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Berechnung Kindesunterhalt, Kinderbetreuung, Expartner, Kindesunterhalt  Bundesländer

 

 

Betreut eine Mutter drei schulpflichtige Kinder im Alter von neun bis zwölf Jahren, muss sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Umstände, die die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen, muss der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.08.2000; Az.: 6 U F 33/00

 

Wer gemeinsame Kinder betreut, kann nachehelichen Ehegattenunterhalt beanspruchen, wenn und soweit von ihm wegen der Betreuung der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 
Der Anspruch besteht im Interesse der Kinder, denn sie brauchen Zuwendung und Pflege. Gefördertwerden soll das Wohl des Kindes. Das erfordert eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit desjenigen, der die Kinder pflegt und erzieht.


 

 

Kinderbetreuung – Der Expartner betreut ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und kann deshalb keiner Arbeit nachgehen. 

 

Hohes Alter – Der Ex-Ehepartner kann wegen hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. 

 

Krankheit – Dem Ex-Ehepartner ist wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. 

 

Arbeitslosigkeit - Trotz Suche und Bemühen kann der Ex-Ehepartner keine Arbeit finden. 

 

Aufstockungsunterhalt – Der Ex-Ehepartner ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht jedoch nicht zu einem vollen Lebensunterhalt aus. 

 

Ausbildung - Wegen der Eheschließung hat der Ex-Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen. 

 

Nachehelicher Unterhalt

  Er muss nur gezahlt werden,  wenn der Unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus.  Andere Gründe für den nachehelichen Unterhalt sind:
  Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind/ Kinder betreuen muss. In dem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt
  Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. 
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In dem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. 
  Der Ehegatte findet keine Arbeit. Dann hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit. 
  Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. 
  Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. 
  Unterhalt nach der Scheidung gibt es nur, wenn einer der oben genannten Tatbestände zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. 

 

Herabsetzung nach § 1578 I S. 2 BGB  und § 1579 BGB nicht möglich
OLG Zweibrücken

Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 58 EheG kann weder nach § 1578 I S. 2 BGB noch nach § 1579 BGB herabgesetzt werden.

Bei Unterhaltsberechnung ist auch Unterhalt für ein außereheliches Kind zu berücksichtigen (§ 1578 BGB)
LG München.


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Kindesunterhalt


Der Unterhalt minderjähriger Kinder richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Es muss derjenige Elternteil zahlen, der nicht die Betreuung und tägliche Versorgung erbringt.