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Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Sonderkosten, Unterhalt, Beteiligung, VaterSonderbedarf
muss nur noch ausnahmsweise vom anderen Elternteil mitfinanziert werden
(Bundesgerichtshof). Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. muss es sich um eine größeren Geldbetrag handeln (Mindestens
den zweifachen regulären monatlichen Unterhaltsbetrag). 2. Der Sonderbedarf
muss überraschend entstehen.
Die Kosten für eine Konfirmation sind keine Sonderbedarfskosten, da mindestens zwei Jahre vorher feststeht, dass die Konfirmation ansteht. Bei wichtigen Sonderkosten wie Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Unterhalt verhandelt werden. BGH, XII ZR 4/04
Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem laufenden Unterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen. Der Gesetzgeber versteht unter Sonderbedarf einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist. |
Zum Sonderbedarf können bei einem 16-jährigen
Schüler auch die Kosten für einenComputer zählen,
wenn damit durch den Einsatz von Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden
werden sollen.
Urteil des OLG Hamm
11 UF 243/02
Besucht
ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten,
begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern
ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.
(BGH, XII ZR 158/04).
Kosten für USA-Aufenthalt einer Schülerin
sind kein notwendiger Sonderbedarf
Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer
Schülerin der Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um notwendigen
Sonderbedarf. (OLG Schleswig, 15 UF 134/05).
Sonderbedarf als unregelmäßiger
außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf
nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der
Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden
konnte Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn
des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend
BGH Urteil vom 15.2.2006, Az: XII ZR 4/04.
Kein zusätzlicher Zahlungsanspruch für halbtägigen Kindergartenbesuch
Die Kosten für den halbtägigen
Besuch eines Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie
sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer
Tabelle umfasst. (OLG
Nürnberg, 10 UF 395/05)
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderbedarf bei geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend begründet werden kann.
OLG
Schleswig, 15 UF 59/05
Computerkosten als Sonderbedarf BGB
§ 1613 Abs. 2
Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von
Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des §
1613 Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom
laufenden Unterhalt finanziert werden konnten. Oberlandesgericht
Hamm Az. 11 UF 243/02
Sonderbedarf kann sein:
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Arztkosten
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wenn notwendig,
aber von der Krankenkasse nicht erstattet
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Betreuungskosten
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ja
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Brillenkosten
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ja
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Kindergartenbeitrag
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nein. Die Mutter
kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs
von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist
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Klassenfahrt
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die meisten Gerichte
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Lernmittel
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nein
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Musikausbildung
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nein, es sei denn,
es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung
gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie
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Musikinstrument
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nein
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Nachhilfe
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ja, wenn unvorhersehbar
und nicht über einen längeren Zeitraum
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Privatschule
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nein
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Säuglingserstausstattung
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ja
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Umzugskosten
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ja
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Urlaubskosten
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nein
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Zahnarztkosten
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ja
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Auslandsaufenthalt
eines Schülers
kein Sonderbedarf - OLG Naumburg,
Auslandsstudium
kein Sonderbedarf - OLG Hamm
Sonderbedarf - LG Kleve,
Brillenkosten
Sonderbedarf - OLG Hamm
Computer als Lernhilfe
unter Umständen Sonderbedarf
- OLG Hamm
I
Internatskosten,
Ausland
kein Sonderbedarf - KG Berlin,
Kieferorthopädische
Behandlungskosten
Sonderbedarf
Klassenfahrt
Sonderbedarf - OLG Koblenz
Kommunion, Bewirtungskosten
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 22.5.
1991 - 16 WF 63/91
Krankenbehandlungskosten
Sonderbedarf - OLG Düsseldorf
Lern- und Arbeitsmittel
kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Mietkaution
Sonderbedarf - OLG München
Möbelanschaffungskosten
wegen Allergie
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 8.8.1991
– 16 UF 114/89 N
Nachhilfeunterricht
Sonderbedarf, OLG Düsseldorf
unter Umständen Sonderbedarf
- OLG Köln,
Namensänderungskosten
kein Sonderbedarf - OLG Hamburg
Pflegekosten
kein Sonderbedarf - LG Duisburg
Privatschule
kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe,
Sonderbedarf - OLG Koblenz
Säuglingserstausstattung
Sonderbedarf - OLG Oldenburg, kein
Sonderbedarf - LG Ellwangen,
Schüleraustausch
Sonderbedarf - OLG Schleswig, kein
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Sportbetätigungskosten
kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig,
1.3.1995 - 1 WF 76/94
Zahnarztkosten
Sonderbedarf - OLG Braunschweig, 15.8.1995 - 2 UF 65/95
Zahnbehandlungskosten
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, unter Umständen Sonderbedarf - KG
Berlin,
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt.
Die Kosten werden auf beide Elternteile aufgeteilt.
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Unterhaltstitel ändern, Ausbildung Kind, Unterhalt bei Volljährigkeit
Exfrau eheähnliche Gemeinschaft nachweisen, Lebensgemeinschaft Unterhalt
Unterhaltspflicht, Kinder für Eltern, Unterhalt für Eltern zahlen
alleiniges
Sorgerecht beantragen, übertragen, Voraussetzungen Entzug
Der Unterhaltsberechtigte könne
nur ausnahmsweise weiteren Unterhalt wegen eines unregelmäßigen
außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) verlangen.