Zeitarbeitsverträge - Verlängerung
Seit 01.01.2001 regelt das TzBfG die Zulässigkeit einer Befristung. Nach § 14 TzBfG
sind Zeitarbeitsverträge zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder der
Zeitarbeitsvertrag auch nach höchstens dreimaliger Verlängerung die Gesamtdauer von
2 Jahren nicht überschreitet.
Ein sachlicher Grund für die Befristung liegt nach dem Gesetz vor, wenn 1. der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung
im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang 3. des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 4. der Arbeitnehmer zur
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 5. die Eigenart der
Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 6. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 7. in
der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 8. der
Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine
befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die
Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Ein Zeitarbeitsvertrag ohne sachlichen Grund (bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren) ist
nicht möglich, wenn mit demselben AG bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Durch Tarifvertrag kann die Zahl der zulässigen
Verlängerungen und die Höchstdauer abgeändert werden. Ein sachlicher Grund für die
Befristung ist nicht erforderlich, wenn der AN bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt ist, es sei denn, es liegt ein enger
sachlicher Zusammenhang zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor, das zwischen
dem AN und demselben AG zuvor bestanden hatte.
Einen Zusammenhang nimmt das Gesetz dann an, wenn zwischen den beiden
Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten liegt.
Ein Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Ist der Arbeitsvertrag mit
einer unzulässigen Befristung abgeschlossen, so gilt gemäß § 16 TzBfG der Vertrag als
auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann frühestens zum vereinbarten Ende
ordentlich gekündigt werden. Die gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit der
Befristung ist gemäß § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten
Ende des befristeten Arbeitsvertrages zu beantragen.
Eine weitere Möglichkeit für befristete Arbeitsverträge ergibt sich aus § 21 BerzGG
Zeitarbeitsverträge Verlängerung
Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor,
wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines
Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer
auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung
beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten
zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.
Über die Dauer der Vertretung ist die Befristung für notwendige Zeiten einer
Einarbeitung zulässig.
Kann ein Zeitarbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?
Abgesehen vom Schriftformerfordernis muss ein befristeter Arbeitsvertrag weitere
Voraussetzungen erfüllen, damit die Befristung wirksam ist.
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
Soll ein Zeitarbeitsvertrag verlängert werden so ist das innerhalb der Zweijahresfrist nur
dreimal zulässig. Ausnahmen gelten bei:
- Elternzeitvertretung - befristetes Projekt - vorübergehender Bedarf (hier darf ein
befristeter Arbeitsvertrag immer wieder verlängert werden.)
“Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht,
keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft
erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz
verpflichtet sein. Bundesarbeitsgericht.
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
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