Arbeitsrecht
Rückzahlung Weiterbildungskosten
Wenn es keine Vereinbarung gibt, besteht auch keine Rückzahlungspflicht, wenn der
Betrieb Weiterbildungskosten übernommen hat.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko. Hierzu gehört auch das
Risiko einer Kündigung. Wenn man keine Verpflichtung über eine Rückzahlung von
Weiterbildungsksten bei vorzeitigem Ausscheiden unterschrieben hat, muss auch nichts
zurückgezahlt werden.
Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Weiterbildungunskosten
verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die
Kostenerstattung muss ihm zumutbar sein. Sie muss einem begründeten Interesse des
Arbeitgebers entsprechen.
Daran fehlt es aber, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen
Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf
den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des
Arbeitgebers nicht rentiert hat. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.
Bundesarbeitsgericht Az.:- 6 AZR 320/03
Arbeitnehmer müssen trotz entsprechender Vertragsvereinbarung nicht grundsätzlich ihre
Weiterbildungskosten an die Firma zurückzahlen, wenn sie kündigen. Es muss in jedem
Einzelfall geprüft werden, ob der Mitarbeiter einen bleibenden Vorteil, etwa eine zusätzliche
Qualifikation erlangt habe, die sich auch künftig für ihn finanziell positiv auswirkt
.Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Mainz Az. 11 Sa 279/04
Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist
unwirksam. In der Praxis wird die Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungskosten häufig
gestaffelt:
Je länger der Mitarbeiter im Betrieb bleibt, desto weniger muss er zurückzahlen. Die
Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem
Ausscheiden Weiterbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer der
Bildungsmaßnahme ab.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht nur bei einer entsprechenden
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien in dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder
einer Betriebsvereinbarung. Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten scheidet aus:
bei betriebsbedingten Kündigungen und bei personenbedingten Kündigungen aus
Krankheitsgründen.
Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten nach SR 2a Nr. 7
BAT besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer “auf Veranlassung und im Rahmen des
Personalbedarfs” weitergebildet wurde.
Rückzahlung der Weiterbildungskosten?
Die Fortbildung des Arbeitnehmers für die ausgeübte, Tätigkeit bzw. für die Übernahme
neuer Aufgaben gehört heute zu einem immer wichtiger werdenden Bestandteil des
Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Parteien
vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet.
Die vertraglichen Voraussetzungen für die Rückzahlung der Weiterbildungskosten sind
erfüllt. Die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Klauseln, nach denen der
Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen
der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von
geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das
Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Rückzahlung von Weiterbildungskosten, Betrieb will Fortbildungskosten ersetzt haben
Rückzahlung von Weiterbildungskosten, Betrieb will Fortbildungskosten ersetzt haben
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
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Krankmeldung an Arbeitgeber
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Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
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Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
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Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
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