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Der Ratgeber enthält  alle Änderungen die sich für 2011 ergeben haben, und viele Vordrucke und Formulare

 

 


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Gerichtskosten, Höhe, Tabelle, Streitwert, Klage, Kosten, Gerichtskosten 

Die Gerichtskosten für ein Zivilverfahren hängen vom Streitwert ab und berechnen sich nach einer Tabelle. Der Tabellenwert ist bei einer Klage in dreifacher Höhe zu bezahlen, und das schon bei Klageeinreichung. Solange nicht bezahlt wird, wird das Gericht die Klage nicht zustellen und der Prozess wird nicht eröffnet. Besonders dann, wenn mit der Klagezustellung eine Verjährung unterbrochen werden soll, müssen unbedingt die Kosten sofort entrichtet werden.


Ein Mahnbescheid ist etwas billiger. Für einen Mahnbescheid wird die Hälfte des Tabellensatzes an Gerichtskosten berechnet. Auch hier müssen die Kosten gleich mit dem Antrag auf Mahnbescheid entrichtet werden.

 


 
 
 
 

Legt der Gegner Widerspruch ein, dann muss die Differenz zu den Kosten für eine normale Klage nachbezahlt werden. Man bekommt vom Gericht eine Nachricht, wie viel bezahlt werden muss.

Geht die Sache in Berufung, müssen nochmals weitere Gerichtskosten bezahlt werden,  der viereinhalbfache Tabellensatz. Hier müssen die Kosten nicht vorschusshalber bezahlt werden, sondern man erhält eine Rechnung von der Justizkasse.
 
 

    Urteilsauszug:

Damit ergibt sich aber aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers, dass von der Auflösung des Kapitalkontos II drei Bilanzpositionen, nämlich die Forderungen gegen Gesellschafter, das Verlustsonderkonto und die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern direkt betroffen und rechnerisch miteinander verbunden sind.

In genau diese Verflechtung der Bilanzpositionen greift der Vorbehalt des Beklagten in seinem Schreiben vom 01.09.2002 ein, so dass sich damit für das Gericht kein ausreichendes Anerkenntnis eines Darlehens ergibt.

In seinem Hinweis vom 29.08. hat das Gericht daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Substantiierung einer Darlehensverbindlichkeit vor dem Hintergrund dieses Schreibens fehlt.

4. Da der Beklagte das bestehen eines Darlehens ausdrücklich bestritten hat, oblag es damit dem Kläger den Abschluss und als Voraussetzung für eine Fälligkeit auch die Auskehrung eines solchen Darlehens darzulegen und unter Beweis zu stellen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO).
 
 
 
 

Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich zunächst nach dem sog. Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat, beschreibt (§ 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).