Jedes Kind hat einen eigenen Anspruch auf Sozialgeld. Ab dem Alter von 15 Jahren kann ein Kind/Jugendlicher
ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters Sozialgeld beantragen (§ 36 Abs. 1 SGB I). Ab dem Alter von
18 Jahren brauchen die Eltern im Prinzip eine Vollmacht ihrer volljährigen Kinder, um diese zu vertreten.
Es ist keine Voraussetzung des Sozialhilfebezugs für das Kind, wer das Sorgerecht hat. Anspruch auf
Arbeitslosengeld II haben alle Arbeitslosen zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig sind und Ihren
Lebensunterhalt aufgrund von Hilfebedürftigkeit nicht selbst bestreiten können
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