muss man am Feiertag oder am Sonntag
arbeiten?
Silvester und Heiligabend sind gesetzlich ganz
normale Arbeitstage. Es sind auch keine halben
Feiertage, wie oft angenommen wird.
Wer Silvester und Heiligabend nicht arbeiten
möchte, muss also einen ganzen Tag Urlaub
nehmen.
In vielen Unternehmen ist aber in Tarifverträgen
geregelt, dass der Mitarbeiter nur einen halben
Urlaubstag einreichen muss. Das wird auch ohne
Tarifverträge in vielen Unternehmen so praktiziert.
Eigentlich könnten aber Unternehmen ihre
Mitarbeiter an Heiligabend und Silvester
ganz normal, wie jeden anderen Arbeitstag
auch, arbeiten lassen.
Da aber die meisten Firmeninhaber selbst an
Heiligabend zu Hause sein wollen und das auch
ihren Mitarbeitern gönnen, wird meistens in der
ganzen Firma nur ein halber Tag gearbeitet.
Das Problem: Nach dem Bundesurlaubsgesetz
können Urlaubstage, die mindestens einen halben
Tag ergeben, als ganze Urlaubstage gewertet
werden. Es könnte einem Arbeitnehmer also ein
ganzer Urlaubstag angerechnet werden, auch
wenn er nur einen halben Tag frei nimmt. Meistens
wird von den Unternehmen aber kein ganzer Tag
berechnet.
Oder es wird der halbe Arbeitstag als ganzer
Arbeitstag gewertet. Oder es wird eben kein
Urlaubstag abgezogen.
Für alle Arbeitnehmer, die sich am 24.12. und/oder
am 31.12. Urlaub genommen haben, bedeutet
diese Regelung, dass der Arbeitgeber auch nur
einen halben Tag Urlaub anrechnen darf. Das folgt
aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Mitarbeiter.
Zahlt der Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag
freiwillig, dann ist dieser Zuschlag innerhalb
bestimmter Höchstgrenzen lohnsteuerfrei. Der
Feiertagszuschlag darf an gesetzlichen Feiertagen
sowie für Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr 125 % des
Grundlohnes nicht übersteigen. Endet der Feiertag
um 24.00 Uhr, so gilt auch die Arbeit in der Zeit von
0 bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages
als Feiertagsarbeit.
Steuerfrei bleibt ein 25-prozentiger Zuschlag für
Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 24 Uhr, bis 4 Uhr
ein 40-prozentiger Zuschlag. Bei 150 % liegt der
Zuschlag für die Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am
25. u. 26.12. sowie am 1.5.
Falls es Vereinbarung zu Feiertagszuschlägen
gibt, dann gilt:
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in 15 von 16
Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage
(einzige Ausnahme: in Brandenburg). Daher haben
Arbeitnehmer an diesen Tagen keinen Anspruch
auf Feiertagszuschlag, sondern erhalten an Ostern
nur den niedrigen Sonntagszuschlag.
Bundesarbeitsgericht 2010 - (Az.: 5 AZR 317/09).
Keine Sonntagsarbeit bei nicht gewährtem
Ruhetag
Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer nur
dann an Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie
einen Ruhetag haben, den der Arbeitgeber
innerhalb der folgenden zwei Wochen genehmigen
muss.
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die nur sonntags
arbeiten, weil sie wochentags in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis stehen. Also 520 Euro
Jobber.
Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, hat ein
Arbeitnehmer für diesen Tag den vollen
Gehaltsanspruch. Würde er an diesem Tag
üblicherweise Überstunden machen, müssen auch
diese bezahlt werden.
Müssen Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten,
der auf einen Werktag fällt, steht ihnen auch ein
Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen
gewährt werden muss.
Prinzipiell gilt:
Gesetzlich gesehen dürfen nämlich Mitarbeiter an
Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit
sind deswegen (unbezahlte) Ruhetage
vorgeschrieben.
Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt
werden können, dürfen auch sonn- und feiertags
ausgeführt werden. Z.B. die Arbeit in
Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf
Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder
im Bewachungsgewerbe. Weitere Ausnahmen sind
möglich.
Ein Mitarbeiter muss mindestens 15 Sonntage im
Jahr frei haben. Für die Arbeit an einem Sonn- oder
Feiertag muss er einen Ersatzruhetag bekommen.
Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der
Woche, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten 8
Wochen einen Ruhetag bekommt.
Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder
Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen.
Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht.
An Samstagen zu arbeiten ist ohne
Einschränkungen zulässig, wenn nicht in
Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen.
Jugendliche dürfen an Sonntagen grundsätzlich
nicht arbeiten. Es sind aber Ausnahmen möglich.
§ 18 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an
gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht
beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an
gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17
Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1.
Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen
Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der
Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien
Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche
freizustellen. In Betrieben mit einem
Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung
auch an diesem Tag erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben.
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht
beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an
Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und
Kinderheimen,
2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit
Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen
naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Musikaufflührungen, Theatervorstellungen
und anderen Aufführungen sowie bei
Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen),
6. beim Sport,
7. im ärztlichen Notdienst,
8. im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei
Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei
bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt,
ist ihnen die Fünf-Tage- Woche (§ 15) durch
Freistellung an einem anderen berufsschulfreien
Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen,
wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben.
Ausnahme auch für Samstage und Feiertage:
Bestimmte Berufszweige, die in § 16 Absatz 2 und
§ 17 Abs. 2 stehen.
Keinen Anspruch auf arbeitsfreien
Samstag
Halbtagskräfte haben keinen grundsätzlichen
Anspruch auf einen arbeitsfreien Samstag.
Solange im Arbeitsvertrag bestimmte Tage als
Arbeitstage nicht ausdrücklich ausgeschlossen
werden, muss ein Arbeitnehmer auch an diesen
Tagen arbeiten. Der Wunsch, wenigstens an einem
Werktag private Besorgungen machen zu können,
stehe dabei hinter dem Interesse des Betriebes an
einem reibungslosen Arbeitsablauf. Arbeitsgericht
Frankfurt
Am Wochenende arbeiten?
Wochenendarbeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne
weiteres angeordnet werden.
Allein aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers
folgt keine Verpflichtung zur ständigen
Wochenendarbeit. Das müsse arbeitsvertraglich
aber geregelt sein. LAG Rheinland-Pfalz
Zuschlag auf Nachtarbeit
Wenn auf ein Arbeitsverhältnis keine
tarifvertragliche Regelung anwendbar ist, dann
kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er für
Nachtarbeit einen Zuschlag zahlt, oder einen
Freizeitausgleich gewährt. Er kann zwischen
diesen beiden Möglichkeiten wählen. Das Gericht
entschied auch, dass ein Zuschlag von 50 % das
geschuldete Maß übersteigt. 30 % hielt das Gericht
im Falle eines Maschinenbedieners für
angemessen. BAG 2002-09-05 9 AZR 202/01
Feiertagszuschlag
Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der ein
Feiertagszuschlag gezahlt werden muss.
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