Kontopfändung, Kündigung Konto, Pfändungstabelle 2009, Lohnpfändung, Schulden

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Diese Broschüre können Sie auf Ihrem Bildschirm lesen. (PDF oder Wordformat)  Mit Mausklick gelangen Sie durch die übersichtlich gegliederten Themen. Stand: 2010; 70 Seiten (beinhaltet auch die neue Pfändungstabelle)

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Folgende Formulare sind in der Broschüre enthalten:
 
-Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten/ Insolvenzverfahren
-Antrag auf Anhebung Pfändungsfreigrenzen
-Antrag auf Pfändungsschutz
-Antrag Freigabe eines beschlagnahmten Gegenstandes
-Antrag auf Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis
-Antrag auf Aufhebung Kontopfändung
-Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Finanzamt/Arbeitsamt/Krankenkasse 
-Aufhebung Stromsperre
-Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268ff. AO
-Antrag Mahnbescheid
-Antrag nach § 850 k ZPO Pfändungsschutz
-Antrag auf Herabsetzung der Prozesskostenhilferaten 
-Antrag auf Stundung
-Bitte um Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
-Berechnungsprogramm, Anspruch Beratungs- und Prozesskostenhilfe
-Einrede der Verjährung
-Einstellung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / bei Insolvenz
-Excel Tabelle mit der man das pfändbare Einkommen berechnen kann 
-Excel Tabelle zur Übersicht von Schulden (zum Eintragen und Berechnung der Gesamtforderungen) 
-Gerichtskostentabelle
-Merkblatt Verbraucherinsolvenz
-Muster Räumungsklage
-Mitteilung an den Gläubiger über Zahlungsunfähigkeit
-Mitteilung Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 
-Vergleich zur Prozessvermeidung
-Stundung und Teilzahlung von Geldstrafen 
-Widerspruch gegen die Weigerung der Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis
-Vergleichsangebot bei einer Geldbuße 
 
Vordrucke für Insolvenzverfahren:
(-Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-Abtretungserklärung nach§ 287 Absatz 2 InsO
-Vordruck Vermögensübersicht
-Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
-Gläubiger und Forderungsverzeichnis
- für das gerichtliche Verfahren ein Schuldenbereinigungsplan

-Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode)

-Pfändungstabelle 2010

 

Zu folgenden Themen sind  Informationen, Gesetze und  Regelungen  in der Broschüre enthalten:

Für Schuldner und Gläubiger:
Girokonto, Recht auf Girokonto Kosten Mahnbescheid
Haftung beim Oder- Konto Mahnbescheid
Kontopfändung  Mahnung
Lohnpfändung Arbeitgeber gerichtliches Mahnverfahren Ablauf
Lohnpfändung, Pfändungstabelle 2010 Anwaltskosten
Gehaltsabtretung Versteigerung Eigentumswohnung
Pfändung Urlaubsgeld Inkasso, Inkassokosten
Abfindung Pfändung Schulden vom Partner
Kindergeld Eidesstattliche Versicherung/ Schufa
Gerichtsvollzieher Stromsperre, Stromschulden
Kosten des Gerichtsvollziehers Schulden Verjährung
Gerichtsvollzieher, was darf er Verjährung von Zinsen/ Verjährungsfristen
Was ist unpfändbar Hemmung durch Verhandlung
Schulden Unterhalt Verjährungsfristen Forderungen
Vermieterpfandrecht, Vermieter pfändet Sachen Verjährung Schulden
Mietschulden/ Kündigung Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsbescheid
Pfändung Finanzamt Kreditkündigung durch Bank
Insolvenz, Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren
Kündigung Insolvenz  

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Der Schuldner, der auf sein Konto überwiesene Sozialgeldleistungen innerhalb der Sieben-Tage-Frist abhebt, ist ausreichend geschützt. Weiter gehender Vollstreckungsschutz ist auch unter den Aspekten des § 765 a ZPO nicht zu gewähren.


Auch soweit der Schuldner beantragt hat, in Bezug auf die künftigen Sozialleistungen Vollstreckungsschutz zu gewähren, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.


