Kontopfändung- Was ist zu tun Abtretung Gehalt Mahnbescheid Ablauf Mahnverfahren Gerichtsvollzieher, Zwangsvollsteckung Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen Pfändung Abfindung Inkassokosten, Höhe Insolvenz, Insolvenzantrag privates Insolvenzverfahren Pfändung Kindergeld Kontopfändung Kosten des Gerichtsvollziehers Kosten Mahnbescheid Kreditkündigung durch Bank Kündigung Insolvenz Lohnpfändung Arbeitgeber Lohn Pfändung und Gehaltspfändung Lohnpfändung, Pfändungstabelle 2011 Mahnbescheid, Ablauf Mahnverfahren Mietschulden / fristlose Kündigung Pfändung Finanzamt Pfändung Urlaubsgeld Schulden Unterhalt Schulden vom Partner Stromsperre, Stromschulden Verjährung von Zinsen / Verjährungsfristen Verjährungsfristen Forderungen Vermieterpfandrecht, Mietschulden Versteigerung Eigentumswohnung Was ist pfändbar Haushalt Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen Recht auf Girokonto, Guthabenbasis Schulden, Verjährung, Verjährungsfristen Kontopfändung Kündigung Konto eidesstattliche Versicherung Mahnung, Mahnbescheid Hat ein Leistungsempfänger ein Bankkonto, muss er damit rechnen, dass ein Gläubiger versucht, das Guthaben bei der Bank oder Sparkasse zu pfänden. Die auf ein Konto überwiesene Grundsicherung ist gemäß § 55 Sozialgesetzbuch I (SGB I) in den ersten sieben Tagen seit der Gutschrift nicht pfändbar. Die Bank muss die durch die Überweisung des Sozialamtes/ ARGE/ Jobcenter begründete Forderung innerhalb von sieben Tagen an den Kontoinhaber auszahlen. Die drohende Kündigung von Konto und Arbeitsverhältnis rechtfertigt bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze die Aufhebung der Kontopfändung nach § 765a ZPO. LG Berlin, Urteil vom 03.01.2003 - 81 T 1112/02        Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerunsgruppen führen, halten für jeden Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Ist das Konto überzogen oder hat ein Gläubiger das Konto gepfändet, besteht in den ersten 7 Tagen ab Eingang auf dem Konto Pfändungsschutz. Die Bank muss in dieser Zeit den gesamten Betrag zur Verfügung stellen. Erst danach darf sie an den Gläubiger auszahlen oder mit einem vorhandenen Minus aufrechnen. Bei Arbeitseinkommen muss die Bank auch den unpfändbaren Anteil zur Verfügung stellen. Dieser Pfändungsschutz gilt aber nur bei eigenen Konten, also nicht, wenn das Geld auf das Konto von Ehegatten oder Familienangehörigen überwiesen wird. Auch nach vielen Jahren Selbstverpflichtung der Bankinstitute gibt es immer noch  Beschwerden dass  Bürger, kein Girokonto haben. Sparkassen unterliegen sogar dem "Kontrahierungszwang", d.h. sie müssen jedem Bürger aus dem eigenen "Gewährleistungsgebiet" das Führen eines Guthabenkontos ermöglichen. Gerät ein solches Konto dann aber ins Minus, kann und wird dem Kunden sehr schnell gekündigt. Sollte jemandem das Konto gekündigt werden, so hat er Anspruch auf Anhörung bei einer der Schlichtungsstellen, die alle Banken regional haben. Die Sachbearbeiter, die eine Kündigung vornehmen, sind angewiesen, gekündigten Kunden die entsprechende Schlichtungsstelle mitzuteilen. Insolvenz, Pfändungen oder vorhergehende vertragswidrige Kontoüberziehungen sind kein Grund, einem Kunden die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis zu verweigern. Eine reine Geldschuld kann für eine Bank, die ständig mit Geldschulden zu tun hat, kein Anlass sein, eine Kontoeröffnung für unzumutbar zu halten.   Fast alle Arbeitgeber verlangen vom Arbeitnehmer den Nachweis einer Kontoverbindung, da Lohn oder Gehalt nur bargeldlos gezahlt werden. Den Empfängern von Arbeitslosengeld (ALG I und II) ohne eigene Kontoverbindung zieht der  Leistungsträger die Gebühr für Überweisungen dann von der Leistung ab, wenn sie nicht  nachweisen können, dass sie ohne eigenes Verschulden kontenlos sind. Bei Bezug von ALG II erhalten die Betroffenen wegen der Kontolosigkeit daher weniger als das verfassungsrechtlich  garantierte Existenzminimum.     Kontopfändung von Arbeitseinkommen Ein Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und Kenntnis der Bankverbindung die Möglichkeit, bei Gericht eine Kontopfändung zu beantragen. Die Bank erhält dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Danach darf sie innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Schuldner Geld auszahlen und auch nicht überweisen. Für diese 14 Tage ist das Konto gesperrt! In dieser Zeit muss man, beim Vollstreckungsgericht eine Einschränkung der Kontopfändung beantragen. Nach 14 Tagen, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen, wenn sie nicht selbst eine Forderung gegen den Kunden hat, mit der sie aufrechnen kann. Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Forderung des Gläubigers beglichen ist oder der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder ruhen lässt. Im Falle einer Kontopfändung muss man schnell beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen. Mit diesem Antrag kann man  erreichen, dass das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit es den unpfändbaren Anteil des Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil richtet sich nach der Pfändungstabelle, § 850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das Gericht auch, wie viele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind. Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muss von der Bank ausgezahlt werden. Wenn dieser Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran liegen, dass das Kreditinstitut von diesem Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom usw. beglichen hat.   Um den notwendigen Lebensunterhalt für den  laufenden Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über den Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung  freistellen. Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es ratsam, dass dieser Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohnzahlungen gestellt wird. Der Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für "wiederkehrende Leistungen" wie z.B. Lohnzahlungen. Keinen Pfändungsschutz gibt es für  Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungen usw.! Laufende Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Werden sie auf ein Bankkonto überwiesen, ist das der Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher unpfändbar ist. BGH Aktenzeichen: VII ZB 56/06 Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen:  Kontopfändungsschutz gem. § 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I) Sozialleistungen wie z.B. Sozial- u. Arbeitslosengeld oder Kinder- u. Elterngeld sind innerhalb der ersten 7- Tage nach Eingang auf dem Girokonto vor jeder Pfändung geschützt. Innerhalb dieser Frist können die Sozialleistungen in voller Höhe entsprechend § 55 I SGB I abgehoben werden. Man muss  gegenüber dem Kreditinstitut allerdings nachweisen können, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Wenn sich die Bank weigert, die Sozialleistung innerhalb der 7- Tages-Frist in voller Höhe auszuzahlen, sollten man  den Sachbearbeiter zunächst auf § 55 I, II SGB I hinweisen. Verweigert das Kreditinstitut auch nach diesem Hinweis noch die Auszahlung, sollte man sich umgehend an eine Schuldnerberatungsstelle oder die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes wenden, um gerichtlich dagegen vorzugehen. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist besteht der Pfändungsschutz nur noch hinsichtlich des unpfändbaren Anteils der Sozialleistung für den Zeitraum zwischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der nächsten Sozialleistungsauszahlung (§ 55 IV SBG I). Wenn das Kreditinstitut diese gesetzliche Regelung missachtet und die eingegangene Sozialleistung komplett an den Gläubiger abführt, muss dagegen gerichtlich vorgegangen werden. Ist das Kreditinstitut berechtigt, für die Bearbeitung von Kontopfändungen Gebühren zu verlangen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kreditinstitute für die Bearbeitung von Kontopfändungen kein gesondertes Entgelt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen dürfen, da dadurch die Bankkunden unangemessen benachteilig" würden. Durch die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommen die Kreditinstitute lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, Pfändungen von Gläubigern ihrer Kunden zu bearbeiten und Pfändungsanfragen bezüglich Kundenkonten zu beantworten. Sie erbringen dadurch keine Leistung für den Bankkunden, die eine gesonderte Vergütung rechtfertigen würde. Wenn das Kreditinstitut trotzdem Gebühren für die Bearbeitung der Kontopfändung berechnet, sollte die Bank unverzüglich auf das  BGH-Urteil hingewiesen werden und die Gebühren zurückgefordert werden. Eine Rückforderung von Kontopfändungsgebühren ist s auch für die Vergangenheit möglich, das Urteil wirkt bis in das Jahr 1977 zurück. Ist das Kreditinstitut berechtigt, das Girokonto aufgrund einer Kontopfändung zu kündigen? Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Kreditinstitute eine Kontopfändung zum Anlass nehmen, einen laufenden Girokonto-Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich sind Girokonten kündbar, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssen.   