Anfechtung Testament
Die letztwillige Verfügung kann angefochten werden,
wenn der Erblasser
- über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war,
- eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
- in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands die Erklärung abgegeben hat,
- durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden ist,
- einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der
Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden
ist.
Eine Form ist für die Abgabe der Erklärung nicht vorgeschrieben. Die Erklärung kann schriftlich oder auch zu Protokoll
abgegeben werden.
Aus der Erklärung muss der Wille, die letztwillige Verfügung anzufechten, eindeutig hervorgehen.
Für die Anfechtung vom Tetsament berechnet das Nachlassgericht ein Viertel einer vollen Gebühr auf der Grundlage des
Nachlasswerts.
Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser sich über die rechtliche oder tatsächliche Tragweite und Bedeutung seiner
Erklärung irrt, und er diese Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt. So kann sich der Erblasser beispielsweise über
die rechtliche Bindungswirkung des Erbvertrags irren. Maßgebend dafür, ob ein Irrtum vorliegt, ist allein die subjektive Denk-
und Anschauungsweise des Erblassers.
Ein Erklärungsirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser eine Erklärung abgibt, die nicht seinem Willen entspricht. Das ist
insbesondere der Fall, wenn er sich verschreibt oder verspricht. Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser bei seiner
Verfügung von bestimmten Umständen oder Erwartungen ausgegangen ist, sich in diesem Zusammenhang aber geirrt hat.
Allerdings können nur schwerwiegende Umstände, die dem Erblasser unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen dazu
gebracht hätten, eine andere Verfügung zu treffen, ein Anfechtungsrecht wegen Motivirrtums begründen. Das kann ein
grundlegender Irrtum über das Verhalten des eingesetzten Erben oder die nicht erfüllte Erwartung des Erblassers über das
künftige Wohlverhalten des Erben sein.
Dass ein Grund für die Anfechtung des Testaments vorliegt, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Anfechtung des
Testaments beruft.
Ausgeschlossen ist die Anfechtung des Testaments dann, wenn 30 Jahre nach dem Erbfall verstrichen sind. § 2082 Abs. 3
BGB.
“Das erwachsene Kind muss auch dann die Kosten für die Bestattung eines Elternteils übernehmen, wenn zu diesem keine
persönliche Bindung bestanden hat. Verwaltungsgericht Koblenz.
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