Impressum Rechtsanwälte Startseite Eingliederungsvereinbarung mit der Arbeitsagentur, Abbruch, Kürzung der Leistung                            Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) Die Arbeitsagentur soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Darin soll festgelegt werden, welche Maßnahmen die Arbeitsagentur ergreifen wird (z.B. Bildungsmaßnahmen) und welche konkreten Schritte der Hilfsbedürftige zu unternehmen hat. Verweigert sich der erwerbsfähige Hilfsbedürftige einer Vereinbarung, kann die Regelleistung um 30% abgesenkt werden, zusätzlich kann sie durch Erlass eines Verwaltungsakts ersetzt werden. Insoweit ist die Eingliederungsvereinbarung beim Arbeitslosengeld II im Gegensatz zum Arbeitslosengeld 1 (§ 35 SGB III) mit einer Sanktion bewährt. Bei Vereinbarung einer Bildungsmaßnahme kann eine Schadensersatzpflicht des Erwerbsfähigen bei Abbruch der Bildungsmaßnahmen festgelegt werden   Rechtsanwaltsdatenbank “Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet. Hessisches Landessozialgericht.” ARGE übernimmt die Mietkaution Arge übernimmt Mietkaution Kürzung Hartz 4