Hartz 4 Wohngeld
Hartz 4 und Wohngeld
Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von
1. Steuern,
2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und
3. Rentenversicherungsbeiträgen bestimmte Beträge abgezogen, so dass bei der
Wohngeldberechnung in der Regel ein niedrigeres Einkommen zu Grunde gelegt wird.
Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, werden zehn Prozent, bei zwei 20
Prozent und bei allen drei Voraussetzungen 30 Prozent vom Bruttoeinkommen
abgezogen.
Ist keine Voraussetzung erfüllt, werden sechs Prozent abgezogen.
Einkommensgrenzen bei der Wohngeldberechnung
Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass ein Wohngeldanspruch besteht,
wenn 1/3 bis 1/4 des monatlichen Nettoeinkommens für die Miete (ohne Heizungs-
und Warmwasserkosten) aufgebracht werden muss. Voraussetzung ist, Einkommen
und die Miete liegen im Rahmen der zuschussfähigen Höchstbeträge.
Neben dem Einkommen wirken sich das örtliche Mietniveau und das Baujahr (bzw.
die Ausstattung) der Wohnung auf die Höhe des Wohngeldes aus. Mietenstufe 1
bedeutet geringstes, Mietenstufe 6 höchstes Mietniveau.
Personen mit Einkommen, die in Gemeinden der Mietenstufe 6 Wohngeld erhalten
würden, könnten ihren Anspruch verlieren, wenn sie z.B. in eine Gemeinde mit
niedrigerem Mietniveau umziehen, da hier auch niedrigere Einkommensgrenzen
gelten.
Auch Städte und Gemeinden der neuen Bundesländer sind seit 1.1.2002 den
bundeseinheitlichen Mietenstufen zugeordnet worden. Genaue Angaben, ob ein
Wohngeldanspruch besteht oder nicht, kann man nur aus den Wohngeldtabellen
ablesen Das Wohngeld wurde am 1. Oktober 2008 erhöht.
So stiegen die monatlichen Wohngeldzahlungen von rund 90 Euro auf durchschittlich
142 Euro. Die bisher unberücksichtigen Heizkosten werden abhängig von der
Wohnfläche pauschal in die Mietkosten eingerechnet. Die Miethöchstbeträge und die
Einkommensgrenzen sind ebenfalls um jeweils 10 Prozent angehoben worden.
Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung
ist die Summe aus der Bruttokaltmiete oder der Belastung, höchstens jedoch bis zu
der Höhe des jeweiligen Höchstbetrages für Miete und Belastung, zuzüglich des
Betrages für Heizkosten.
Wenn die tatsächliche Miete über dem zuschussfähigen Höchstbetrag liegen sollte
und die Einkommensgrenzen nicht überschritten sind, wird trotzdem Wohngeld
gezahlt. Berücksichtigt wird dann nur der Miethöchstbetrag laut Tabelle. Die Differenz
zur tatsächlichen Miete muss der Mieter selbst tragen.
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