Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Innerhalb von 2 Jahren darf ein Zeitarbeitsvertrag

nicht öfter als 3 Mal verlängert werden.

Bedeutet: Wenn im Zeitarbeitsvertrag nicht steht, warum der Arbeitsvertrag befristet ist, dann trifft die Regelung zu, dass dieser Vertrag innerhalb von 2 Jahren nur 3 Mal verlängert werden darf. Danach kann nur noch ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Durch einen Tarifvertrag können die Höchstdauer und auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Die Ausnahmen gelten nicht für Kleinbetriebe, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Denn diese können eh ohne besondere Begründung kündigen. Sachgrund bedeutet, dass im Zeitarbeitsvertrag angegeben ist, warum der Vertrag befristet ist (Schwangerschaftsvertretung, Krankheit usw.) Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn beim gleichen Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung ist nur

einmalig möglich. Auch die Befristung nach einer

Probezeit.

Befristete Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund können auch mehrfach hintereinander verlängert werden. Zum Beispiel: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer also ohne Begrenzung mit unterschiedlichen Sachgründen befristet beschäftigen. Im ersten Zeitvertrag ist Frau Müller schwanger. Bei der zweiten Verlängerung ist es Frau Meier und dann kommt Frau Schulze usw. Das sind unterschiedliche Sachgründe, da auch für unterschiedliche Personen eingesprungen wird.

Ansonsten sind sachliche Gründe:

1. wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 4. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 5. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 6. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 7. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 8. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Zeitarbeitsvertrag Verlängerung

Ein sachlicher Grund für die Befristung ist nicht erforderlich, wenn der AN bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt ist. Es kann dann also ein befristeter Vertrag geschlossen werden, ohne dass es eine Begründung bedarf. Ein Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Ist der Arbeitsvertrag mit einer unzulässigen Befristung abgeschlossen, so gilt gemäß § 16 TzBfG der Vertrag als unbefristet. Soll ein Zeitarbeitsvertrag verlängert werden so ist das innerhalb der Zweijahresfrist nur dreimal zulässig. Ausnahmen gelten bei: Elternzeitvertretung - befristetes Projekt - vorübergehender Bedarf (hier darf ein befristeter Arbeitsvertrag immer wieder verlängert werden. Weil Sachgründe vorliegen.)

Weitere Ausnahmen:

Bei neugegründeten Unternehmen können in den ersten vier Jahren sachgrundlose Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren mehrfach befristet werden. Bei Arbeitnehmer die das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar davor mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren. Die Befristung einer Vertretungsstelle ist auch dann zulässig, wenn die Ersatzkraft nicht genau dieselben Arbeiten wie der ausgefallene Mitarbeiter übernimmt. Mitarbeiter mit einem Zeitarbeitsvertrag haben keinen Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren, ob sie entfristet werden oder nicht. Es bleibt deshalb nur, nachzufragen, ob ein Antrag auf Entfristung vorliegt.
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.
Liegt ein Sachgrund vor, darf der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag befristen, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden. Zulässig ist auch eine Gesamtdauer von bis zu acht Jahren oder mehr als zwölf Vertragsverlängerungen.
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Zeitarbeitsvertrag Verlängerung

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Innerhalb von 2 Jahren darf ein

Zeitarbeitsvertrag nicht öfter als 3 Mal

verlängert werden.

Bedeutet: Wenn im Zeitarbeitsvertrag nicht steht, warum der Arbeitsvertrag befristet ist, dann trifft die Regelung zu, dass dieser Vertrag innerhalb von 2 Jahren nur 3 Mal verlängert werden darf. Danach kann nur noch ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Durch einen Tarifvertrag können die Höchstdauer und auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Die Ausnahmen gelten nicht für Kleinbetriebe, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Denn diese können eh ohne besondere Begründung kündigen. Sachgrund bedeutet, dass im Zeitarbeitsvertrag angegeben ist, warum der Vertrag befristet ist (Schwangerschaftsvertretung, Krankheit usw.) Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn beim gleichen Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Befristung im Anschluss an eine

Ausbildung ist nur einmalig möglich. Auch die

Befristung nach einer Probezeit.

Befristete Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund können auch mehrfach hintereinander verlängert werden. Zum Beispiel: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer also ohne Begrenzung mit unterschiedlichen Sachgründen befristet beschäftigen. Im ersten Zeitvertrag ist Frau Müller schwanger. Bei der zweiten Verlängerung ist es Frau Meier und dann kommt Frau Schulze usw. Das sind unterschiedliche Sachgründe, da auch für unterschiedliche Personen eingesprungen wird.

Ansonsten sind sachliche Gründe:

1. wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 4. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 5. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 6. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 7. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 8. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Ein sachlicher Grund für die Befristung ist nicht erforderlich, wenn der AN bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt ist. Es kann dann also ein befristeter Vertrag geschlossen werden, ohne dass es eine Begründung bedarf. Ein Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Ist der Arbeitsvertrag mit einer unzulässigen Befristung abgeschlossen, so gilt gemäß § 16 TzBfG der Vertrag als unbefristet. Soll ein Zeitarbeitsvertrag verlängert werden so ist das innerhalb der Zweijahresfrist nur dreimal zulässig. Ausnahmen gelten bei: Elternzeitvertretung - befristetes Projekt - vorübergehender Bedarf (hier darf ein befristeter Arbeitsvertrag immer wieder verlängert werden. Weil Sachgründe vorliegen.)

Weitere Ausnahmen:

Bei neugegründeten Unternehmen können in den ersten vier Jahren sachgrundlose Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren mehrfach befristet werden. Bei Arbeitnehmer die das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar davor mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren. Die Befristung einer Vertretungsstelle ist auch dann zulässig, wenn die Ersatzkraft nicht genau dieselben Arbeiten wie der ausgefallene Mitarbeiter übernimmt. Mitarbeiter mit einem Zeitarbeitsvertrag haben keinen Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren, ob sie entfristet werden oder nicht. Es bleibt deshalb nur, nachzufragen, ob ein Antrag auf Entfristung vorliegt.
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.
Liegt ein Sachgrund vor, darf der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag befristen, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden. Zulässig ist auch eine Gesamtdauer von bis zu acht Jahren oder mehr als zwölf Vertragsverlängerungen.
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