Formulare und Musterschreiben
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Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarf
Der Vermieter kann wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die
Wohnung für sich selbst, Haushaltsangehörige oder
Familienmitglieder benötigt. Es muss angegeben werden,
welche Personen die Wohnung benötigen und warum die
Wohnung benötigt wird.
Die Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters ist der
häufigste Kündigungsgrund im Mietrecht. Eigenbedarf liegt vor,
wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder ein zu
seinem Hausstand gehörende Person oder für einen
Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Eigenbedarf setzt nicht voraus, dass der Vermieter die Wohnung
selbst nutzen möchte. Es reicht , wenn er die Räume für einen
nahen Angehörigen oder eine zu seinem Haushalt gehörende
Person benötigt.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung oder
das Haus selbst benötigt. Der Vermieter muss im
Kündigungsschreiben genau darlegen, warum er oder ein
Angehöriger die Wohnung gerade jetzt benötigt und um wen es
sich dabei handelt. Vorgetäuschter Eigenbedarf ist trotz
begründetem Verdacht oft nur sehr schwer nachzuweisen. Eine
Eigenbedarfskündigung kann auch dann unwirksam sein, wenn
der Vermieter einen weit überhöhten Wohnraumbedarf geltend
macht.
Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann unakzeptabel
sein, wenn der vom Vermieter angegebene Kündigungsgrund
schon vor Vertragsabschluss vorlag oder absehbar war.
Eigenbedarf kann nicht geltend gemacht werden, wenn der
Vermieter die Wohnung nur gelegentlich oder vorübergehend für
einige Monate nutzen möchte.
Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf unterscheidet sich nicht von
den sonst üblichen Kündigungsfristen, sofern im Mietvertrag
nichts anderes vereinbart wurde. Kündigt der Vermieter, muss er
folgende Kündigungsfristen beachten:
* Bis fünf Jahre Mietdauer drei Monate
* Bis acht Jahre Mietdauer sechs Monate
* Nach acht Jahren Mietdauer neun Monate.
Selbst wenn eine Eigenbedarfskündigung berechtigt ist, kann
der Mieter laut Gesetz Widerspruch einlegen, wenn die
Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie
eine besondere „soziale Härte" darstellen würde.
Selbst wenn eine Eigenbedarfskündigung berechtigt ist, kann der Mieter laut Gesetz Widerspruch einlegen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn
oder seine Familie eine besondere „soziale Härte" darstellen würde.
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