Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme nicht pauschal auf die Kosten

der von ihnen ermittelten billigsten Begräbnisvariante begrenzen.

Sie müssen sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen Bestattung orientieren und den Einzelfall prüfen. Notwendige Unterlagen, die beim Sozialamt abgegeben werden müssen, um den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu bearbeiten. Ausgefülltes Antragsformular Nachweise über Einkommen und Vermögen Nachweis über Wert des Nachlasses Sterbeurkunde Rechnung über Bestattungskosten Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) Rechtsgrundlage § 74 SGB XII

Eine Überführung vom Trauerhaus, Krankenhaus etc. zum Friedhof, zur

Aufbahrungshalle oder zum Krematorium ist in jedem Fall notwendig.

Beantragt werden auch die behördlich notwendigen Formulare zur Überführung des Verstorbenen. Hat der Verstorbene im Testament die Bestattungsart angegeben, dann sollten sich die Angehörigen auch daran halten. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen die Form und Art der Bestattung so regeln, wie der Verstorbene es gewollt hätte. Eine Erdbestattung kostet im Schnitt 3.800 Euro. Selbst sehr günstige Beerdigungen in einem anonymen Grab liegen meist bei 1.000 Euro.

Die Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte ist

gesetzlich festgelegt:

1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Eltern, 4. Geschwister, 5. nähere/weitere Verwandte, Verlobte, Lebenspartner. Es kann bei der Bestattung zwischen Wahlgrab oder Reihengrab gewählt werden. Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden. Beim Reihengrab ist das nicht möglich. Das Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann aber verlängert werden. Normalerweise muss das Nutzungsrecht schon verlängert werden, wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt. Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes. Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung. Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Sarg und die spätere Beisetzung der Aschenreste in einer Urne. Dazu ist eine besondere Vereinbarung notwendig. Entweder durch eine handschriftliche Willenserklärung des Verstorbenen oder die Angehörigen müssen eine entsprechende Erklärung abgeben. Vorgesehene Formulare erhält man beim Bestattungsinstitut. Für die Beisetzung selbst gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an. Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne außerhalb der Drei-Meilen-Zone dem Meer übergeben. Die Angehörigen können auf Wunsch dabei sein, die notwendigen Abstimmungen werden vom Bestattungsinstitut organisiert. Die anonyme Bestattung ist eine Bestattung mit Beisetzung auf einem Gemeinschaftsfeld. Die Kosten einer Bestattung gliedern sich in verschiedene Bereiche. Gebühren und Fremdleistungen (Friedhofsverwaltung usw.) - Bestattungsgrundgebühr - Grabnutzungsgebühren - Verlängerung des Nutzungsrechtes - Einäscherung und Urnenbeisetzung - Benutzung der Friedhofseinrichtungen - Gebühren für Behörden und Kirche Eigene Leistungen des Bestattungsunternehmens Versorgung und Überführung des Verstorbenen einschließlich aller umfangreichen fachlichen Leistungen Sonstige Kosten - Blumen - Trauerdrucksachen - Redner ,Träger und musikalische Umrahmung Private Kosten - Trauerkleidung - Trauerfeier usw

Weitere ungefähre Kosten:

Sterbeurkunde (Erstausführung) ca. 7 Euro Leichenschau bei Kremation 20–100 Euro Friedhofsgebühren Beisetzungsgebühr 460–1000 Euro Einäscherung 100–400 Euro Grabnutzungsgebühr Erdreihengrab 180–750 Euro Erdwahlgrab 700–1750 Euro Urnenreihengrab 50–420 Euro Urnenwahlgrab 250–900 Euro Trauerhallennutzung 100–230 Euro 4 Träger ab 80 Euro Preise für Bestatterleistung Sarg, Kiefer massiv 300–1500 Euro Sarg, Edelholz massiv 2000–6000 Euro Bei einem Sterbefall in der Wohnung sollte sofort der nächst erreichbare Arzt informiert werden. Die Todesbescheinigung wird vom Arzt ausgestellt bzw. vom Bestattungsunternehmen dort abgeholt. Der Personalausweis des Verstorbenen sollte bereitgehalten werden. Danach sollte man mit dem Bestattungsinstitut Verbindung aufnehmen.

Folgende Dokumente werden benötigt:

- Familienstammbuch, - Personalausweis - Heiratsurkunde - Todesbescheinigung - Geburtsurkunde (nur bei Ledigen) - Sterbeurkunde (falls Ehegatte bereits verstorben) - Rentenanpassungsmitteilung - Mitgliedskarte der Krankenkasse (Versichertenkarte / Chip-Karte) - Versicherungspolicen (Lebens- bzw. Sterbeversicherungen mit letztem Zahlungsnachweis) - Grabdokumente (Urkunden über Nutzungsrecht an einer vorhandenen Familien- oder Wahlgrabstätte). Sollten Urkunden nicht zur Verfügung stehen, so kann das Bestattungsunternehmen bei der Beschaffung helfen. Dieses erledigt auch alle notwendigen Behördengänge.

