Akteneinsicht bei der ARGE verlangen, Einsicht in die Akte der Arbeitsagentur
Akteneinsicht (§ 25 Sozialgesetzbuch X)
In § 25 ist die Akteneinsicht für Beteiligte festgelegt. Auf Wunsch des Leistungsberechtigten muss die ARGE ihm Einsicht in
seine Akte gewähren. Er kann Abschriften anfertigen oder gegen Kostenerstattung Kopien verlangen. Sie sollten sich einen
Termin geben lassen, da Akteneinsicht nicht während der normalen Öffnungszeiten gewährt wird.
Die ARGE muss auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Sozialdaten geben (§ 83 SGB X Abs. 1).
Sozialdaten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person (Betroffener) (§ 67 Abs. 1
SGB X), die vom AMT erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Auskunftsrecht schließt ausdrücklich auch Sozialdaten in
Akten ein. Damit haben Sie ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht.
Insbesondere können Sie Ihre Akte einsehen, soweit dern Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist (§ 25 Abs. 1 SGB X).
Wenn Sie also z.B. Widerspruch einlegen wollen. Sie dürfen Abschriften machen bzw. Teile der Akten vom Amt kopieren lassen
(§ 25 Abs.5 SGB X). Für Kopien kann die Behörde Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den
Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Die ARGE ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht
verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten
werden müssen.
Hartz IV: Keine Akteneinsicht für Rechtsanwälte
Akteneinsicht für Rechtsanwälte erheblich eingeschränkt. Arbeitslose erhalten seit September keine Kopien ihrer Akte. Sie
müssen sich dafür selbst in die Behörde begeben und können dort nach Terminabsprache die Akte einsehen und durch die
ARGE Kopien anfertigen lassen. Arbeitslosengeld II-Empfänger selbst können grundsätzlich keine Kopien mehr in der ARGE
erhalten.
Die Kosten für die Anfahrtswege, Zeitfaktor und Kopien werden durch die ARGE nicht getragen.
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