 
 
Der Fall der zwecklosen Kontenpfändung kann nicht über die Vorschrift des § 765a ZPO gelöst werden, da eine Kontenpfändung, die schädliche Wirkungen für die Schuldner hat, nicht allein deshalb sittenwidrig sein kann, weil das Gesetz in § 850k ZPO eine solche Maßnahme des Gläubigers ausdrücklich vorsieht und jeder Schuldner die mit einer zulässigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme einhergehenden Eingriffe und deren Folgen hinzunehmen hat.

LG Frankenthal, Urteil vom 05.04.2000 - 1 T 63/00

 

Eine den Schuldner erheblich belastende Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bei Ausschöpfung aller Schuldnerrechte erkennbar noch nicht einmal zu einer nennenswerten Teilbefriedigung des Gläubigers führt, kann nach § 765a ZPO vom Vollstreckungsgericht vorläufig eingestellt oder - falls auch künftig keine Änderung zu erwarten ist - ganz aufgehoben werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2000 - 4 W 3614/00

 

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Kontopfändung: Hat ein Leistungsempfänger ein Bankkonto, muss er damit rechnen, dass ein Gläubiger versucht, das Guthaben bei der Bank oder Sparkasse zu pfänden. Die auf ein Konto überwiesene Grundsicherung ist gemäß § 55 Sozialgesetzbuch I (SGB I) in den ersten sieben Tagen seit der Gutschrift nicht pfändbar. das Kreditinstitut muss die durch die Überweisung des Sozialamtes begründete Forderung innerhalb von sieben Tagen an den Kontoinhaber auszahlen.

 

Die drohende Kündigung von Konto und Arbeitsverhältnis rechtfertigt bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze die Aufhebung der Kontopfändung nach § 765a ZPO.

LG Berlin, Urteil vom 03.01.2003 - 81 T 1112/02
 
 
 
 Kontopfändung, Kündigung Konto, Pfändungstabelle 2007, Lohnpfändung, Schulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Informationen

 

 

1. Auch nach zehn Jahren Selbstverpflichtung der Bankinstitute gibt es immer noch  Beschwerden dass  Bürger vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen werden, weil sie kein Girokonto haben.

2.Oder-Konten können steuerlich zu erheblichen Nachteilen führen.

3. In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765 a ZPO)

4. Bei der Lohnpfändung gilt der Posteingang des Gerichtsbeschlusses beim Arbeitgeber als Stichtag für die Reihenfolge.

5. In der Pfändungstabelle kann man ablesen, wie viel  bei einer Lohnpfändung vom Einkommen als Freibetrag erhalten bleiben muss.

6. Bei der Lohnabtretung gilt das Datum der Abtretung.

7. Bei einer Lohnabtretung kann an den Gläubiger nichts abgetreten werden.

8. Für die Pfändbarkeit des Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen.

9. Eine Abfindung ist eine  einmalige Leistung und ist daher voll pfändbar.

10. Kindergeld darf nur für den Unterhalt des Kindes selbst gepfändet werden.

11. Die Vollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher vor.

12. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen.

13. Auch ein  PKW ist dann unpfändbar, wenn  er zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen  Gründen  für den Schuldner unverzichtbar   ist.

14. Der rückständige Unterhalt verjährt in drei Jahren.

15. Sowie ein Mieter einer Forderung widerspricht, muss das Gericht entscheiden.

16.

Durch einen Vollstreckungsschutzantrag kann vorläufig eine Zwangsräumung vermieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt.

17. Voraussetzungen für die Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung.

18. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.

19. Die Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

20. Der Streitwert ist grundsätzlich der Betrag, um den gestritten wird.

21. Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern.

22. Pro Mahngebühr darf ein Inkassounternehmen nur die ungefähren Portokosten berechnen.

23. Für alleinige Schulden haften die Partner bei Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich alleine. Das gilt insbesondere auch für das eigne Bankkonto.

24. Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig gekündigt werden.

25. Die Verjährungsfrist für die Zinsen beginnt dann neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt.

26. Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.

27. Es gibt für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema.

28. Eine Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt.

29. Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden.

 

 

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