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Zu folgenden Themen sind Informationen, Gesetze und Regelungen in der Broschüre enthalten:
Für
Schuldner und Gläubiger:
| Girokonto, Recht auf Girokonto | Kosten Mahnbescheid |
| Haftung beim Oder- Konto | Mahnbescheid |
| Kontopfändung | Mahnung |
| Lohnpfändung Arbeitgeber | gerichtliches Mahnverfahren Ablauf |
| Lohnpfändung, Pfändungstabelle 2010 | Anwaltskosten |
| Gehaltsabtretung | Versteigerung Eigentumswohnung |
| Pfändung Urlaubsgeld | Inkasso, Inkassokosten |
| Abfindung Pfändung | Schulden vom Partner |
| Kindergeld | Eidesstattliche Versicherung/ Schufa |
| Gerichtsvollzieher | Stromsperre, Stromschulden |
| Kosten des Gerichtsvollziehers | Schulden Verjährung |
| Gerichtsvollzieher, was darf er | Verjährung von Zinsen/ Verjährungsfristen |
| Was ist unpfändbar | Hemmung durch Verhandlung |
| Schulden Unterhalt | Verjährungsfristen Forderungen |
| Vermieterpfandrecht, Vermieter pfändet Sachen | Verjährung Schulden |
| Mietschulden/ Kündigung | Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsbescheid |
| Pfändung Finanzamt | Kreditkündigung durch Bank |
| Insolvenz, Insolvenzverfahren | Insolvenzverfahren |
| Kündigung Insolvenz |
Der Fall der zwecklosen Kontenpfändung kann nicht über die Vorschrift des §
765a ZPO gelöst werden, da eine Kontenpfändung, die schädliche Wirkungen für die
Schuldner hat, nicht allein deshalb sittenwidrig sein kann, weil das Gesetz in §
850k ZPO eine solche Maßnahme des Gläubigers ausdrücklich vorsieht und jeder
Schuldner die mit einer zulässigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme einhergehenden
Eingriffe und deren Folgen hinzunehmen hat.
LG Frankenthal, Urteil vom 05.04.2000 - 1 T 63/00
Eine den Schuldner erheblich belastende Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bei
Ausschöpfung aller Schuldnerrechte erkennbar noch nicht einmal zu einer
nennenswerten Teilbefriedigung des Gläubigers führt, kann nach § 765a ZPO vom
Vollstreckungsgericht vorläufig eingestellt oder - falls auch künftig keine
Änderung zu erwarten ist - ganz aufgehoben werden.
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2000 - 4 W 3614/00
(wird sofort per Email geschickt)
Kontopfändung: Hat ein Leistungsempfänger ein Bankkonto, muss er damit rechnen, dass ein Gläubiger versucht, das Guthaben bei der Bank oder Sparkasse zu pfänden. Die auf ein Konto überwiesene Grundsicherung ist gemäß § 55 Sozialgesetzbuch I (SGB I) in den ersten sieben Tagen seit der Gutschrift nicht pfändbar. das Kreditinstitut muss die durch die Überweisung des Sozialamtes begründete Forderung innerhalb von sieben Tagen an den Kontoinhaber auszahlen.
Die drohende Kündigung von Konto und Arbeitsverhältnis rechtfertigt
bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze die Aufhebung der
Kontopfändung nach § 765a ZPO.
LG Berlin, Urteil vom 03.01.2003 - 81 T 1112/02
Kontopfändung,
Kündigung Konto, Pfändungstabelle 2007, Lohnpfändung, Schulden
Weitere Informationen
1. Auch nach zehn Jahren Selbstverpflichtung der Bankinstitute gibt es immer noch Beschwerden dass Bürger vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen werden, weil sie kein Girokonto haben.
2.Oder-Konten können steuerlich zu erheblichen Nachteilen führen.
3. In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765 a ZPO)
4. Bei der Lohnpfändung gilt der Posteingang des Gerichtsbeschlusses beim Arbeitgeber als Stichtag für die Reihenfolge.
5. In der Pfändungstabelle kann man ablesen, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen als Freibetrag erhalten bleiben muss.
6. Bei der Lohnabtretung gilt das Datum der Abtretung.
7. Bei einer Lohnabtretung kann an den Gläubiger nichts abgetreten werden.
8. Für die Pfändbarkeit des Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen.
9. Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung und ist daher voll pfändbar.
10. Kindergeld darf nur für den Unterhalt des Kindes selbst gepfändet werden.
11. Die Vollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher vor.
12. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen.
13. Auch ein PKW ist dann unpfändbar, wenn er zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen für den Schuldner unverzichtbar ist.
14. Der rückständige Unterhalt verjährt in drei Jahren.
15. Sowie ein Mieter einer Forderung widerspricht, muss das Gericht entscheiden.
16.
Durch einen Vollstreckungsschutzantrag kann vorläufig eine Zwangsräumung vermieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
17. Voraussetzungen für die Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung.
18. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.
19. Die Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
20. Der Streitwert ist grundsätzlich der Betrag, um den gestritten wird.
21. Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern.
22. Pro Mahngebühr darf ein Inkassounternehmen nur die ungefähren Portokosten berechnen.
23. Für alleinige Schulden haften die Partner bei Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich alleine. Das gilt insbesondere auch für das eigne Bankkonto.
24. Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig gekündigt werden.
25. Die Verjährungsfrist für die Zinsen beginnt dann neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt.
26. Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.
27. Es gibt für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema.
28. Eine Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt.
29. Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden.
(wird sofort per Email geschickt)