Änderungskündigung, Fristen und Möglichkeiten für den Arbeitnehmer
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung zur Personalkostensenkung ist nur zulässig, wenn sonst normale Kündigungen
im gesamten Betrieb nicht zu vermeiden sind. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn allein durch die Senkung der
Personalkosten die Schließung des Betriebes oder die Reduzierung der Mitarbeiter verhindert werden
kann.
Eine außerordentliche Änderungskündigung kommt in Betracht,
- wenn die ordentliche Kündigung und auch die ordentliche Änderungskündigung tarifvertraglich oder
arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist,
- gegenüber Betriebsratsmitgliedern, weil eine ordentliche Änderungskündigung gesetzlich
ausgeschlossen ist.
Möglichkeiten des Arbeitgebers
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung, Zweck nicht die Beendigung, sondern die Änderung des
Arbeitsvertrages ist. Der alte Arbeitsvertrag wird dabei gekündigt und gleichzeitig vom Arbeitgeber ein
neuer Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen angeboten. Die Änderungskündigung ist eine echte
Kündigung, es gelten somit die gleichen Voraussetzungen wie bei einer normalen Kündigung.
1) Das Einhalten einer Kündigungsfrist (Fristen)
2) Anhören des Betriebsrats
3) Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes
4) Die Schriftform
Der gekündigte Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung folgende Möglichkeiten:
Er kann ablehnen, dann endet das Arbeitsverhältnis zum zulässigen Kündigungstermin.
Er kann zustimmen, dann treten die Änderungen nach Ablauf der Kündigungsfrist ein. Er kann unter
Vorbehalt annehmen, dann muss der er gerichtlich prüfen lassen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt
ist.
Kündigungsschutz
Gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Änderungskündigung gegenüber
Mitglieder des Betriebsrats, einer Jugend- oder Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder
eines Seebetriebsrats unzulässig.
Die Änderungskündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung ist nicht zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt wird.
Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der Gewerbeaufsicht die Kündigung zulässig sein.
Die Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bedarf der vorherigen
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. V
§ 15 Schwerbehindertengesetz.
Ablehnung durch den Arbeitnehmer
Dem Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage
erheben. Wenn er den Prozess verliert, dann ist er auch seinen Arbeitsplatz los. Im
Kündigungsschutzprozess wird geprüft, ob die Änderungskündigung (die Änderungen der
Arbeitsbedingungen) sozial gerechtfertigt sind.
Sozialauswahl
Es gelten die allgemeinen Grundsätze wie bei einer echten Kündigung. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen
zu beweisen, die die Änderungskündigung notwendig machen. Der Arbeitnehmer hat die Beweislast, dass
die Sozialauswahl falsch war.
Auch bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten. Er hat vor Ausspruch der Änderungskündigung zu prüfen, ob das mit der Änderungskündigung
verfolgte Ziel der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mit weniger anderen Maßnahmen erreicht
werden kann. Die Änderungskündigung dann nur wirksam, wenn sie zur Änderung der Arbeitsbedingungen
geeignet und angemessen ist.
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich
werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist immer zulässig.
Will der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen (Dauer und Lage der Arbeitszeit) verändern, so ist das nur
unter den Voraussetzungen Kündigungsschutzgesetzes möglich.
Aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ist die bisherige Beschäftigung nicht mehr
möglich.
Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen. Eine
Änderungskündigung kommt meistens dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme
hat, die an einem anderen Arbeitsplatz keine Probleme bereiten.
Eine Änderungskündigung kann ausgesprochen werden, wenn am Arbeitsplatz keine Arbeit mehr anfällt,
das aber an einem anderen Arbeitsplatz gegeben ist.
Oder, wenn Teilzeitarbeitsplätze geschaffen werden sollen.
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mit dem Angebot, das
Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, falls sich der andere mit der Änderung
der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.
Ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht genau bestimmt, dann ist die Änderungskündigung
unwirksam. Arbeitnehmer müssen dem Änderungsangebot entnehmen können, welcher Vertragsinhalt
zukünftig gelten soll ( Bundesarbeitsgericht, – 2 AZR 641/07 -)
Die Reduzierung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur einvernehmlich über die Änderung des
Arbeitsvertrags erreichen. Teilweise räumen allerdings tarifliche Vorschriften dem Arbeitnehmer den
Anspruch ein, dass der Arbeitgeber über das entsprechende Ersuchen des Arbeitnehmers
ermessensfehlerfrei entscheidet. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht nach seinem Belieben
entscheiden; er hat vielmehr stets die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
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