Gesetzlich geregelt ist dieser Grundsatz nur für kaufmännische Angestellte, die im HGB
"Handlungsgehilfen" heißen.
§ 60 HGB lautet: "§ 60 [Gesetzliches Wettbewerbsverbot]
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe
betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal
bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der
Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart."
Im Falle verbotener Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer abmahnen oder auch ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen oder
außerordentlich kündigen. Will der Arbeitgeber am Arbeitsvertrag festhalten, kann er vom
Arbeitnehmer verlangen, dass dieser die Konkurrenztätigkeit unterlässt.
Weiterhin hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz. Als zu ersetzenden
Schaden kann er den Gewinn verlangen, der ihm durch die Konkurrenztätigkeit des
Arbeitnehmers entstanden ist.
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es einem Arbeitnehmer untersagt,
seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer darf keine
Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf
eigene Rechnung machen.
Es ist zulässig, in einem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot bis zur Dauer von zwei
Jahren nach dem Ausscheiden zu vereinbaren, wenn eine Karenzentschädigung gezahlt
wird, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen
Leistungen beträgt (§ 74 II HGB).
Sind in einem Arbeitsvertrag keine Entschädigungszahlungen vorgesehen, dann ist die
Konkurrenzklausel nichtig.
Rechtlich ist das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag zwar nicht von der Dauer eines
Arbeitsverhältnisses abhängig, kann aber den Arbeitnehmer nicht länger als 2 Jahre nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses blockieren.
Eine einengende Formulierung widerspricht dem Grundsatz der freien Berufswahl (Art. 12
GG). Verbindlich ist eine Klausel nur in Verbindung mit gleichzeitiger Karenzentschädigung
durch den Arbeitgeber.
Das Verbot dient im wesentlichem nur der psychologischen Abschreckung. Es ist zu
unterscheiden zwischen - der Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb während
des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, und - Wettbewerbsbeschränkungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach § 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung weder
ein Handelsgewerbe betreiben noch in dessen Handelszweig für eigene oder fremde
Rechnung Geschäfte machen.
- Und auch für sonstige Arbeitnehmer besteht ein Wettbewerbsverbot, das sich aus ihrer
Treuepflicht ergibt.
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Das Wettbewerbsverbot gilt nur während des Bestands des Arbeitsverhältnisses.
BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7 Nach der Kündigung bleibt der Arbeitnehmer für den Lauf der
Kündigungsfrist an das Wettbewerbsverbot gebunden. Dann endet die Verpflichtung zur
Wettbewerbsenthaltung.
Welche Folgen hat der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten:
- Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs,
- Abmahnung und Kündigung,
- Eintrittsrecht,
- Schadensersatz.
Verletzt der Arbeitnehmer das bestehende Wettbewerbsverbot, ist eine außerordentliche
Kündigung des Arbeitsvertrags grundsätzlich gerechtfertigt, sofern nicht besondere
Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Ein Arbeitgeber bleibt auch dann an seine Verpflichtung gebunden, einem
ausgeschiedenen Arbeitnehmer wegen eines bestehenden Wettbewerbsverbots für die
Dauer eines Jahres eine Karenzentschädigung von 50 Prozent des bisherigen Gehalts zu
zahlen, wenn der frühere Mitarbeiter in dieser Zeit arbeitsunfähig krank und dann sogar
berufsunfähig wird.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss unmissverständlich im Arbeitsvertag
formuliert sein. Bei Abschluss der Vereinbarung muss klar sein, welche Bedingungen und
Konditionen gelten.
Mit Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbverbotes erkauft sich der Arbeitgeber für
eine gewisse Zeitspanne einen Freiraum: der darf höchstens zwei Jahre dauern und es
muss eine Karenzentschädigung vorgesehen sein.
Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens
betragen. Dazu zählen neben der Grundvergütung alle Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld sowie Zulagen und Sachbezüge.
Eine konkrete Summe muss im Vertrag nicht genannt werden. Fehlt die Vereinbarung über
eine Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot rechtlich unwirksam
“Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann jederzeit - auch im Rahmen eines
Aufhebungsvertrages - einvernehmlich aufgehoben werden. Es sollte bei einem
Aufhebungsvertrag die Aufhebung des Wettbewerbsverbots ausdrücklich genannt werden
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag, Entschädigung und Konkurrenzverbot und Bindung daran
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
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