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Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Sonderkosten, Unterhalt, Beteiligung, VaterSonderbedarf muss nur noch ausnahmsweise vom anderen Elternteil mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof). Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1. muss es sich um eine größeren Geldbetrag handeln (Mindestens den zweifachen regulären monatlichen Unterhaltsbetrag). 2. Der Sonderbedarf muss überraschend entstehen. Die Kosten für eine Konfirmation sind keine Sonderbedarfskosten, da mindestens zwei Jahre vorher feststeht, dass die Konfirmation ansteht. Bei wichtigen Sonderkosten wie Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Unterhalt verhandelt werden. BGH, XII ZR 4/04
Ein unterhaltsberechtigtes
Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem
laufenden Unterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen.
Der Gesetzgeber versteht unter Sonderbedarf
einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den
laufenden Unterhalt gedeckt ist.
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Zum Sonderbedarf können bei einem 16-jährigen Schüler auch die Kosten für einen
Computer zählen, wenn damit durch den Einsatz
von Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden werden sollen.
Urteil des OLG Hamm vom 01.08.2003
11 UF 243/02
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten. (BGH, XII ZR 158/04).
Kosten für USA-Aufenthalt einer Schülerin sind kein notwendiger Sonderbedarf
Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer Schülerin der Jahrgangstufe 11
handelt es sich nicht um notwendigen Sonderbedarf. (OLG Schleswig, 15 UF
134/05).
Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend BGH Urteil vom 15.2.2006, Az: XII ZR 4/04.
Kein zusätzlicher Zahlungsanspruch für halbtägigen Kindergartenbesuch
Die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer
Tabelle umfasst. (OLG Nürnberg, 10 UF 395/05)
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Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderbedarf bei geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend begründet werden kann.
OLG Schleswig, 15 UF 59/05
Computerkosten als Sonderbedarf
BGB § 1613 Abs. 2
Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von
Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs.
2 BGB, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom laufenden Unterhalt
finanziert werden konnten. Oberlandesgericht Hamm Az.
11 UF 243/02
Sonderbedarf kann sein:
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Arztkosten |
wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet |
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Betreuungskosten |
ja |
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Brillenkosten |
ja |
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Kindergartenbeitrag |
nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist |
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Klassenfahrt |
die meisten Gerichte |
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Lernmittel |
nein |
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Musikausbildung |
nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie |
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Musikinstrument |
nein |
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Nachhilfe |
ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum |
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Privatschule |
nein |
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Säuglingserstausstattung |
ja |
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Umzugskosten |
ja |
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Urlaubskosten |
nein |
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Zahnarztkosten |
ja |
Auslandsaufenthalt eines
Schülers
kein Sonderbedarf - OLG Naumburg,
Auslandsstudium
kein Sonderbedarf - OLG Hamm
Sonderbedarf - LG Kleve,
Brillenkosten
Sonderbedarf - OLG Hamm
Computer als Lernhilfe
unter Umständen Sonderbedarf - OLG Hamm
I
Internatskosten, Ausland
kein Sonderbedarf - KG Berlin,
Kieferorthopädische
Behandlungskosten
Sonderbedarf
Klassenfahrt
Sonderbedarf - OLG Koblenz
Kommunion, Bewirtungskosten
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 22.5. 1991 - 16 WF 63/91
Krankenbehandlungskosten
Sonderbedarf - OLG Düsseldorf
Lern- und Arbeitsmittel
kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Mietkaution
Sonderbedarf - OLG München
Möbelanschaffungskosten wegen
Allergie
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 8.8.1991 – 16 UF 114/89 N
Nachhilfeunterricht
Sonderbedarf, OLG Düsseldorf
unter Umständen Sonderbedarf - OLG Köln,
Namensänderungskosten
kein Sonderbedarf - OLG Hamburg
Pflegekosten
kein Sonderbedarf - LG Duisburg
Privatschule
kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, Sonderbedarf - OLG Koblenz
Säuglingserstausstattung
Sonderbedarf - OLG Oldenburg, kein Sonderbedarf - LG Ellwangen,
Schüleraustausch
Sonderbedarf - OLG Schleswig, kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Sportbetätigungskosten
kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig, 1.3.1995 - 1 WF 76/94
Zahnarztkosten
Sonderbedarf - OLG Braunschweig, 15.8.1995 - 2 UF 65/95
Zahnbehandlungskosten
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, unter Umständen Sonderbedarf - KG Berlin,
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Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt.
Die Kosten werden auf beide Elternteile aufgeteilt.
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