Insolvenz Antrag auf Insolvenz
Form des Antrags
Der Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts - Rechtsantragstelle - zu stellen. Er ist darauf zu richten,
dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird.
Der Antrag kann grundsätzlich vom Träger des betroffenen Vermögens – Schuldner – selbst
(Eigenantrag) und von jedem Gläubiger (Gläubigerantrag) gestellt werden.
Verbraucherinsolvenzantrag, Formularzwang, Verbraucherinsolvenzantrag nur mit Formular
Für einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht Formularzwang.
Ein nicht mit dem amtlichen Vordruck gestellter Antrag ist unwirksam. AG Köln, Aktenzeichen:
71 IK 103/02 Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner (in Vermögensverfall geratenes
Unternehmen) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung
(Abtretung der Ansprüche aus Lebensversicherung an Bank) auch dann verwerten (Auflösung
des Versicherungsvertrages und Ausbezahlung des Rückkaufswerts), wenn die Abtretung dem
Drittschuldner (Versicherungsgesellschaft) angezeigt wurde. BGH Aktenzeichen: IX ZR 262/01
Ein Insolvenzverwalter darf bei seiner Entscheidung über die Fortführung des Betriebs nicht
blindlings auf die Richtigkeit einer von einem Steuerberater erstellten (Zwischen-)Bilanz
vertrauen. Geht er neue Verbindlichkeiten ein und muss er den Betrieb wegen einer
Fehleinschätzung der Ertragslage aufgrund falscher Bilanzzahlen wieder einstellen, kann er
sich gegenüber den "Neugläubigern" schadensersatzpflichtig machen. Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 16 U 204/02
Rücklagenbildung für Insolvenzkosten
Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten
eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Sein Antrag auf Stundung der
Kosten des Insolvenzverfahrens kann daher nicht mit der Begründung der unterlassenen
Rücklagenbildung und der damit verursachten völligen Vermögenslosigkeit versagt werden.
BGH Aktenzeichen: IX ZB 24/06.
Grundsätzlich kann man auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens
eine neue, selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Allerdings kann, abhängig vom derzeitigen Verfahrensstand des
Insolvenzverfahrens, die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich
sein.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens, also im Zeitraum zwischen
offizieller Eröffnung bis zur Aufhebung durch das Insolvenzgericht, ist für die
Anmeldung eines Neugewerbes normalerweise die Zustimmung des
Insolvenzverwalters einzuholen. Das gilt besonders dann, wenn man im
Rahmen der beabsichtigten Tätigkeit neue Verbindlichkeiten eingehen muss.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens benötigt man, auch wenn man sich
noch in der Wohlverhaltensperiode befindet, keine Zustimmung des
Treuhänders.
Grundsätzlich kann man auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens
eine neue, selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Allerdings kann, abhängig vom derzeitigen Verfahrensstand des
Insolvenzverfahrens, die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich
sein.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens, also im Zeitraum zwischen
offizieller Eröffnung bis zur Aufhebung durch das Insolvenzgericht, ist für die
Anmeldung eines Neugewerbes normalerweise die Zustimmung des
Insolvenzverwalters einzuholen. Das gilt besonders dann, wenn man im
Rahmen der beabsichtigten Tätigkeit neue Verbindlichkeiten eingehen muss.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens benötigt man, auch wenn man sich
noch in der Wohlverhaltensperiode befindet, keine Zustimmung des
Treuhänders.
Insolvenz, Insolvenzantrag für Privatpersonen, Insolvenzverfahren und Insolvenzverwalter
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