Änderungskündigung, Fristen und Möglichkeiten für den Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Änderungskündigung Eine Änderungskündigung zur Personalkostensenkung ist nur zulässig, wenn sonst normale Kündigungen im gesamten Betrieb nicht zu vermeiden sind. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn allein durch die Senkung der Personalkosten die Schließung des Betriebes oder die Reduzierung der Mitarbeiter verhindert werden kann. Eine außerordentliche Änderungskündigung kommt in Betracht, - wenn die ordentliche Kündigung und auch die ordentliche Änderungskündigung tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, - gegenüber Betriebsratsmitgliedern, weil eine ordentliche Änderungskündigung gesetzlich ausgeschlossen ist. Möglichkeiten des Arbeitgebers Die Änderungskündigung ist eine Kündigung, Zweck nicht die Beendigung, sondern die Änderung des Arbeitsvertrages ist. Der alte Arbeitsvertrag wird dabei gekündigt und gleichzeitig vom Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen angeboten. Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung, es gelten somit die gleichen Voraussetzungen wie bei einer normalen Kündigung. 1) Das Einhalten einer Kündigungsfrist (Fristen) 2) Anhören des Betriebsrats 3) Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes 4) Die Schriftform Der gekündigte Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung folgende Möglichkeiten: Er kann ablehnen, dann endet das Arbeitsverhältnis zum zulässigen Kündigungstermin. Er kann zustimmen, dann treten die Änderungen nach Ablauf der Kündigungsfrist ein. Er kann unter Vorbehalt annehmen, dann muss der er gerichtlich prüfen lassen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Kündigungsschutz Gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Änderungskündigung gegenüber Mitglieder des Betriebsrats, einer Jugend- oder Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats unzulässig. Die Änderungskündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist nicht zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der Gewerbeaufsicht die Kündigung zulässig sein. Die Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. V  § 15 Schwerbehindertengesetz. Ablehnung durch den Arbeitnehmer Dem Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wenn er den Prozess verliert, dann ist er auch seinen Arbeitsplatz los. Im Kündigungsschutzprozess wird geprüft, ob die Änderungskündigung (die Änderungen der Arbeitsbedingungen) sozial gerechtfertigt sind. Sozialauswahl Es gelten die allgemeinen Grundsätze wie bei einer echten Kündigung. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Änderungskündigung notwendig machen. Der Arbeitnehmer hat die Beweislast, dass die Sozialauswahl falsch war. Auch bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er hat vor Ausspruch der Änderungskündigung zu prüfen, ob das mit der Änderungskündigung verfolgte Ziel der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mit weniger anderen Maßnahmen erreicht werden kann. Die Änderungskündigung dann nur wirksam, wenn sie zur Änderung der Arbeitsbedingungen geeignet und angemessen ist. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist immer zulässig. Will der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen (Dauer und Lage der Arbeitszeit) verändern, so ist das nur unter den Voraussetzungen Kündigungsschutzgesetzes möglich. Aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ist die bisherige Beschäftigung nicht mehr möglich. Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen. Eine Änderungskündigung kommt meistens dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme hat, die an einem anderen Arbeitsplatz keine Probleme bereiten. Eine Änderungskündigung kann ausgesprochen werden, wenn am Arbeitsplatz keine Arbeit mehr anfällt, das aber an einem anderen Arbeitsplatz gegeben ist. Oder, wenn Teilzeitarbeitsplätze geschaffen werden sollen. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, falls sich der andere mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt. Ist das Änderungsangebot des  Arbeitgebers nicht genau bestimmt, dann ist die Änderungskündigung unwirksam. Arbeitnehmer müssen dem Änderungsangebot entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig gelten soll ( Bundesarbeitsgericht, – 2 AZR 641/07 -) Die Reduzierung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur einvernehmlich über die Änderung des Arbeitsvertrags erreichen. Teilweise räumen allerdings tarifliche Vorschriften dem Arbeitnehmer den Anspruch ein, dass der Arbeitgeber über das entsprechende Ersuchen des Arbeitnehmers ermessensfehlerfrei entscheidet. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht nach seinem Belieben entscheiden; er hat vielmehr stets die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. 2012 gab es Neuregelungen im Arbeitsrecht Inhalt vom Ratgeber anzeigen! mehr Info 2012 gab es Neuregelungen im Arbeitsrecht mehr Info mehr Informationen zum Arbeitsrecht Hauptseite Arbeitsrecht