ARGE Pflicht zur Arbeit
ARGE kann Leistungen nur streichen, wenn vorher belehrt wurde
Wer sich ohne Begründung dieser Arbeitsaufforderung widersetzt, dem droht die Kürzung oder auch Sperrung der Leistung. Die
Arbeit kann nur abgelehnt werden, wegen fehlender körperlicher oder geistiger Fähigkeit, Erschwerung der Ausübung der
bisherigen Tätigkeit Gefährdung der geordneten Erziehung eines Kindes, Pflege eines Angehörigen oder Führung eines Haushalts
sonstiger wichtiger Grund (Umschulung, Erstausbildung, Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften)
Keine Gründe, die Arbeit zu verweigern sind: die Arbeit entspricht nicht den früheren Berufen des Antragstellers, die Arbeit ist
hinsichtlich der Ausbildung des Antragstellers geringwertig, der neue Beschäftigungsort ist weiter entfernt als ein früherer
Beschäftigungsort ,die Arbeitsbedingungen sind ungünstiger als in den bisherigen Betrieben.
Eine Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung darf nur dann erfolgen, wenn der Empfänger der
Sozialleistungen zuvor über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde. Bundessozialgericht
- Hartz 4 Regelsätze 2012
- Pflicht zur Arbeit ARGE
Es gab Neuregelungen 2012
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