Probezeit nur bei einem neuen Arbeitsverhältnis Arbeitsvertragsparteien können eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbaren, während der eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zulässig ist. Diese Probezeitvereinbarung ist aber nur zu Beginn einer Vertragsbeziehung möglich. Schließt der Abschluss eines Arbeitsvertrages unmittelbar an ein Arbeitsverhältnis an, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das hat zur Folge, dass die Vereinbarung einer Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist unwirksam ist. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az. 4 Sa 68/01 Die Probezeit kann befristet sein, d.h. sie endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen, außer die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart.   Innerhalb der Probezeit kann man unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Auch während einer Probezeit kann der AN vor Kündigungen seines Arbeitgebers geschützt sein. Arbeitsrechtlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Kündigung zu begründen, eine Kündigung ist daher auch dann formgerecht, wenn sie keine Kündigungsgründe enthält. Darüber hinaus kann der AG mit dem neuen Mitarbeiter derzeit noch eine Probezeit für längstens 6 Monate im Arbeitsvertrag vereinbaren.                                                                      Während des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Probe ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Parteien haben im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht. Die Probezeit wird über den Arbeitsvertrag vereinbart, in einzelnen Branchen gibt es auch Tarifvertragslösungen. Eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten gilt als üblich, im Einzelfall sind aber auch neun Monate möglich. Für gewöhnlich ist während der Probezeit eine Kündigung von beiden Seiten per sofort gültig, Arbeitnehmer können daher  in den ersten sechs Monaten, egal wie lange die vereinbarte Probezeit dauert, die Kündigung nicht auf ihre soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG oder die Beachtung der Sozialauswahl, sondern nur auf Sittenwidrigkeit, eine Diskriminierung oder Verstoßes gegen Treu und Glauben überprüfen lassen.   Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis kann man sich gegen die automatische Beendigung nicht wehren. Es gibt keinen Kündigungsschutz. Allerdings ist die ordentliche Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen. Jedoch kann diese Vorschrift im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Bei der vorgeschalteten Probezeit handelt es sich um ein normales Arbeitsverhältnis. Deswegen gilt auch der gesetzliche Kündigungsschutz. Jedoch ist dieses erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten anwendbar. Probezeit, Kündigung während Probearbeit, Verlängerung Arbeitsvertrag Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! Ratgeber bestellen!