Grundsätzlich sollte so früh wie möglich mit dem Finanzamt Kontakt zwecks Stundung bzw. Ratenzahlung aufgenommen werden. Aus Sicht des Finanzamtes sollen Ratenzahlungen höchstens drei bis sechs Monate laufen.
Zur Sicherung der Steuerschulden ist es auch möglich, dem Finanzamt andere Forderungen abzutreten. Grundsätzlich besteht das Finanzamt zur Zahlung von Steuerschulden darauf, alle Kreditmöglichkeiten (z.B.Dispositionskredite) auszuschöpfen. Ein teilweiser oder vollständiger Erlass von Steuerschulden - einschließlich Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Stundungszinsen, wenn die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre" (§ 227 Abs. 1 AO). Kann die Steuerschuld nicht bezahlt werden, kann mit dem Finanzamt unter Umständen eine Ratenzahlung vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuerst ein Antrag auf Stundung gestellt wird. Bei einem Stundungsantrag kann der Schuldner die Ratenzahlung vorschlagen. Allerdings kann der Antrag des Steuerzahlers auf Steuerstundung nicht rückwirkend gewährt werden. Das bedeutet, dass er rechtzeitig und vor Fälligkeit der Steuerschuld zu stellen ist. Der Antrag auf Stundung kann formlos gestellt werden. Er sollte eine triftige Begründung dafür enthalten, warum es dem Steuerzahler nicht möglich ist, den geforderten Gesamtbetrag zum aufzubringen. Bis zur vollständigen Tilgung der Schuld werden dabei 0,5 Prozent der Gesamtschuldensumme für jeden angefangenen Kalendermonat als Zinsen berechnet.
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Zur Sicherung der Steuerschulden ist es auch möglich, dem Finanzamt andere Forderungen abzutreten. Grundsätzlich besteht das Finanzamt zur Zahlung von Steuerschulden darauf, alle Kreditmöglichkeiten (z.B.Dispositionskredite) auszuschöpfen. Ein teilweiser oder vollständiger Erlass von Steuerschulden - einschließlich Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Stundungszinsen, wenn die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre" (§ 227 Abs. 1 AO). Kann die Steuerschuld nicht bezahlt werden, kann mit dem Finanzamt unter Umständen eine Ratenzahlung vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuerst ein Antrag auf Stundung gestellt wird. Bei einem Stundungsantrag kann der Schuldner die Ratenzahlung vorschlagen. Allerdings kann der Antrag des Steuerzahlers auf Steuerstundung nicht rückwirkend gewährt werden. Das bedeutet, dass er rechtzeitig und vor Fälligkeit der Steuerschuld zu stellen ist. Der Antrag auf Stundung kann formlos gestellt werden. Er sollte eine triftige Begründung dafür enthalten, warum es dem Steuerzahler nicht möglich ist, den geforderten Gesamtbetrag zum aufzubringen. Bis zur vollständigen Tilgung der Schuld werden dabei 0,5 Prozent der Gesamtschuldensumme für jeden angefangenen Kalendermonat als Zinsen berechnet.
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