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Erbschaftssteuer, Freibeträge, Tricks, Tipps, Schenkung, Schenkungssteuer              

Beim Anfall des Erbes erhebt der Staat Steuern nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Es ist erst zu ermitteln, in welche Steuerklasse der Erbe fällt und welchen Freibetrag er hat. Der Steuersatz in Prozent errechnet sich aus einer Tabelle, die sich von der Steuerklasse ableitet.
Steuerklasse I
Erbfall
Schenkungsfall
Ehegatte
ja
ja
Kinder und Stiefkinder
ja
ja
Enkel und Urenkel
ja
ja
Großeltern
ja
nein
Steuerklasse II
Erbfall
Schenkungsfall
Eltern
nein
ja
Großeltern
nein
ja
Geschwister
ja
ja
Nichte und Neffe
ja
ja
Stiefeltern
ja
ja
Schwiegerkinder
ja
ja
Schwiegereltern
ja
ja
geschiedener Ehegatte
ja
ja
Steuerklasse III
Erbfall
Schenkungsfall
Sonstige
ja
ja

Steuerklassen - Freibeträge
Steuerklasse
Gruppe
Freibetrag
Versorgungsfreibetrag
I
Ehegatte
600.000
500.000
I
Kind
400.000
je nach Alter
I
alle Anderen
100.000
keiner
II
alle
20.000
entfällt
III
alle
10.000
entfällt

 
Wert bis
Klasse I
Klasse II
Klasse III
100.000
7%
12%
17%
500.000
11%
17%
23%
1 Mio.
15%
22%
29%
10 Mio.
19%
27%
35%
25 Mio.
23%
32%
41%
50 Mio.
27%
37%
47%
>50 Mio.
30%
40%
50%

Wertberechnung
Kapital (Konten aller Art)
Nennwert
börsennotierte Wertpapiere
Niedrigster Kurs am Todestag
Sonstige Wertpapiere und Anteile
Marktwert
Nießbrauch
Kapitalwert der Nutzung nach BewG
Grundbesitz
Bedarfbewertung
Land- oder Forstwirtschaften
Bedarfsbewertung
Betriebsvermögen
Steuerbilanzierter Wert oder ertragsteuerliche Bewertung (in der Praxis anhand der Stuttgarter Verfahrens) oder Marktwert
Anteile an Kapitalgesellschaften
Bewertung nach BewG
Sonstiges Vermögen
Markt- oder Schätzwert
Schulden
abzugsfähig mit Nennbetrag

Schenken statt Vererben!
 

Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dadurch ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen, um den Erben eine steuerliche Belastung zu ersparen.

      Es kann auch, Barvermögen in Immobilien umgewandelt werden, um diese dann zu verschenken, denn der steuerliche Wert von Immobilien liegt in der Regel bei ca. 50% des Verkehrswertes.

Bei Ehegatten, die ein gemeinsames Testament errichten, können die Freibeträge doppelt ausgenutzt werden.
 
 

Der Ratgeber enthält  alle Änderungen die sich für 2011 ergeben haben

Der Ratgeber wird bei Bestellung sofort  per Email übermittelt
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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