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Eingliederungsvereinbarung mit der Arbeitsagentur, Abbruch, Kürzung der Leistung
Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)
Die Arbeitsagentur soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.
Darin soll festgelegt werden, welche Maßnahmen die Arbeitsagentur ergreifen wird (z.B. Bildungsmaßnahmen) und
welche konkreten Schritte der Hilfsbedürftige zu unternehmen hat. Verweigert sich der erwerbsfähige Hilfsbedürftige
einer Vereinbarung, kann die Regelleistung um 30% abgesenkt werden, zusätzlich kann sie durch Erlass
eines Verwaltungsakts ersetzt werden.
Insoweit ist die Eingliederungsvereinbarung beim Arbeitslosengeld II im Gegensatz zum
Arbeitslosengeld 1 (§ 35 SGB III) mit einer Sanktion bewährt. Bei Vereinbarung einer Bildungsmaßnahme kann eine
Schadensersatzpflicht des Erwerbsfähigen bei Abbruch der Bildungsmaßnahmen festgelegt werden
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“Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht
und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine
Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den
Grundsicherungsleistungen aufgerechnet. Hessisches Landessozialgericht.”
ARGE übernimmt die Mietkaution
Arge übernimmt Mietkaution
Kürzung Hartz 4