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Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Sonderkosten, Unterhalt, Beteiligung, Vater

Sonderbedarf muss nur noch ausnahmsweise vom anderen Elternteil mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof).  Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein:  1. muss es sich um eine größeren Geldbetrag  handeln (Mindestens den zweifachen regulären monatlichen Unterhaltsbetrag). 2. Der Sonderbedarf muss überraschend entstehen.

Die Kosten für eine Konfirmation sind keine Sonderbedarfskosten, da mindestens zwei Jahre vorher feststeht, dass die Konfirmation ansteht. Bei wichtigen Sonderkosten wie Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Unterhalt verhandelt  werden. BGH,  XII ZR 4/04

 

Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem laufenden Unterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen. Der Gesetzgeber versteht unter Sonderbedarf einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.
 

 


 


 
 

 


Zum Sonderbedarf können bei einem 16-jährigen Schüler auch die Kosten für einen
Computer zählen, wenn damit durch den Einsatz von Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden werden sollen.
Urteil des OLG Hamm vom 01.08.2003
11 UF 243/02

 

Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten. (BGH, XII ZR 158/04).

 

 

Kosten für USA-Aufenthalt einer Schülerin sind kein notwendiger Sonderbedarf
Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer Schülerin der Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um notwendigen Sonderbedarf. (OLG Schleswig, 15 UF 134/05).
 

 

Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit  vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend BGH Urteil vom 15.2.2006, Az: XII ZR 4/04.

 

Kein zusätzlicher Zahlungsanspruch für halbtägigen Kindergartenbesuch

Die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer

 

 Tabelle umfasst. (OLG Nürnberg, 10 UF 395/05)

 

 

 

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Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderbedarf bei geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend begründet werden kann.

 

OLG Schleswig, 15 UF 59/05

 

 

 

Computerkosten als Sonderbedarf BGB § 1613 Abs. 2
Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom laufenden Unterhalt finanziert werden konnten. Oberlandesgericht Hamm Az. 11 UF 243/02

 

 Sonderbedarf kann sein:

 

Arztkosten

wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet

Betreuungskosten

ja

Brillenkosten

ja

Kindergartenbeitrag

nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist

Klassenfahrt

die meisten Gerichte

Lernmittel

nein

Musikausbildung

nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie

Musikinstrument

nein

Nachhilfe

ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum

Privatschule

nein

Säuglingserstausstattung

ja

Umzugskosten

ja

Urlaubskosten

nein

Zahnarztkosten

ja

 

Auslandsaufenthalt eines Schülers
kein Sonderbedarf - OLG Naumburg,

Auslandsstudium
kein Sonderbedarf - OLG Hamm

 

Sonderbedarf - LG Kleve,

Brillenkosten
Sonderbedarf - OLG Hamm

Computer als Lernhilfe
unter Umständen Sonderbedarf - OLG Hamm

I

Internatskosten, Ausland
kein Sonderbedarf - KG Berlin,

 

Kieferorthopädische Behandlungskosten
Sonderbedarf

Klassenfahrt
Sonderbedarf - OLG Koblenz

 

Kommunion, Bewirtungskosten
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 22.5. 1991 - 16 WF 63/91

Krankenbehandlungskosten
Sonderbedarf - OLG Düsseldorf

 

Lern- und Arbeitsmittel
kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig

 

Mietkaution
Sonderbedarf - OLG München

Möbelanschaffungskosten wegen Allergie
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 8.8.1991 – 16 UF 114/89 N

Nachhilfeunterricht
Sonderbedarf, OLG Düsseldorf
unter Umständen Sonderbedarf - OLG Köln,

Namensänderungskosten
kein Sonderbedarf - OLG Hamburg

 

Pflegekosten
kein Sonderbedarf - LG Duisburg

Privatschule
kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, Sonderbedarf - OLG Koblenz

Säuglingserstausstattung
Sonderbedarf - OLG Oldenburg, kein Sonderbedarf - LG Ellwangen,

Schüleraustausch
Sonderbedarf - OLG Schleswig, kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe

Sportbetätigungskosten
kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig, 1.3.1995 - 1 WF 76/94  

 

Zahnarztkosten
Sonderbedarf - OLG Braunschweig, 15.8.1995 - 2 UF 65/95

 

Zahnbehandlungskosten
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, unter Umständen Sonderbedarf - KG Berlin,

 

 

 

 

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Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt.

Die Kosten werden auf beide Elternteile aufgeteilt. 

 

 

 

 

 

 

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Der Unterhaltsberechtigte könne nur ausnahmsweise weiteren Unterhalt wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) verlangen.