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Mitteilung an Mieter über Kautionseinbehalt
Steht die Nebenkostenabrechnung noch aus, kann der Vermieter einen
angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der
Mieter etwas nachzahlen muss (AG Hannover ZMR 2000, 680 oder AG
Köln WM 88, 267). Den Restbetrag muss der Vermieter sofort
auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen bestehen (AG Kassel
WM 84, 226).
Ist das Mietverhältnis beendet und alles bezahlt, muss der Vermieter
nicht nur die Kaution, sondern auch die Zinsen auszahlen. Eine
genaue Frist zur Rückgabe der Kaution schreibt das Gesetz nicht vor.
Es heißt nur, dass der Vermieter das Geld so schnell wie möglich nach
Beendigung des Mietverhältnis auszahlen soll. Ist jedoch schon ein
neuer Mieter eingezogen, muss der Vermieter wissen, was er mit dem
Vormieter noch abrechnen will.
Er muss sofort nach Einzug des neuen Mieters die Kaution abrechnen.
Stehen noch Nebenkostenabrechnungen aus, darf der Vermieter nicht
die vollen drei Monatsmieten zurückbehalten, sondern nur einen
entsprechenden Teil der Kaution bis zur Jahresabrechnung. Die übrige
Kaution muss der Vermieter sofort an den Mieter auszahlen, wenn die
Wohnung ordnungsgemäß übergeben worden ist. Zahlt der Vermieter
die Kaution ohne Vorbehalt zurück, kann er später keine Ansprüche
mehr wegen Mängel geltend machen.
Die Kaution oder Mietkaution ist wie die Bürgschaft eine
Sicherheitsleistung zugunsten des Vermieters für den Fall, dass der
Mieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der
Mietzinszahlung, nicht nachkommt. Sie darf nur verlangt werden, wenn
sie vertraglich vereinbart ist. Der Anspruch des Mieters auf
Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter
die Wohnung dem Vermieter übergeben hat.
Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich, etwa weil eine
Betriebskostenrechnung noch fehlt, ist der Vermieter grundsätzlich
nicht berechtigt die ganze Kautionssumme zurückzuhalten wenn mit
großer Sicherheit zu erwarten ist, dass nur ein geringer Betrag zur
Nachforderung anstehen könnte und die Kautionssumme diesen Betrag
bei weitem übersteigt
Ob zu erwarten ist, dass der Mieter nachzahlen muss, ergibt sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit. Wenn der Mieter also in der Vergangenheit immer
Nachzahlungen leisten musste. In dieser Höhe plus einen geringen Aufschlag, das ist dann der angemessene Betrag für die Einbehaltung
Musterschreiben an Mieter und Mitteilung über die Einbehaltung der Mietkaution, wegen Mängel
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