Arbeitsrecht Rückzahlung Weiterbildungskosten Wenn  es keine Vereinbarung gibt, besteht auch keine Rückzahlungspflicht, wenn der Betrieb Weiterbildungskosten übernommen hat. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko. Hierzu gehört auch das Risiko einer Kündigung. Wenn man keine Verpflichtung über eine Rückzahlung von Weiterbildungsksten bei vorzeitigem Ausscheiden unterschrieben hat, muss auch nichts  zurückgezahlt werden. Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Weiterbildungunskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm zumutbar sein. Sie muss einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es aber, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht rentiert hat. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar. Bundesarbeitsgericht Az.:- 6 AZR 320/03 Arbeitnehmer müssen trotz entsprechender Vertragsvereinbarung nicht grundsätzlich ihre Weiterbildungskosten an die Firma zurückzahlen, wenn sie kündigen.  Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Mitarbeiter einen bleibenden Vorteil, etwa eine zusätzliche Qualifikation erlangt habe, die sich auch künftig für ihn finanziell positiv auswirkt .Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Mainz Az. 11 Sa 279/04 Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. In der Praxis wird die Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungskosten häufig gestaffelt: Je länger der Mitarbeiter im Betrieb bleibt, desto weniger muss er zurückzahlen. Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Weiterbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien in dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten scheidet aus:     bei betriebsbedingten Kündigungen und bei personenbedingten Kündigungen aus Krankheitsgründen. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten nach SR 2a Nr. 7 BAT besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer “auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs” weitergebildet wurde.   Rückzahlung der Weiterbildungskosten? Die Fortbildung des Arbeitnehmers für die ausgeübte, Tätigkeit bzw. für die Übernahme neuer Aufgaben gehört heute zu einem immer wichtiger werdenden Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Parteien vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet.   Die vertraglichen Voraussetzungen für die Rückzahlung der Weiterbildungskosten sind erfüllt. Die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Rückzahlung von Weiterbildungskosten, Betrieb will Fortbildungskosten ersetzt haben Rückzahlung von Weiterbildungskosten, Betrieb will Fortbildungskosten ersetzt haben Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! Ratgeber bestellen!