Erbrecht Adoptivkinder
Werden in einem eigenhändigen Testament die Abkömmlinge der Kinder des
Erblassers zu Nacherben eingesetzt, sind darunter grundsätzlich auch Adoptivkinder
zu verstehen, sofern nicht das Testament eine eindeutige Einschränkung auf
leibliche Kinder enthält. Beschluss des LG München 16 T 9021/98
Ein adoptierter Volljähriger erbt lediglich von seinen Adoptiveltern. Eine weitere
Erstreckung des gesetzlichen Erbrechts auf die Verwandten der Adoptiveltern findet
nicht statt. Der adoptierte Minderjährige wechselt vollständig in die aufnehmenden
Familie.
Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser neuen Familie.
Pflichtteilsberechtigt ist der als Minderjähriger Adoptierte gegenüber seinen
Adoptiveltern und gegenüber den Eltern der Adoptiveltern (Adoptivgroßeltern);
gegenüber seinen leiblichen Eltern und gegenüber den leiblichen Großeltern besteht
kein Pflichtteilsrecht mehr.
Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert hat es ein Pflichtteilsrecht
gegenüber allen vier Eltern (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur
gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den "Adoptivgroßeltern).
Altadoptionen vor dem 01.01.1977: hier gibt es keine Unterscheidung zwischen
Adoption von Voll- und Minderjährigen. Dass ein Grund für die Anfechtung der
letztwilligen Verfügung vorliegt, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die
Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.
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