Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung). Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Möchte man als Kaufinteressent Einsicht in ein bestimmtes Grundbuch erlangen, so ist das nur möglich, wenn man eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen kann. Im Grundbuchauszug werden die Eigentumsverhältnisse und die Rechte und Lasten zu einem Grundstück erfasst. Es gibt folgende Grundbücher: - Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch für Wohneigentum - Erbbaugrundbuch für Erbbaurechte. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) führt ein Grundbuch für alle privaten Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks. Ein Rechtspfleger ist für die Pflege der einzelnen Grundbücher verantwortlich. Der Grundbuchauszug besteht immer aus drei Blättern.
Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises, schriftlich oder per Fax beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann nicht erfolgen, wenn der Antrag per Telefon erfolgt. Der Antrag kann formlos bei jedem Grundbuchamt gestellt werden. Wir empfehlen aber unser Formular zu nutzen. Hierbei sollte die Gemarkung und nach Möglichkeit die Grundbuchblattstelle des Grundstücks angegeben werden. Ansonsten aber die Flurstücknummer oder die genaue Lagebezeichnung mit Straße und Hausnummer an. Es sollte auch mitgeteilt werden, ob der Grundbuchauszug beglaubigt oder unbeglaubigt erteilt werden soll un dann auch die Gründe für das berechtigte Interesse an der Einsicht. Eine unbeglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch kostet 10,- Euro. Und eine beglaubigte Abschrift 18,- Euro. Die Grundbucheinsicht vor Ort ist kostenlos. In der I. Abteilung des Grundbuchamts ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte vermerkt, in der II. Abteilung die Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks wie Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen oder Verfügungsbeschränkungen. In der III. Abteilung, sind die Grundpfandrechte vermerkt, also Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nur dann, wenn diejenigen Personen, deren Rechte durch die Eintragung betroffen werden, die Eintragung bewilligt haben. In der Regel ist das der Eigentümer, der die Eintragung einer Grundschuld oder die Umschreibung des Eigentums auf einen neuen Eigentümer beantragt. Eine Löschung im Grundbuch bedeutet nicht, dass eine Eintragung aus dem Grundbuch entfernt wird. Die Löschung erfolgt dadurch, dass die gelöschte Eintragung rot unterstrichen wird. Auch die Löschung einer Grundschuld kostet Geld. Für eine Grundschuld über 50.000,- einschließlich der Notargebühren ca. 100,- Euro. Eine Hypothek muss man nicht löschen lassen, die erlischt automatisch, wenn die Schuld getilgt ist. Für die Löschung einer Grundschuld braucht man eine Löschungsbewilligung des Gläubigers. Es kann sinnvoll sein, die Grundschuld im Grundbuch lediglich stilllegen zu lassen, damit sie bei einer etwaigen späteren Aufnahme eines neuen Darlehens etwa für Reparaturen oder bei einem Verkauf der Immobilie reaktiviert werden kann. Damit könnten Gebühren von bis zu 900 Euro für Löschung und Neueintragung gespart werden. Wenn die Grundschuld im Grundbuch stehen bleibt, hat das keine Nachteile. Die Löschungsbewilligung ist eine Urkunde, mit der der Gläubiger die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch bewilligt. Mit dieser Löschungsbewilligung kann der Eigentümer diese Hypothek oder Grundschuld löschen lassen.
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
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Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung). Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Möchte man als Kaufinteressent Einsicht in ein bestimmtes Grundbuch erlangen, so ist das nur möglich, wenn man eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen kann. Im Grundbuchauszug werden die Eigentumsverhältnisse und die Rechte und Lasten zu einem Grundstück erfasst. Es gibt folgende Grundbücher: - Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch für Wohneigentum - Erbbaugrundbuch für Erbbaurechte. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) führt ein Grundbuch für alle privaten Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks. Ein Rechtspfleger ist für die Pflege der einzelnen Grundbücher verantwortlich. Der Grundbuchauszug besteht immer aus drei Blättern.
Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises, schriftlich oder per Fax beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann nicht erfolgen, wenn der Antrag per Telefon erfolgt. Der Antrag kann formlos bei jedem Grundbuchamt gestellt werden. Wir empfehlen aber unser Formular zu nutzen. Hierbei sollte die Gemarkung und nach Möglichkeit die Grundbuchblattstelle des Grundstücks angegeben werden. Ansonsten aber die Flurstücknummer oder die genaue Lagebezeichnung mit Straße und Hausnummer an. Es sollte auch mitgeteilt werden, ob der Grundbuchauszug beglaubigt oder unbeglaubigt erteilt werden soll un dann auch die Gründe für das berechtigte Interesse an der Einsicht. Eine unbeglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch kostet 10,- Euro. Und eine beglaubigte Abschrift 18,- Euro. Die Grundbucheinsicht vor Ort ist kostenlos. In der I. Abteilung des Grundbuchamts ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte vermerkt, in der II. Abteilung die Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks wie Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen oder Verfügungsbeschränkungen. In der III. Abteilung, sind die Grundpfandrechte vermerkt, also Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nur dann, wenn diejenigen Personen, deren Rechte durch die Eintragung betroffen werden, die Eintragung bewilligt haben. In der Regel ist das der Eigentümer, der die Eintragung einer Grundschuld oder die Umschreibung des Eigentums auf einen neuen Eigentümer beantragt. Eine Löschung im Grundbuch bedeutet nicht, dass eine Eintragung aus dem Grundbuch entfernt wird. Die Löschung erfolgt dadurch, dass die gelöschte Eintragung rot unterstrichen wird. Auch die Löschung einer Grundschuld kostet Geld. Für eine Grundschuld über 50.000,- einschließlich der Notargebühren ca. 100,- Euro. Eine Hypothek muss man nicht löschen lassen, die erlischt automatisch, wenn die Schuld getilgt ist. Für die Löschung einer Grundschuld braucht man eine Löschungsbewilligung des Gläubigers. Es kann sinnvoll sein, die Grundschuld im Grundbuch lediglich stilllegen zu lassen, damit sie bei einer etwaigen späteren Aufnahme eines neuen Darlehens etwa für Reparaturen oder bei einem Verkauf der Immobilie reaktiviert werden kann. Damit könnten Gebühren von bis zu 900 Euro für Löschung und Neueintragung gespart werden. Wenn die Grundschuld im Grundbuch stehen bleibt, hat das keine Nachteile. Die Löschungsbewilligung ist eine Urkunde, mit der der Gläubiger die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch bewilligt. Mit dieser Löschungsbewilligung kann der Eigentümer diese Hypothek oder Grundschuld löschen lassen.
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
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