Erbschaft Anspruch auf Auskunft
Erbschaft Anspruch auf Auskunft gegen die Erben, Auskunft Miterben
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses
verlangen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die beim Erbfall tatsächlich
vorhandenen Nachlassgegenstände und über die Nachlassverbindlichkeiten.
Erbschaftsanspruch.
Mit dem Erbschaftsanspruch räumt das Gesetz den Erben die Stellung des Eigentümers
und Besitzers ein.
Dabei erwerben die Erben Ansprüche gegenüber jedermann, der aus dem Nachlass
etwas erlangt hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht.
Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch - auf Herausgabe der
Nachlassgegenstände, § 2018 BGB; - auf Herausgabe von Gegenständen, die der
Erbschaft unterliegen.
Mit dem Tod des Bankkunden geht dessen Auskunftsanspruch gemäß §§ 670, 666 BGB
gegen die Bank auf die Erben über. Der Erbe hat zunächst gegen den so genannten
Erbschaftsbesitzer aber auch gegen jeden anderen, der einen Gegenstand aus der
Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und
den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände.
Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten
eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen
Erblassers zu überlassen. Bundesfinanzhof
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