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Änderungskündigung
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Ob der Arbeitnehmer die
vorgeschlagenen Änderungen hinnehmen muss, richtet sich nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Keine der angebotenen Änderungen darf sich weiter
vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Anpassung an
die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich ist.
Änderungskündigung / Arbeitszeit
Wir teilen Ihnen mit, dass wir Ihr Dienstverhältnis mit heutigem Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum ..... ........................................... kündigen. Sollten Sie sich mit der Herabsetzung der Arbeitszeit von derzeit ............ Stunden auf ........... Stunden ...................
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Änderungskündigung, Arbeitszeit kürzen, Teilzeit zustimmen, Widerspruch
Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist ein dringendes betriebliches Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht, Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderungskündigung.
Urteilsauszug:
Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006, AZ 4 U 78/06
Steht dem Arbeitnehmer Änderungskündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu, ist die Änderungskündigung nur zulässig, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist (§§ 2, 1 KSchG).
Hier gilt folgendes:
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nicht schon deshalb berechtigt, weil ein bestimmter räumlicher Arbeitsplatz wegfällt.
Der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen, gleich welcher Art, ein Interesse an einer bestimmten Lage seiner Arbeitszeit hat, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängig sei und nur im gegenseitigen Einvernehmen soll geändert werden können.
Da die Vergütung von der Arbeitszeit abhängig ist, muss
ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen genau festgelegt werden, weil der Arbeitgeber
ansonsten auf die beiden gegenseitigen Hauptpflichten einen erheblichen Einfluss
nehmen kann.