Erbe Gemeinschaftskonto
Erbe, Gemeinschaftskonto, gemeinsames Konto, Verfügung über Konto nach dem Tod
Abwicklung eines gemeinsamen Kontos.
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames
Konto (Oder-Konto), über das jeder verfügen kann, so fällt im Erbfall die Hälfte
davon in den Nachlass des Verstorbenen.
Dies gilt unabhängig davon, wer auf das Konto hauptsächlich eingezahlt hat. Soll
das verhindert werden, können die Lebenspartner der Bank gegenüber erklären,
dass im Falle des Todes eines von beiden das gesamte Guthaben dem
überlebenden Lebenspartner zustehen soll.
Das sollte dem Partner schriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann auch in
einem Testament oder Erbvertrag entsprechendes verfügt werden. Mit dem Tod
des Kontoinhabers treten seine Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblasser
ein, § 1922 BGB. Das gilt auch für ein Konto.
Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben an die Stelle des verstorbenen
Kontomitinhabers. Vererbt wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser
zustand. Ist nicht mehr aufklärbar, wie hoch dieser Teil ist, wird nach § 430 BGB
vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war.
Die Begründung oder Auflösung des Gemeinschaftskontos kann zu einer
Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen führen.
Für Ehepartner und unverheiratete Paare ist ein Gemeinschaftskonto praktisch,
doch nicht immer von Vorteil. Beim Gemeinschaftskonto mit
Einzelverfügungsbefugnis bedarf es grundsätzlich keiner Kontovollmacht, um bei
Krankheit, Abwesenheit oder Tod des einen Kontoinhabers die Verfügungsbefugnis
des anderen Inhabers sicher zu stellen.
Die Begründung oder Auflösung des Gemeinschaftskontos kann zu einer
Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen führen. Ein Erbschein kann für
einen Alleinerben oder bei einer Erbenmehrheit als gemeinschaftlicher Erbschein
ausgestellt werden.
Erbe, Gemeinschaftskonto, gemeinsames Konto, Verfügung über Konto nach dem
Tod
Besteht eine Erbengemeinschaft, muss jeder einzelne Erbe verklagt werden, um
gegen die Gemeinschaft vorgehen zu können. Das muss allerdings nicht in einem
Prozess geschehen. Auch getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen sind
möglich. Amtsgericht München
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