Ein Gutachter muss nicht hundertprozentig sicher sein, ob das Testament gefälscht ist, um Zeifel vor Gericht vorzutragen. Große Zweifel sind auch für das Gericht ausreichend. Und das Gericht muss dann auch trotzdem nicht noch zusätzliche Gutachter beauftragen. BayObLG (Denn Gutachterkosten sind teuer und bedeuten zusätzlichen Aufwand für das Gericht))

Echtheit vom Testament prüfen

"Wenn ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein erweckt, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, dann handelt dieser pflichtwidrig, auch wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden. Oberlandesgericht Karlsruhe"

(Ein Testament beurkunden kann immer nur ein Notar)

"Wenn ein handschriftlich erstelltes Testament durchgestrichen ist, gilt es als widerrufen. Das widerrufene Testament kann aber zur Auslegung eines unvollständigen späteren Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser das Testament mit dem widerrufenen in einem Umschlag verschlossen aufbewahrt."

Um die Echtheit eines Testaments zu prüfen, gehen

Schriftsachverständige bestimmen Fragen nach.

Ob die Unterschrift echt oder gefälscht ist. Sind alle Teile Testaments vom Erblasser. Wurde der gesamte Text in einem Zug geschrieben. Wurde mehrere Schreibgeräte benutzt. Zulässig ist die übliche Schreibschrift und auch die Benutzung einer Kurzschrift oder Druckbuchstaben. Ein Erblasser der gewöhnlich Druckbuchstaben verwendet, soll nicht gezwungen werden, eine für ihn ungewohnte Schriftart zu benutzen. Beim Testament spielt also die Schriftart keine Rolle und auch nicht das Papier auf das geschrieben wurde. Es könnte auch auf Stoff geschrieben werden. Bei der Erstellung des Testaments kann jedes Schreibmittel benutzt werden: Tinte, Kugelschreiber oder Bleistift. Auch die Sprache oder Schrift (auch Druckbuchstaben; Kurzschrift) sind nicht vorgeschrieben.

Ein Testament verjährt nicht. Es gilt solange, bis es widerrufen

oder abgeändert wird.

Für ein Schriftgutachten, d.h. eine Bestimmung der charakterlichen Merkmale des Schreibens eines Briefes o.ä. entstehen Kosten zwischen ca. 750 € und 1.000 €. Für ein forensisches Schriftgutachten, d.h. die Klärung der Urheberschaft eines Schriftstückes, einer Unterschrift, eines Testaments, o.ä. entstehen Kosten ab ca. 1.200 €. Das sind ungefähre Kosten und unterscheiden sich je nach Gutachter und Firma.
Wer Rechte aus einem Testament geltend machen will und die Echtheit des Testaments aber anzweifelt, muss das beweisen können. Allein der Verdacht, dass das Testament gefälscht oder nicht gültig ist, reicht aber nicht aus. Gefälscht bedeutet, das Testament wurde nicht vom Erblasser selbst verfasst und nicht gültig könnte bedeuten, der Erblasser hat es nicht mit freiem Willen verfasst. (Das könnte unter Zwangsandrohung, falschen Versprechen oder auch unter Medikamenten passiert sein) Zweifel müssen belegt werden. Solche Zweifel sind schon berechtigt, wenn ein Gutachter feststellt, dass der Inhalt des Testamtens selbst schon, Fragen aufwürft. (Also nicht im Interesse des Erblassers sein kann).

Für eine Klage ist also ausreichend, wenn ein Gutachter bestätigt,

dass große Zweifel an der Echtheit bestehen.

Urteile:

Ein Hinterbliebener zweifelte die Echtheit der Unterschrift eines Testaments an. Er verdächtigte die Erbin, die Unterschrift gefälscht zu haben. Mehrere Gutachter kamen zum Schluss, dass die Unterschrift „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt, sondern gefälscht war“. Die Frau wurde daraufhin für erbunwürdig erklärt. OLG Frankfurt Die Echtheit des Testaments kann durch ein Urkunden- und Schriftenlabor überprüft werden. Es ist die Echtheit bei knapp 1/3 der überprüften Testamente, nicht gegeben oder zweifelhaft. Für die gerichtliche Feststellung der Urheberschaft eines Testaments ist es ausreichend, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können. Eine Frau erhielt noch Jahre hinweg die Rente ihres Mannes auf ihr gemeinsames Konto, obwohl der Ehemann schon längst verstorben war. Sie meldete den Tod ihres Mannes nicht sofort der Rentenversicherung. Die Rentenversicherung erfuhr erst 3 Jahres später vom Tod des Mannes. Die Witwe hatte die Rente auch regelmäßig verbraucht, so dass davon nichts mehr übrig war. Das Versicherungsunternehmen forderte die gezahlten Beträge zurück. Auch die Söhne legten Widerspruch ein, als die Mutter verstarb. Sie waren der Meinung, dass diese Schulden nicht in die Nachlassverbindlichkeiten einfließen dürfen. Das Gericht lehnte die Klage der Söhne ab. Ä.a. LSG Baden-Württemberg
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Wer Rechte aus einem Testament geltend machen will und die Echtheit des Testaments aber anzweifelt, muss das beweisen können. Allein der Verdacht, dass das Testament gefälscht oder nicht gültig ist, reicht aber nicht aus. Gefälscht bedeutet, das Testament wurde nicht vom Erblasser selbst verfasst und nicht gültig könnte bedeuten, der Erblasser hat es nicht mit freiem Willen verfasst. (Das könnte unter Zwangsandrohung, falschen Versprechen oder auch unter Medikamenten passiert sein) Zweifel müssen belegt werden. Solche Zweifel sind schon berechtigt, wenn ein Gutachter feststellt, dass der Inhalt des Testamtens selbst schon, Fragen aufwürft. (Also nicht im Interesse des Erblassers sein kann).

