Vermächtnis und Erbschaft
Vermächtnis und Erbschaft
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder
Erbvertrag, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen. Gegenstand eines
Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann.
Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den
Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so
steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses
reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen
außer Betracht.
Vermächtnis und Erbschaft
Das Vermächtnis ist eine im Testament oder im Erbvertrag vom Erblasser bestimmte
Verpflichtung, einer dritten Person einen Vermögensvorteil (z. B. Geld oder einen
Gegenstand) zukommen zu lassen.
Was kann vermacht werden
Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser
Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche
oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem
Nachlass zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden
oder ein Nutzungsrecht eingeräumt wird.
Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch letztwillige Verfügung
des Erblassers. Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum
Erben. Der Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen Anspruch auf einzelnen Gegenstand aus
dem Nachlass.
Erbschaft
Der Bedachte wird nicht Erbe, sondern hat als Vermächtnisnehmer lediglich eine
Forderung gegen den Erben bzw. gegen einen anderen Vermögensnehmer.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann z. B. die Zuwendung eines Geldbetrages
oder die Einräumung einer Rente sein.
Zuwendung eines Vermächtnisses
Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des
Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als
ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
“Der per Vermächtnis begründete, aber nicht erfüllte, Anspruch auf Übertragung eines
Grundstücks kann ausreichen, um beim Begünstigten wirtschaftliches Eigentum
anzunehmen. Finanzgericht Münster.”
“Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann
nach dem Tod der Eltern nur dann Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen,
wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn das Kind im
Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens
entsprach.
Ein Vermächtnis, das unter einer Bedingung oder der Bestimmung
eines Termins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach
dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der
Termin eingetreten ist.
Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses und den
Bedachten festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung
dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten
überlassen.
In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) können
neben der
Erbeinsetzung auch Vermächtnisse enthalten sein. Durch ein
Vermächtnis soll einer Person ein bestimmter Gegenstand zugewendet
werden. Auch ein Ankaufsrecht kann in Form eines Vermächtnisses
verfügt werden. Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse
haben, ein zum Nachlass gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu
halten. Hierzu kann er anordnen, dass der Grundbesitz vor seinem
Verkauf zunächst den Verwandten zu einem Vorzugspreis angeboten
wird. Die Bedachten können die Übereignung des Grundstücks jedoch
nur dann fordern, wenn sie die vom Erblasser vorgesehene
Gegenleistung anbieten (Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch kann,
durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Urteil des BGH Az.: IV ZR 120/00
Auslegung eines Vermächtnisses
Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist,
so gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB).
Die Anwendung dieser Auslegungsvorschrift kommt nach bei einem
Vermächtnis über ein Grundstück nur dann in Betracht, wenn nach
Ausschöpfung aller Testamentsauslegungsmöglichkeiten noch
ernsthafte Zweifel bestehen, ob jemand als Ersatz- oder als
Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist.
OLG Karlsruhe vom 10.09.2003 1 U 7/03
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