Wer gehört in welche Steuerklasse?
Steuerklasse I:
Ehegatten,
Kinder und Stiefkinder,
Enkel
Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von
Todes wegen -
nicht bei Schenkungen)
Steuerklasse II:
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei Erbschaft, siehe
oben),
Geschwister,
Nichten und Neffen,
Stiefeltern,
Schwiegerkinder,
Schwiegereltern,
geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III:
Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen.
Wertberechnung
(Konten aller Art) ist es der Nennwert (börsennotierte Wertpapiere-
Niedrigster Kurs am Todestag.
Sonstige Wertpapiere und Anteile (der Marktwert)
Nießbrauch (Kapitalwert der Nutzung)
Sonstiges Vermögen (Markt- oder Schätzwert, Schulden werden mit
dem Nennbetrag abgezogen) .
Schenken statt Vererben!
Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen
werden. Dadurch kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten
Schenkungen vorzunehmen, dass die Erben Steuerzahlungen sparen
können.
(Das macht Sinn, wenn das, was vererbt werden soll, weit über den
Freibeträgen liegt. Dann können die einzelnen Schenkungen sol
aufgeteilt werden, dass jede einzelne Schenkung immer unter dem
Freibetrag liegt)
Es können auch Immobilien gekauft werden, um diese dann zu
verschenken, denn der steuerliche Wert von Immobilien liegt bei ca.
50% des Verkehrswertes.
Ehegatten, mit einem gemeinsamen Testament, können die
Freibeträge doppelt ausnutzen.
Die Erbschaftsteuer entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Das Finanzamt kann von jedem Erben, ohne Rücksicht darauf, ob er
selbst steuerpflichtig ist, Erbschaftssteuer verlangen. Die Frist zur
Abgabe der Erklärung muss mindestens einen Monat betragen. (Das
Finanzamt erfährt fast immer von einer Erbschaft. Egal ob Immobilien
oder Barvermögen)
Was wird besteuert?
Besteuert wird das Nettovermögen, das der Erbe tatsächlich erhalten
hat. Verbindlichkeiten aus dem Nachlass werden aber abgezogen, so
dass sich die Erbschaftsteuer nach dem Wert berechnet, der dem
Erben tatsächlich verbleibt.
(Verbindlichkeiten sind Rechnungen, die noch beglichen werden
müssen)
Wert Grundstücke
Der errechnete Wert eines bebauten Grundstücks darf nicht geringer
sein als der eines unbebauten Grundstücks. Die Wertgrenze ist immer
der um 20 Prozent verringerte Bodenrichtwert, multipliziert mit der
Größe des Grundstücks. § 146 Abs. 6 Bewertungsgesetz.
Bebaute Grundstücke
Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks wird die
Durchschnittsmiete (Kaltmiete) der letzten drei Jahre vor dem
Besteuerungszeitpunkt zugrundegelegt. Die durchschnittliche
Jahresmiete wird mit 12,5 multipliziert. Von dem so ermittelten Wert
wird ein Altersabschlag berücksichtigt. Dieser beträgt 0,5 Prozent für
jedes vollendete Jahr, berechnet ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes,
25 Prozent dürfen dabei nicht überschritten werden.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der so ermittelte Wert um 20
Prozent zu erhöhen. § 146 Bewertungsgesetz.
Bei einer Erbschaft erhebt der Staat Steuern nach dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz. Der Freibetrag richtet sich nach der
Steuerklasse.
Der prozentuale Steuersatz errechnet sich aus einer Tabelle, die sich
nach der Steuerklasse richtet. Für Vermögen bis zur Höhe des
Freibetrages braucht also keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer
gezahlt werden.
Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Für Kinder beträgt
der Freibetrag 400.000 Euro. Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von
200.000 Euro.
Auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft hat einen Freibetrag von 500.00 Euro.
Geschwister und andere entfernte Verwandte haben Freibeträge von
10.300 auf 20.000 Euro.
Die Steuersätze für die Steuerklassen II und III wurden angehoben. Sie
stiegen in der Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent, in der Steuerklasse
III auf 30 Prozent.
erbschaftssteuerfrei sind:
Hausrat (für Personen der Steuerklasse I, wenn der Wert insgesamt 41.000
Euro nicht übersteigt und bei Personen der Steuerklassen II und III, wenn
der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt.) Hausrat steht
überlichweise nicht im Testament und somit für das FA auch schwieriger
nachzuweisen, welcher Hausrat vererbt wurde.
bewegliche körperliche Gegenstände (bei Personen der Steuerklasse I,
wenn der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt. Die Befreiung gilt
nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,
zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für
Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur
Ausbildung des Bedachten. Übliche Gelegenheitsgeschenke.
Eine Schenkung ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem
Beschenkten, wobei sich beide einig sind, dass ein Vermögenswert
unentgeltlich übertragen wird.
Die Höhe der Freibeträge ist vom Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem
Erblasser abhängig. Jeder Erbe ist einer Steuerklasse zugeordnet und zahlt
den für die Steuerklasse relevanten Steuersatz auf den geerbten
Vermögensanteil, der den Freibetrag übersteigt.
Man kann seinem Ehepartner eine Immobilie steuerfrei schenken oder
vererben. Man muss dann aber darin wohnen.
Wenn ein Erblasser vom seinem Erwerber gepflegt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 9
ErbStG) hat dieser zusätzlich 20 000 Euro steuerfrei.
In Zukunft müssen Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene
Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu
drei Mitarbeitern wird auch in Zukunft die Lohnsumme nicht kontrolliert.
Die Grenzwerte für die Bedürfnisprüfung von Erben wird von 20 auf 26
Millionen Euro erhöht.
Es können künftig nur Vermögenswerte im Unternehmen verschont werden,
die dem Hauptzweck nach betrieblich genutzt werden.
Wertpapiere
Wertpapiere werden nach dem Kurswert bewertet. Sie werden mit dem
niedrigsten am Bewertungsstichtag für sie im amtlichen Handel notierten
Kurs angesetzt. Wenn am Stichtag keine Notierung vorliegt, ist der letzte
innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs
maßgebend. 11 Abs. 1 Bewertungsgesetz.
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Banken dazu
verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen
verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den Finanzämtern
anzuzeigen.
Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen im
selbstgenutzten Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen.
Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten
Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt den
Hauptwohnsitz dar. Für Kinder sind maximal 200 qm Wohnfläche steuerfrei.
Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in
Steuerklasse III eingestuft. (Eingetragene Lebenspartnerschaften sind
homosexuelle Paare, die sich ihre Lebenspartnerschaft eintragen
lassen haben) Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei
Ehegatten.
Die Erbschaftssteuer entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs, also mit dem Tod
des Erblassers. § 9 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz.
Wenn ein Steuerinländer Vermögen außerhalb von Deutschland besitzt,
wird das auch der Erbschaftsteuer unterzogen......
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