeitgeber zuschicken.
Von diesem verlangt er die Auszahlung der pfändbaren Beträge. Der
Arbeitgeber muss und darf eine Lohnabtretung nicht bedienen, wenn im
Arbeitsvertrag eine Abtretung ausgeschlossen wurde. Dagegen ist der
Arbeitgeber gesetzlich immer zur Lohnpfändung gezwungen, wenn ihm ein
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt
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