Gesetzlich geregelt ist dieser Grundsatz nur für kaufmännische Angestellte, die im HGB "Handlungsgehilfen" heißen. § 60 HGB lautet: "§ 60 [Gesetzliches Wettbewerbsverbot]  (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart." Im Falle verbotener Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen oder auch ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen oder außerordentlich kündigen. Will der Arbeitgeber am Arbeitsvertrag festhalten, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser die Konkurrenztätigkeit unterlässt. Weiterhin hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz. Als zu ersetzenden Schaden kann er den Gewinn verlangen, der ihm durch die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es einem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer darf keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen. Es ist zulässig, in einem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zu vereinbaren, wenn eine Karenzentschädigung gezahlt wird, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen beträgt (§ 74 II HGB). Sind in einem Arbeitsvertrag keine Entschädigungszahlungen vorgesehen, dann ist die Konkurrenzklausel nichtig. Rechtlich ist das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag zwar nicht von der Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängig, kann aber den Arbeitnehmer nicht länger als 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses blockieren. Eine einengende Formulierung widerspricht dem Grundsatz der freien Berufswahl (Art. 12 GG). Verbindlich ist eine Klausel nur in Verbindung mit gleichzeitiger Karenzentschädigung durch den Arbeitgeber. Das Verbot dient im wesentlichem nur der psychologischen Abschreckung. Es ist zu unterscheiden zwischen - der Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb während des Bestehens   eines Arbeitsverhältnisses, und - Wettbewerbsbeschränkungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dessen Handelszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. - Und auch für sonstige Arbeitnehmer besteht ein Wettbewerbsverbot, das sich aus ihrer Treuepflicht ergibt. Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Das Wettbewerbsverbot gilt nur während des Bestands des Arbeitsverhältnisses. BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7 Nach der Kündigung bleibt der Arbeitnehmer für den Lauf der Kündigungsfrist an das Wettbewerbsverbot gebunden. Dann endet die Verpflichtung zur Wettbewerbsenthaltung. Welche Folgen hat der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer?   Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten: - Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, - Abmahnung und Kündigung, - Eintrittsrecht, - Schadensersatz. Verletzt der Arbeitnehmer das bestehende Wettbewerbsverbot, ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags grundsätzlich gerechtfertigt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein Arbeitgeber bleibt auch dann an seine Verpflichtung gebunden, einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wegen eines bestehenden Wettbewerbsverbots für die Dauer eines Jahres eine Karenzentschädigung von 50 Prozent des bisherigen Gehalts zu zahlen, wenn der frühere Mitarbeiter in dieser Zeit arbeitsunfähig krank und dann sogar berufsunfähig wird. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss unmissverständlich im Arbeitsvertag formuliert sein. Bei Abschluss der Vereinbarung muss klar sein, welche Bedingungen und Konditionen gelten. Mit Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbverbotes erkauft sich der Arbeitgeber für eine gewisse Zeitspanne einen Freiraum: der darf höchstens zwei Jahre dauern und es muss eine Karenzentschädigung vorgesehen sein. Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens betragen. Dazu zählen neben der Grundvergütung alle Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Zulagen und Sachbezüge. Eine konkrete Summe muss im Vertrag nicht genannt werden. Fehlt die Vereinbarung über eine Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot rechtlich unwirksam       “Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann jederzeit - auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages - einvernehmlich aufgehoben werden. Es sollte bei einem Aufhebungsvertrag die Aufhebung des Wettbewerbsverbots ausdrücklich genannt werden Wettbewerbsverbot im  Arbeitsvertrag, Entschädigung und Konkurrenzverbot und Bindung daran Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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