Für eine Klage ist also ausreichend, wenn ein

Gutachter bestätigt, dass große Zweifel an der

Echtheit bestehen.

Ein Gutachter muss nicht hundertprozentig sicher sein, ob das Testament gefälscht ist, um Zeifel vor Gericht vorzutragen. Große Zweifel sind auch für das Gericht ausreichend. Und das Gericht muss dann auch trotzdem nicht noch zusätzliche Gutachter beauftragen. BayObLG (Denn Gutachterkosten sind teuer und bedeuten zusätzlichen Aufwand für das Gericht))

Echtheit vom Testament prüfen

"Wenn ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein erweckt, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, dann handelt dieser pflichtwidrig, auch wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden. Oberlandesgericht Karlsruhe"

(Ein Testament beurkunden kann immer nur ein

Notar)

"Wenn ein handschriftlich erstelltes Testament durchgestrichen ist, gilt es als widerrufen. Das widerrufene Testament kann aber zur Auslegung eines unvollständigen späteren Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser das Testament mit dem widerrufenen in einem Umschlag verschlossen aufbewahrt."

Um die Echtheit eines Testaments zu prüfen,

gehen Schriftsachverständige bestimmen

Fragen nach.

Ob die Unterschrift echt oder gefälscht ist. Sind alle Teile Testaments vom Erblasser. Wurde der gesamte Text in einem Zug geschrieben. Wurde mehrere Schreibgeräte benutzt. Zulässig ist die übliche Schreibschrift und auch die Benutzung einer Kurzschrift oder Druckbuchstaben. Ein Erblasser der gewöhnlich Druckbuchstaben verwendet, soll nicht gezwungen werden, eine für ihn ungewohnte Schriftart zu benutzen. Beim Testament spielt also die Schriftart keine Rolle und auch nicht das Papier auf das geschrieben wurde. Es könnte auch auf Stoff geschrieben werden. Bei der Erstellung des Testaments kann jedes Schreibmittel benutzt werden: Tinte, Kugelschreiber oder Bleistift. Auch die Sprache oder Schrift (auch Druckbuchstaben; Kurzschrift) sind nicht vorgeschrieben.

Ein Testament verjährt nicht. Es gilt solange,

bis es widerrufen oder abgeändert wird.

Für ein Schriftgutachten, d.h. eine Bestimmung der charakterlichen Merkmale des Schreibens eines Briefes o.ä. entstehen Kosten zwischen ca. 750 € und 1.000 €. Für ein forensisches Schriftgutachten, d.h. die Klärung der Urheberschaft eines Schriftstückes, einer Unterschrift, eines Testaments, o.ä. entstehen Kosten ab ca. 1.200 €. Das sind ungefähre Kosten und unterscheiden sich je nach Gutachter und Firma.

Urteile:

Ein Hinterbliebener zweifelte die Echtheit der Unterschrift eines Testaments an. Er verdächtigte die Erbin, die Unterschrift gefälscht zu haben. Mehrere Gutachter kamen zum Schluss, dass die Unterschrift „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt, sondern gefälscht war“. Die Frau wurde daraufhin für erbunwürdig erklärt. OLG Frankfurt Die Echtheit des Testaments kann durch ein Urkunden- und Schriftenlabor überprüft werden. Es ist die Echtheit bei knapp 1/3 der überprüften Testamente, nicht gegeben oder zweifelhaft. Für die gerichtliche Feststellung der Urheberschaft eines Testaments ist es ausreichend, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können. Eine Frau erhielt noch Jahre hinweg die Rente ihres Mannes auf ihr gemeinsames Konto, obwohl der Ehemann schon längst verstorben war. Sie meldete den Tod ihres Mannes nicht sofort der Rentenversicherung. Die Rentenversicherung erfuhr erst 3 Jahres später vom Tod des Mannes. Die Witwe hatte die Rente auch regelmäßig verbraucht, so dass davon nichts mehr übrig war. Das Versicherungsunternehmen forderte die gezahlten Beträge zurück. Auch die Söhne legten Widerspruch ein, als die Mutter verstarb. Sie waren der Meinung, dass diese Schulden nicht in die Nachlassverbindlichkeiten einfließen dürfen. Das Gericht lehnte die Klage der Söhne ab. Ä.a. LSG Baden-Württemberg
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