Eine negative Schufa- Eintragung stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Die bisherige Erfahrung zeigt jedoch, dass auch diese Girokonten auf Guthabenbasis nach Kontopfändungen oft gekündigt werden, insbesondere wenn mehrere Pfändungen eingehen. Ohne Angabe der Bank, bei der der Schuldner sein Konto führt, kann der Gläubiger beim Gericht keinen Antrag auf Kontopfändung stellen. Eine drohende Kündigung des Kontos begründet wegen der besonderen Schutzvorschrift des § 55 SGB I auch dann keine sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO, wenn auf das Konto lediglich Sozialleistungen überwiesen werden. AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.07.2004 - 34 M 4516/04 Eine Kontenpfändung gegenüber einem völlig leistungsunfähigen Schuldner mit damit drohendem Verlust des Girokontos verstößt gegen die guten Sitten; ein dahingehender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben. AG St. Wendel, Beschluß vom 29. 3. 2004 - 2 M 1345/03 Eine Einstellung der Kontenpfändung als sittenwidrige Härte nach § 765a ZPO kommt bei Erhalt von Sozialleistungen nicht schon deshalb in Betracht, weil anderenfalls eine Kündigung des Girokontoverhältnisses möglich erscheint. AG Oranienburg, Urteil vom 14.04.2003 - 9 M 2007/02 Soweit nicht weitere Umstände hinzutreten, kann eine Kontopfändung nach § 765a ZPO nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil dem Schuldner die Kündigung seiner Kontoverbindung im Falle weiterer Kontopfändungen angedroht werden. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2002 - 83 M 11365/01 Der Schuldner kann sich auf die allgemeine Härteklausel des § 765a ZPO berufen, wenn ihm mit einer Kontopfändung ein erheblicher Schaden zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht. LG Essen, Beschluss vom 25. 9. 2001 - 11 T 293/01 Weitere Informationen 1. Auch nach zehn Jahren Selbstverpflichtung der Bankinstitute gibt es immer noch  Beschwerden dass Bürger vom Wirtschaftsleben     ausgeschlossen werden, weil  sie kein Girokonto haben.   2.Oder-Konten können steuerlich zu erheblichen Nachteilen führen.   3. In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765 a ZPO) 4. Bei der Lohnpfändung gilt der Posteingang des Gerichtsbeschlusses beim Arbeitgeber als Stichtag für die Reihenfolge. 5. In der Pfändungstabelle kann man ablesen, wie viel  bei einer Lohnpfändung vom Einkommen als Freibetrag erhalten bleiben muss. 6. Bei der Lohnabtretung gilt das Datum der Abtretung. 7. Bei einer Lohnabtretung kann an den Gläubiger nichts abgetreten werden. 8. Für die Pfändbarkeit des Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen. 9. Eine Abfindung ist eine  einmalige Leistung und ist daher voll pfändbar. 10. Kindergeld darf nur für den Unterhalt des Kindes selbst gepfändet werden. 11. Die Vollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher vor. 12. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen. 13. Auch ein  PKW ist dann unpfändbar, wenn  er zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen  Gründen für den Schuldner unverzichtbar   ist. 14. Der rückständige Unterhalt verjährt in drei Jahren. 15. Sowie ein Mieter einer Forderung widerspricht, muss das Gericht entscheiden. 16. Durch einen Vollstreckungsschutzantrag kann vorläufig eine Zwangsräumung vermieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt. 17. Voraussetzungen für die Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung. 18. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines  Insolvenzverfahrens über sein Vermögen       zu bilden. 19. Die Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben. 20. Der Streitwert ist grundsätzlich der Betrag, um den gestritten wird. 21. Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern. 22. Pro Mahngebühr darf ein Inkassounternehmen nur die ungefähren Portokosten berechnen. 23. Für alleinige Schulden haften die Partner bei Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich alleine. Das gilt insbesondere auch für das eigne Bankkonto. 24. Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig gekündigt werden. 25. Die Verjährungsfrist für die Zinsen beginnt dann neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. 26. Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein       Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen. 27. Es gibt für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema. 28. Eine Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu kündigen, wenn der Kunde seinen       Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. 29. Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des       Amtsgerichts wenden. Und- Konto: Hier können alle Kontoinhaber ausschließlich gemeinschaftlich über das Kontoguthaben verfügen bzw. eingeräumte Kontokorrentkredite in Anspruch nehmen. Eine Bank, die sich von einem Kunden die Gehaltsansprüche zur Sicherung eines Darlehens abtreten lässt, ist nicht berechtigt, auch etwaige Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers pfänden zu lassen, wenn das Darlehen notleidend wird. § 850 a Nr.2 spricht davon das es unpfändbar ist soweit " es den Rahmen des üblichen nicht übersteigt". Weiterhin gibt es unterschiedliche Zahlungen aufgrund Urlaub a) Urlaubszuschuss  (Urlaubsgeld) b) Urlaubsabgeltungsanspruch Abfindungen werden entweder auf Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung gewährt, z.B. nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für ungerechtfertigte Kündigungen (§§ 9,10 KSchG) oder für die sittenwidrige Kündigung (§ 13 KSchG). Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung oder eine Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten. Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen. Die Unterhaltsschulden können sich neben dem Unterhalt für die Kinder auch aus dem Unterhalt des einstigen Ehepartners zusammensetzen. In einzelnen Fällen ist ebenso die Zahlung von Unterhalt für den ehemaligen Ehepartner von Nöten. Die Höhe der Unterhaltszahlungen wird durch das deutsche Gesetz vorgeschrieben. Mit der Zustellung der Räumungsklage oder Niederlegung bei der Post beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen. Die Pfändung eines Geschäfts- kontos durch das Finanzamt kann rechtswidrig sein, wenn das Finanzamt vor der Geschäftskontenpfändung nicht prüft, ob der Steuerschuldner neben seinem Geschäftskonto auch über Sachwerte (Grundstück oder Fahrzeuge) verfügt. Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Grundsätzlich können Verzugsschäden jedoch bereits ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs geltend gemacht werden, dieser kann auch bereits vor der 1. Mahnung liegen. Die Kosten für den Antrag auf Mahnbescheid sind im Gerichtskosten-Gesetz festgelegt. Sie müssen zunächst vom Antragsteller aufgebracht werden und liegen  in erschwinglichen Größenordnungen. Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt. Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten. Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939). Bei Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft bereits bestehende Schulden eines Partners ist die Fortführung der Schuldtilgung keine Abwälzung von Schulden auf die Allgemeinheit. Die Schuldtilgungsraten sind daher vom Einkommen nach § 11 SGB II abzusetzen. Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwaltes nicht, Beweis für die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muss das Berufungsgericht auf andere zu Gebote stehende Beweismittel zurückgreifen.   Schuldet ein Sozialhilfe-Empfänger seinem Leistungsträger Geld, dann darf die Behörde diesen Fehlbetrag nicht einfach vom monatlichen Hartz-IV-Betrag automatisch abziehen und  ohne seine Zustimmung einbehalten. Die Schufa ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft. Ihre Aufgabe besteht zum einem darin, ihre Vertragspartner, (Banken, Versandhäuser usw.) vor Verlusten im Kreditgeschäft zu bewahren, zum anderen hat sie sich ausdrücklich verbraucherschützenden Ziele gesetzt. Durch Ihre Informationen soll den Kreditgebern die Möglichkeit eröffnet werden, die Kreditnehmer durch verantwortungsvolle Beratung von einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren. Die SCHUFA speichert im wesentlichen die Beantragung und Aufnahme folgender Vertragsbeziehungen sowie deren vertragsgemäßen Beendigung (positive Daten): Girokonten Ausgabe einer Kreditkarte Bürgschaften Leasing und Mietkaufgeschäfte Kredite mit Betrag, Ratenzahlung u.- Beginn Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haftbefehl (bei Nichterscheinen zum Termin der Abgabe der e. V.) Die in der SCHUFA- Datei gespeicherten Daten werden nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht. So bleiben Kreditverpflichtungen beispielsweise bis zur ordnungsgemäßen Rückzahlung und darüber hinaus weitere 3 Jahre im Datenbestand gespeichert und dann automatisch gelöscht. Merkmale über ordnungsgemäß erledigte Kredite weisen den Betroffenen als kreditwürdig aus und sind damit die beste Empfehlung für die Vergabe von Krediten. Merkmale über nicht-vertragsgemäßes Verhalten werden ebenfalls am Ende des 3. Kalenderjahres nach Ihrer Einspeicherung gelöscht. Haben sich derartige Merkmale (e V, Zwangsmaßnahme, Saldo nach Kündigung eines Kredites/Girokontos) vor Ablauf der Löschungsfrist erledigt, weil der Kunde seine offene Forderung ganz oder teilweise beglichen hat, so wird das in der SCHUFA- Datei zusätzlich vermerkt.  
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