Vermächtnis und Erbschaft Vermächtnis und Erbschaft Ein  Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder Erbvertrag, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann. Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen außer Betracht. Vermächtnis und Erbschaft  Das Vermächtnis ist eine im Testament oder im Erbvertrag vom Erblasser bestimmte Verpflichtung, einer dritten Person einen Vermögensvorteil (z. B. Geld oder einen Gegenstand) zukommen zu lassen.   Was kann vermacht werden Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem  Nachlass zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden oder ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch letztwillige Verfügung des Erblassers. Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen Anspruch auf einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass. Erbschaft Der Bedachte wird  nicht Erbe, sondern hat als Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den Erben bzw. gegen einen anderen Vermögensnehmer. Gegenstand eines Vermächtnisses kann z. B. die Zuwendung eines Geldbetrages oder die Einräumung einer Rente sein. Zuwendung eines Vermächtnisses Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird. “Der per Vermächtnis begründete, aber nicht erfüllte,  Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks kann ausreichen, um beim Begünstigten wirtschaftliches Eigentum anzunehmen.  Finanzgericht Münster.”  “Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur dann Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn das Kind im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach. Ein Vermächtnis, das unter einer Bedingung oder der Bestimmung eines Termins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses und den Bedachten festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten überlassen. In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) können neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse enthalten sein. Durch ein Vermächtnis soll einer Person ein bestimmter Gegenstand zugewendet werden. Auch ein Ankaufsrecht kann in Form eines Vermächtnisses verfügt werden. Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse haben, ein zum Nachlass gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu halten. Hierzu kann er anordnen, dass der Grundbesitz vor seinem Verkauf zunächst den Verwandten zu einem Vorzugspreis  angeboten wird. Die Bedachten können die Übereignung des Grundstücks jedoch nur dann fordern, wenn sie die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbieten (Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch kann,  durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Urteil des BGH Az.: IV ZR 120/00    Auslegung eines Vermächtnisses Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). Die Anwendung dieser Auslegungsvorschrift kommt nach bei einem Vermächtnis über ein Grundstück nur dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Testamentsauslegungsmöglichkeiten noch ernsthafte Zweifel bestehen, ob jemand als Ersatz- oder als Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist.  OLG Karlsruhe vom 10.09.2003 1 U 7/03       Vermächtnis und Erbschaft, es ist Verpflichtung die Testament oder Erbvertrag Erbrecht Pflichtteil Formulierung Testament Erbschaft Lebensversicherung Erbreihenfolge, wer erbt zuerst Testament erstellen, aufsetzen Testamentvollstrecker, Aufgaben, Kosten Erbrecht nichteheliche Kinder Echtheit Testament prüfen Kosten Testament Notar Testament Beurkundung und Aufbewahrung Berliner Testament Ehegatten Vermächtnis und Erbschaft Vorerbe und Nacherbe Testament handschriftlich Erbschaft Pflichtteil entziehen Erbvertrag, Testament Erbschaftssteuer, Freibeträge Erbe Gemeinschaftskonto Anfechtung Testament, Erbschaft Erbschein beantragen Erbschaft Anspruch auf Auskunft letzte Verfügung, Testament Erbschaft Bewertung Nachlass Erbrecht Lebenspartner mehrere Erben, Erbschaft Übernahme Bestattungskosten ARGE Erbrecht Adoptivkinder Schulden erben Steuerschulden erben  Haftung für Steuerschulden vom Erben Testament ändern  Testament unter Alkohol Ausschlagung Erbschaft Erbengemeinschaft auflösen mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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