Bestattungskosten- Übernahme durch

Sozialamt

Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zuständigkeit

Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist beim Sozialamt zu stellen, das bis zum Tod an die verstorbene Person Sozialhilfe/ Hartz 4 geleistet hat, in allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Vorrangig verpflichtet sind: - der vertraglich Verpflichtete - der erbrechtlich Verpflichtete - der Vater beim Tode der Mutter eines nichtehelichen Kindes infolge Schwangerschaft oder Entbindung - der Ehegatte, die nahen Anverwandten (Kinder und Eltern) - der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetzen einen Bestattungsauftrag erfüllt hat Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstsätze laut einer Tabelle. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt beglichen.
Unterhaltsverpflichtet sind Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft zu tun. Diese schützt nicht vor der Pflicht die Beerdigungskosten zu übernehmen. Nur wenn keine Erben vorhanden sind bzw. alle Erben das Erbe ausschlagen und keine unterhaltspflichtigen Angehörigen existieren, besteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich- rechtlicher Bestattungspflicht. Zu dem Personenkreis, den diese öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Kosten der Bestattung des Erblassers aufzukommen, trifft, zählen Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Personensorgeberechtigte und Betreuer. alls sowohl eine Erbenhaftung, die Zahlungspflicht gemäß § 1615 Abs. 2 BGB und eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ausscheiden, ist der Sozialhilfeträger für die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Beerdigung verantwortlich. Eine Erblasserin hatte mit dritten Personen einen Erbvertrag geschlossen, welche als Erben eingesetzt waren. Kosten der Grabpflege gehören nicht zu den Beerdingungskostenn, für die ein Erbe nach § 1968 BGB einstehen muss. Nach § 1968 BGB könnten tatsächlich nur die Kosten der Bestattung vom Erben verlangt werden. OLG Köln

Bestattung durch Bekannten

Wer einen Freund bestattet, weil er sich dazu moralisch verpflichtet fühlt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Das Sozialamt muss nicht zahlen. Denn nach dem Bestattungsrecht ist er dazu nicht verpflichtet. Denn er ist erbrechtlich und auch unterhaltsrechtlich nicht dazu verpflichtet gewesen. Sozialgericht Karlsruhe

Dritter kann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Kindes

Bestattung veranlassen

Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtig, so muss es gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen. Kümmert sich das Kind nicht um die Beerdigung und dessen Kosten, können auch Dritte diese Aufgabe übernehmen und die Erstattung der Kosten verlangen. Amtsgericht Büdingen,
Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim klärt die Verwaltung die notwendigen Dinge. Das Bestattungsinstitut besorgt die Sterbeurkunden dann von den entsprechenden Stellen. In der Regel übernimmt das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur die Kosten für eine sehr einfache Bestattung. Grundsätzlich hat aber gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Erbe ist verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen.

Schlagen aber alle Erben das Erbe aus, greift die

Erbenhaftung für Beerdigungskosten nicht (§ 1953 Abs. 1

BGB).

Muss also kein Erbe die Bestattungskosten übernehmen, weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde, dann bleibt diese Pflicht trotzdem noch bestehen. Nämlich wenn der Hinterbliebende eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstordenen hat. § 1615 Abs. 2 BGB.
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Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme

nicht pauschal auf die Kosten der von ihnen

ermittelten billigsten Begräbnisvariante

begrenzen.

Sie müssen sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen Bestattung orientieren und den Einzelfall prüfen. Notwendige Unterlagen, die beim Sozialamt abgegeben werden müssen, um den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu bearbeiten. Ausgefülltes Antragsformular Nachweise über Einkommen und Vermögen Nachweis über Wert des Nachlasses Sterbeurkunde Rechnung über Bestattungskosten Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) Rechtsgrundlage § 74 SGB XII

Eine Überführung vom Trauerhaus,

Krankenhaus etc. zum Friedhof, zur

Aufbahrungshalle oder zum Krematorium ist in

jedem Fall notwendig.

Beantragt werden auch die behördlich notwendigen Formulare zur Überführung des Verstorbenen. Hat der Verstorbene im Testament die Bestattungsart angegeben, dann sollten sich die Angehörigen auch daran halten. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen die Form und Art der Bestattung so regeln, wie der Verstorbene es gewollt hätte. Eine Erdbestattung kostet im Schnitt 3.800 Euro. Selbst sehr günstige Beerdigungen in einem anonymen Grab liegen meist bei 1.000 Euro.

