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Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird bei
Zahlungsverzug des Schuldners lt. Vertrag so behandelt, als
sei er selbst Schuldner.
Bürgschaftsvertrag
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist strenger als die gewöhnliche Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Zahlung verweigern,
bis alle Mittel ausgeschöpft sind, das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise heranzuziehen. Erst dann darf der Bürge verpflichtet werden.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Das ist möglich, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf
die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
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