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Legt der Gegner Widerspruch ein, dann muss die Differenz zu den Kosten für eine normale Klage nachbezahlt werden. Man bekommt vom Gericht eine Nachricht, wie viel bezahlt werden muss.
Geht die Sache in Berufung, müssen
nochmals weitere Gerichtskosten bezahlt werden, der viereinhalbfache
Tabellensatz. Hier müssen die Kosten nicht vorschusshalber bezahlt
werden, sondern man erhält eine Rechnung von der Justizkasse.
Urteilsauszug:
Damit ergibt sich aber aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers, dass von der Auflösung des Kapitalkontos II drei Bilanzpositionen, nämlich die Forderungen gegen Gesellschafter, das Verlustsonderkonto und die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern direkt betroffen und rechnerisch miteinander verbunden sind.
In genau diese Verflechtung der Bilanzpositionen greift der Vorbehalt des Beklagten in seinem Schreiben vom 01.09.2002 ein, so dass sich damit für das Gericht kein ausreichendes Anerkenntnis eines Darlehens ergibt.
In seinem Hinweis vom 29.08. hat das Gericht daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Substantiierung einer Darlehensverbindlichkeit vor dem Hintergrund dieses Schreibens fehlt.
4. Da der Beklagte das bestehen eines Darlehens ausdrücklich
bestritten hat, oblag es damit dem Kläger den Abschluss und als Voraussetzung
für eine Fälligkeit auch die Auskehrung eines solchen Darlehens
darzulegen und unter Beweis zu stellen.
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Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich zusammen
aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich
der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO).
Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich zunächst nach
dem sog. Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das
Verfahren für den Kläger hat, beschreibt (§ 3 i.V.m. §
52 Abs. 1 GKG).