die Kündigung des Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen

Seit dem 01.05.2000 muss eine Kündigung schriftlich erfolgen

und die Unterschrift des Kündigenden enthalten.

Einer Email fehlt die Unterschrift und gilt somit nicht als rechtswirksames Kündigungsschreiben. Es gibt aber Ausnahmen. Nämlich dann, wenn in einer E-Mail, eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur Pflicht ist. Um diese Art der Unterschrift verwenden zu können, benötigen aber der Verfasser als auch der Empfänger der E-Mail einen Signaturschlüssel, ein dazugehöriges Kartenlesegerät und eine PIN-Nummer Eine Kündigung per Fax ist nicht mehr rechtsgültig. Denn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Schriftform.

Eine telefonische Kündigung ist unwirksam.

Beispiel Kündigung: Hiermit Kündige ich mit sofortiger Wirkung/oder/ fristgerecht ..... mein Arbeitsverhältnis zum ..???07.2023. Ich bitte ferner um ein Arbeitszeugnis für die Zeit meiner Beschäftigung bei Ihnen. --oder- - Für die Zeit, die ich bei Ihnen in der Firma beschäftigt war, bitte ich um ein Arbeitszeugnis. Um eine schriftliche Bestätigung dieses Schreibens wird gebeten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht begründet werden.
Falls eine mündliche Kündigung abgegeben wurde und es wurde darauf reagiert, muss trotzdem noch eine schriftliche Kündigung nachgeholt werden. Vorgeschrieben ist, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Ob das auf dem normalen Postweg, per Einschreiben oder persönlicher Übergabe geschieht, ist nicht vorgeschrieben. Es kommt auch auf den Zugang der Kündigung an. Bei einer Zustellung außerhalb der üblichen Bürozeiten gilt der Zugang für den nächsten Tag 8.00 Uhr. Übliche Bürozeiten liegen maximal zwischen 8 Uhr und 18 Uhr. Die Kündigung muss zugehen. Der Poststempel ist nicht ausschlaggebend.
Eine eingescannte Unterschrift ist nicht gültig.
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Falls eine mündliche Kündigung abgegeben wurde und es wurde darauf reagiert, muss trotzdem noch eine schriftliche Kündigung nachgeholt werden. Vorgeschrieben ist, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Ob das auf dem normalen Postweg, per Einschreiben oder persönlicher Übergabe geschieht, ist nicht vorgeschrieben. Es kommt auch auf den Zugang der Kündigung an. Bei einer Zustellung außerhalb der üblichen Bürozeiten gilt der Zugang für den nächsten Tag 8.00 Uhr. Übliche Bürozeiten liegen maximal zwischen 8 Uhr und 18 Uhr. Die Kündigung muss zugehen. Der Poststempel ist nicht ausschlaggebend.

die Kündigung des Arbeitsvertrages

muss schriftlich erfolgen

Seit dem 01.05.2000 muss eine Kündigung

schriftlich erfolgen und die Unterschrift des

Kündigenden enthalten.

Einer Email fehlt die Unterschrift und gilt somit nicht als rechtswirksames Kündigungsschreiben. Es gibt aber Ausnahmen. Nämlich dann, wenn in einer E-Mail, eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur Pflicht ist. Um diese Art der Unterschrift verwenden zu können, benötigen aber der Verfasser als auch der Empfänger der E-Mail einen Signaturschlüssel, ein dazugehöriges Kartenlesegerät und eine PIN-Nummer Eine Kündigung per Fax ist nicht mehr rechtsgültig. Denn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Schriftform.

Eine telefonische Kündigung ist unwirksam.

Beispiel Kündigung: Hiermit Kündige ich mit sofortiger Wirkung/oder/ fristgerecht ..... mein Arbeitsverhältnis zum ..???07.2023. Ich bitte ferner um ein Arbeitszeugnis für die Zeit meiner Beschäftigung bei Ihnen. --oder- - Für die Zeit, die ich bei Ihnen in der Firma beschäftigt war, bitte ich um ein Arbeitszeugnis. Um eine schriftliche Bestätigung dieses Schreibens wird gebeten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht begründet werden.
Eine eingescannte Unterschrift ist nicht gültig.
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