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Arbeitnehmer Kündigungsschreiben
Ebenso wie der Arbeitgeber hat auch der
Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626
BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. In
jedem Fall muss die Arbeitnehmerkündigung
schriftlich erfolgen.
Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn ein auf
unbestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis
vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfristen beendet wird.
Wird der Kündigungstermin versäumt, so wird im
Zweifel die Kündigung zum nächstzulässigen Termin
rechtswirksam.
Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb
einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden,
nach dem der Kündigungsberechtigte von den für die
Kündigung maßgebenden Tatschen Kenntnis erlangt
hat. Ersatzweise kann auch die ordentliche
Kündigung ausgesprochen werden.
Kündigung Sehr geehrte _________________, hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum ............
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Eine Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich verfasst und mit der handschriftlichen Unterschrift des Arbeitnehmers versehen werden. Eine mündliche Kündigung,
eine Kündigung per Fax oder E-Mail oder das Einreichen einer Kopie ist nicht ausreichend. Im Gegensatz zu einer (Arbeitgeberkündigung), muss ein Arbeitnehmer
in seiner Kündigung keine Gründe angeben, warum er die Arbeitsstelle verlassen will.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen Kündigungsfristen angegeben bzw. wird kein Tarifvertrag auf das
Arbeitsverhältnis angewendet, gilt § 622 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt dann immer vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende.
So wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626 BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. Aber es muss die
Arbeitnehmerkündigung schriftlich erfolgen.
Fristlos kann der Arbeitnehmer kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht mehr zuzumuten ist.
Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einem erheblichen Zahlungsrückstand (mindestens zwei
Monatsgehälter befindet) und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits einmal abgemahnt hat.
Ansonsten braucht der Arbeitnehmer keinen Grund, um kündigen zu können.
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