Zeitarbeitsverträge - Verlängerung Seit 01.01.2001 regelt das TzBfG die Zulässigkeit einer Befristung. Nach § 14 TzBfG sind Zeitarbeitsverträge zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder der Zeitarbeitsvertrag auch nach höchstens dreimaliger Verlängerung die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschreitet. Ein sachlicher Grund für die Befristung liegt nach dem Gesetz vor, wenn 1.  der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2.  die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang 3. des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 4. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 5. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 6. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 7. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 8. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Ein Zeitarbeitsvertrag ohne sachlichen Grund (bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren) ist nicht möglich, wenn mit  demselben AG bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Durch Tarifvertrag kann die Zahl der zulässigen Verlängerungen und die Höchstdauer abgeändert  werden. Ein sachlicher Grund für die Befristung ist nicht erforderlich, wenn der AN bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt ist, es sei denn, es liegt ein enger sachlicher Zusammenhang  zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor, das zwischen dem AN und demselben AG zuvor bestanden hatte. Einen Zusammenhang nimmt das Gesetz dann an, wenn zwischen den beiden Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten liegt. Ein Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Ist der Arbeitsvertrag mit einer unzulässigen Befristung abgeschlossen, so gilt gemäß § 16 TzBfG der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Die gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Befristung ist gemäß § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem  vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit für befristete Arbeitsverträge ergibt sich aus § 21 BerzGG Zeitarbeitsverträge Verlängerung Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein  Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes  nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder  für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Über die Dauer der Vertretung ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Kann ein Zeitarbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden? Abgesehen vom Schriftformerfordernis muss ein befristeter Arbeitsvertrag weitere Voraussetzungen erfüllen, damit die Befristung wirksam ist. Zeitarbeitsvertrag Verlängerung Soll ein Zeitarbeitsvertrag verlängert werden so ist das innerhalb der Zweijahresfrist nur dreimal zulässig. Ausnahmen gelten bei: - Elternzeitvertretung - befristetes Projekt - vorübergehender Bedarf (hier darf ein befristeter Arbeitsvertrag immer wieder verlängert werden.) “Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.  Bundesarbeitsgericht. Zeitarbeitsvertrag Verlängerung Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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