Die Reihenfolge der Hinterbliebenen als

Entscheidungsberechtigte ist gesetzlich

festgelegt:

1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Eltern, 4. Geschwister, 5. nähere/weitere Verwandte, Verlobte, Lebenspartner. Es kann bei der Bestattung zwischen Wahlgrab oder Reihengrab gewählt werden. Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden. Beim Reihengrab ist das nicht möglich. Das Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann aber verlängert werden. Normalerweise muss das Nutzungsrecht schon verlängert werden, wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt. Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes. Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung. Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Sarg und die spätere Beisetzung der Aschenreste in einer Urne. Dazu ist eine besondere Vereinbarung notwendig. Entweder durch eine handschriftliche Willenserklärung des Verstorbenen oder die Angehörigen müssen eine entsprechende Erklärung abgeben. Vorgesehene Formulare erhält man beim Bestattungsinstitut. Für die Beisetzung selbst gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an. Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne außerhalb der Drei-Meilen- Zone dem Meer übergeben. Die Angehörigen können auf Wunsch dabei sein, die notwendigen Abstimmungen werden vom Bestattungsinstitut organisiert. Die anonyme Bestattung ist eine Bestattung mit Beisetzung auf einem Gemeinschaftsfeld. Die Kosten einer Bestattung gliedern sich in verschiedene Bereiche. Gebühren und Fremdleistungen (Friedhofsverwaltung usw.) - Bestattungsgrundgebühr - Grabnutzungsgebühren - Verlängerung des Nutzungsrechtes - Einäscherung und Urnenbeisetzung - Benutzung der Friedhofseinrichtungen - Gebühren für Behörden und Kirche Eigene Leistungen des Bestattungsunternehmens Versorgung und Überführung des Verstorbenen einschließlich aller umfangreichen fachlichen Leistungen Sonstige Kosten - Blumen - Trauerdrucksachen - Redner ,Träger und musikalische Umrahmung Private Kosten - Trauerkleidung - Trauerfeier usw

Weitere ungefähre Kosten:

Sterbeurkunde (Erstausführung) ca. 7 Euro Leichenschau bei Kremation 20–100 Euro Friedhofsgebühren Beisetzungsgebühr 460–1000 Euro Einäscherung 100–400 Euro Grabnutzungsgebühr Erdreihengrab 180–750 Euro Erdwahlgrab 700–1750 Euro Urnenreihengrab 50–420 Euro Urnenwahlgrab 250–900 Euro Trauerhallennutzung 100–230 Euro 4 Träger ab 80 Euro Preise für Bestatterleistung Sarg, Kiefer massiv 300–1500 Euro Sarg, Edelholz massiv 2000–6000 Euro Bei einem Sterbefall in der Wohnung sollte sofort der nächst erreichbare Arzt informiert werden. Die Todesbescheinigung wird vom Arzt ausgestellt bzw. vom Bestattungsunternehmen dort abgeholt. Der Personalausweis des Verstorbenen sollte bereitgehalten werden. Danach sollte man mit dem Bestattungsinstitut Verbindung aufnehmen.

Folgende Dokumente werden benötigt:

- Familienstammbuch, - Personalausweis - Heiratsurkunde - Todesbescheinigung - Geburtsurkunde (nur bei Ledigen) - Sterbeurkunde (falls Ehegatte bereits verstorben) - Rentenanpassungsmitteilung - Mitgliedskarte der Krankenkasse (Versichertenkarte / Chip-Karte) - Versicherungspolicen (Lebens- bzw. Sterbeversicherungen mit letztem Zahlungsnachweis) - Grabdokumente (Urkunden über Nutzungsrecht an einer vorhandenen Familien- oder Wahlgrabstätte). Sollten Urkunden nicht zur Verfügung stehen, so kann das Bestattungsunternehmen bei der Beschaffung helfen. Dieses erledigt auch alle notwendigen Behördengänge.

Bestattungskosten- Übernahme durch

Sozialamt

Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zuständigkeit

Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist beim Sozialamt zu stellen, das bis zum Tod an die verstorbene Person Sozialhilfe/ Hartz 4 geleistet hat, in allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Vorrangig verpflichtet sind: - der vertraglich Verpflichtete - der erbrechtlich Verpflichtete - der Vater beim Tode der Mutter eines nichtehelichen Kindes infolge Schwangerschaft oder Entbindung - der Ehegatte, die nahen Anverwandten (Kinder und Eltern) - der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetzen einen Bestattungsauftrag erfüllt hat Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstsätze laut einer Tabelle. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt beglichen.
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