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Betreut eine Mutter drei schulpflichtige Kinder im Alter von neun bis zwölf
Jahren, muss sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Umstände, die
die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit ausnahmsweise als zumutbar erscheinen
lassen, muss der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.08.2000; Az.: 6 U F 33/00
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Kinderbetreuung – Der Expartner betreut ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und kann deshalb keiner Arbeit nachgehen. |
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Hohes Alter – Der Ex-Ehepartner kann wegen hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. |
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Krankheit – Dem Ex-Ehepartner ist wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. |
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Arbeitslosigkeit - Trotz Suche und Bemühen kann der Ex-Ehepartner keine Arbeit finden. |
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Aufstockungsunterhalt – Der Ex-Ehepartner ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht jedoch nicht zu einem vollen Lebensunterhalt aus. |
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Ausbildung - Wegen der Eheschließung hat der Ex-Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen. |
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Nachehelicher Unterhalt |
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| Er muss nur gezahlt werden, wenn der Unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus. Andere Gründe für den nachehelichen Unterhalt sind: | ||
| Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind/ Kinder betreuen muss. In dem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. | ||
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Der
Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In dem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. |
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| Der Ehegatte findet keine Arbeit. Dann hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit. | ||
| Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. | ||
| Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. | ||
| Unterhalt nach der Scheidung gibt es nur, wenn einer der oben genannten Tatbestände zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. |
Herabsetzung nach § 1578 I S. 2 BGB und § 1579 BGB nicht möglich
OLG Zweibrücken
Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 58 EheG kann weder nach § 1578 I S. 2 BGB noch nach § 1579 BGB herabgesetzt werden.
Bei Unterhaltsberechnung ist auch Unterhalt für ein
außereheliches Kind zu berücksichtigen (§ 1578 BGB)
LG München.
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Bundesländer
Kindesunterhalt
Der Unterhalt minderjähriger Kinder richtet
sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Es muss
derjenige Elternteil zahlen, der nicht die Betreuung und tägliche Versorgung
erbringt.