Der Vermieter kann wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er
die Wohnung für sich selbst, Haushaltsangehörige oder
Familienmitglieder benötigt. Angeben muss der Vermieter ,
welche Personen die Wohnung benötigen und warum die
Wohnung benötigt wird.
Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist der
häufigste Kündigungsgrund im Mietrecht. Eigenbedarf liegt
vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder
ein zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen
Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Eigenbedarf setzt nicht voraus, dass der Vermieter die
Wohnung selbst nutzen möchte. Es reicht , wenn er die
Räume für einen nahen Angehörigen oder eine zu seinem
Haushalt gehörende Person benötigt.
Eigenbedarf liegt immer vor, wenn der Vermieter die
Wohnung oder das Haus selbst benötigt. Der Vermieter
muss im Kündigungsschreiben genau darlegen, warum er
oder ein Angehöriger die Wohnung gerade jetzt benötigt
und um wen es sich dabei handelt. Vorgetäuschter
Eigenbedarf ist trotz begründetem Verdacht oft nur sehr
schwer nachzuweisen. Eine Eigenbedarfskündigung kann
auch dann unwirksam sein, wenn der Vermieter einen weit
überhöhten Wohnraumbedarf geltend macht.
Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann unakzeptabel
sein, wenn der vom Vermieter angegebene
Kündigungsgrund schon vor Vertragsabschluss vorlag oder
absehbar war. Eigenbedarf kann nicht geltend gemacht
werden, wenn der Vermieter die Wohnung nur gelegentlich
oder vorübergehend für einige Monate nutzen möchte.
Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf unterscheidet sich
nicht von den sonst üblichen Kündigungsfristen, sofern im
Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Kündigt der
Vermieter, muss er folgende Kündigungsfristen beachten:
* Bis fünf Jahre Mietdauer drei Monate
* Bis acht Jahre Mietdauer sechs Monate
* Nach acht Jahren Mietdauer neun Monate.
Selbst wenn eine Eigenbedarfskündigung berechtigt ist,
kann der Mieter laut Gesetz Widerspruch einlegen, wenn
die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine
Familie eine besondere „soziale Härte" darstellen würde.
Formularpreis: 2,40 Euro
Berechtigt ist die Eigebedarfskündigung bei Nutzung für Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister, oder
eine Person, die für die persönliche häusliche Pflege benötigt wird. Für entferntere Familienangehörige kann ggf.
Eigenbedarf geltend gemacht werden, wenn es wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters nötig ist. Damit
gehören zur Eigenbedarfskündigung auch Nichten und Neffen.
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