Erbschaftssteuer Freibeträge Erbschaftssteuer, Freibeträge richten sich nach der Steuerklasse Erbschaftssteuer   Beim Anfall des Erbes erhebt der Staat Steuern nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Es ist erst zu ermitteln, in welche Steuerklasse der Erbe fällt und welchen Freibetrag er hat. Der Steuersatz in Prozent errechnet sich aus einer Tabelle, die sich von der Steuerklasse ableitet. neu: Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages braucht keine Erbschaftssteuer beziehungsweise Schenkungssteuer gezahlt werden. Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro erhöht. Für Kinder beträgt der Freibetrag jetzt  400.000 Euro. Enkelkinder hatten bislang einen Freibetrag von 51.200 Euro. Nach der Erbschaftssteuerreform erhalten sie einen Freibetrag von 200.000 Euro.     Auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat jetzt einen Freibetrag von  500.00 Euro.   Auch für Geschwister und andere entfernte Verwandte haben sich die Freibeträge von 10.300 auf 20.000 Euro. Die Steuersätze für die Steuerklassen II und III wurden drastisch angehoben. Sie steigen in der Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent, in der Steuerklasse III nunmehr auf 30 Prozent. Steuerklasse III:     * Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen. Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse  500.000 Euro Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 Euro Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel 200.000 Euro Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) 100.000 Euro Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) 20.000 Euro Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) 20.000 Euro Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro - also genauso viel wie bei Ehegatten.     Wertberechnung   Kapital (Konten aller Art) Nennwert börsennotierte Wertpapiere Niedrigster Kurs am Todestag Sonstige Wertpapiere und Anteile Marktwert, Nießbrauch, Kapitalwert der Nutzung nach BewG, Grundbesitz, Bedarfbewertung Land- oder Forstwirtschaften, Bedarfsbewertung Betriebsvermögen ,Steuerbilanzierter Wert oder ertragsteuerliche Bewertung (in der Praxis anhand der Stuttgarter Verfahrens) oder Marktwert Anteile an Kapitalgesellschaften Bewertung nach BewG, Sonstiges Vermögen Markt- oder Schätzwert, Schulden abzugsfähig mit Nennbetrag    Schenken statt Vererben! Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dadurch ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen, um den Erben eine steuerliche Belastung zu ersparen. Durch entsprechende Vertragsgestaltung können Sie erreichen, dass  das Vermögen auf den Beschenkten übergeht, Ihnen aber dennoch die Nutzung erhalten bleibt (bei Häusern oder Wohnungen).   Es kann auch, Barvermögen in Immobilien umgewandelt werden, um diese dann zu verschenken, denn der steuerliche Wert von Immobilien liegt in der Regel bei ca. 50% des Verkehrswertes.   Bei Ehegatten, die ein gemeinsames Testament errichten, können die Freibeträge doppelt ausgenutzt werden.   Die Erbschaftssteuer entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs, also mit dem Tod des Erblassers. § 9 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz.   Pflichtteil   Die Erbschaftsteuer entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs also bei Geltendmachung des Anspruchs.  § 9 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz.  Finanzamt  kann von jedem an dem Erbfall Beteiligten, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, Erbschaftssteuer verlangen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung muss mindestens einen Monat betragen. Die Steuererklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Unterlagen zu enthalten.  § 31 Erbschaftsteuergesetz.  Was wird besteuert?  Besteuert wird das Nettovermögen, das der Erbe tatsächlich erwirbt. Nachlassverbindlichkeiten werden abgezogen, so dass sich die Erbschaftsteuer nach dem Wert berechnet, der dem Erben tatsächlich verbleibt. Die Bereicherung des Erwerbers ergibt sich aus der Summe der an ihn übergegangenen Vermögenswerte abzüglich der abziehbaren und bewertungsfähigen Belastung, die durch den erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang für ihn entstanden ist.  Wert Grundstücke   Der errechnete Wert eines bebauten Grundstücks darf nicht geringer sein als der Wert des Grundstücks in unbebautem Zustand. Die Wertgrenze ist immer der um 20 Prozent verringerte Bodenrichtwert, multipliziert mit der Größe des Grundstücks. § 146 Abs. 6 Bewertungsgesetz.   Bebaute Grundstücke   Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks wird zunächst die Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zugrundegelegt. Maßgebend  ist die Nettokaltmiete nicht Betriebskosten.   Die durchschnittliche Jahresmiete wird mit 12,5 multipliziert. Von dem so ermittelten Wert ist ein Altersabschlag vorzunehmen. Dieser beträgt 0,5 Prozent für jedes vollendete Jahr, berechnet ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes, 25 Prozent dürfen aber nicht überschritten werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der so ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen. § 146 Bewertungsgesetz.   Wertpapiere   Wertpapiere werden nach dem Kurswert bewertet. Sie werden mit dem niedrigsten am Bewertungsstichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Wenn am Stichtag keine Notierung vorliegt, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. 11 Abs. 1 Bewertungsgesetz. Erblasserschulden   Erblasserschulden sind Schulden, die vom Erblasser herrühren. “Bei den Steuersätzen der Erbschaftsteuer ist die gleich hohe Steuersatzbelastung der Erwerber der Steuerklasse II - zu denen z.B. Eltern, Geschwister gehören - und der Erwerber der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) nicht verfassungswidrig.  Finanzgericht Düsseldorf.”  “Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Banken dazu verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den Erbschaftsteuerfinanzämtern anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Vermögensgegenstände, die von der ausländischen Zweigniederlassung einer inländischen Bank verwahrt oder verwaltet werden. 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