Betriebszugehörigkeit Berechnung

Die Betriebszugehörigkeitsdauer ist die Zeit, in der jemand für ein Unternehmen ununterbrochen tätig war. Sie ist vor allem für die Berechnung gesetzlicher Kündigungsfristen, bei betriebsbedingten Kündigungen oder für die Berechnung eine Abfindung wichtig. Auch Arbeitsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres und auch die Zeiten der Berufsausbildung zählen unter Umständen zu den Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Macht jemand eine Ausbildung in einem Unternehmen und wird danach übernommen, dann wird die Zeit dieser Ausbildung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zugerechnet. Als Angehöriger einer Zeitarbeitsfirma, als Praktikant oder als freier Mitarbeiter wird diese Zeit nicht angerechnet. Es zählt nicht die Zugehörigkeit zum Betrieb, sondern, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Elternzeit wird für die gesamte Zeit angerechnet. Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kommt gem. § 8 Abs. 1 SVG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein ehemaliger Soldat im Anschluss an seinen Militärdienst in dem gelernten oder einem vergleichbaren Beruf mindestens sechs Monate tätig ist. Auch bei einer Betriebsübernahme erhalten die Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit angerechnet, auch wenn sie vorher im insolventen Betrieb Aufhebungsverträge gegen eine geringe Abfindung geschlossen haben.
Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge machen die Lohneingruppierung von Berufsjahren oder Jahren der Betriebszugehörigkeit abhängig. Darin kann die Anrechnung von Elternzeit ausdrücklich ausgenommen werden. “Die Zeit des Praktikums wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit mitgerechnet. Aber nur, wenn es sich um ein bezahltes Praktikum handelt, und so der Praktikant einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden kann (BAG)
Auch wer in Teilzeit oder als Minijobber arbeitet, wird vom Gesetzgeber als vollwertiger Arbeitnehmer angesehen und die Betriebszugehörigkeit wird angerechnet.
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Betriebszugehörigkeit Berechnung

Die Betriebszugehörigkeitsdauer ist die Zeit, in der jemand für ein Unternehmen ununterbrochen tätig war. Sie ist vor allem für die Berechnung gesetzlicher Kündigungsfristen, bei betriebsbedingten Kündigungen oder für die Berechnung eine Abfindung wichtig. Auch Arbeitsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres und auch die Zeiten der Berufsausbildung zählen unter Umständen zu den Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Macht jemand eine Ausbildung in einem Unternehmen und wird danach übernommen, dann wird die Zeit dieser Ausbildung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zugerechnet. Als Angehöriger einer Zeitarbeitsfirma, als Praktikant oder als freier Mitarbeiter wird diese Zeit nicht angerechnet. Es zählt nicht die Zugehörigkeit zum Betrieb, sondern, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Elternzeit wird für die gesamte Zeit angerechnet. Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kommt gem. § 8 Abs. 1 SVG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein ehemaliger Soldat im Anschluss an seinen Militärdienst in dem gelernten oder einem vergleichbaren Beruf mindestens sechs Monate tätig ist. Auch bei einer Betriebsübernahme erhalten die Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit angerechnet, auch wenn sie vorher im insolventen Betrieb Aufhebungsverträge gegen eine geringe Abfindung geschlossen haben.
Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge machen die Lohneingruppierung von Berufsjahren oder Jahren der Betriebszugehörigkeit abhängig. Darin kann die Anrechnung von Elternzeit ausdrücklich ausgenommen werden. “Die Zeit des Praktikums wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit mitgerechnet. Aber nur, wenn es sich um ein bezahltes Praktikum handelt, und so der Praktikant einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden kann (BAG)
Auch wer in Teilzeit oder als Minijobber arbeitet, wird vom Gesetzgeber als vollwertiger Arbeitnehmer angesehen. Das bedeutet, dass die Betriebszugehörigkeit ganz normal läuft. Dasselbe gilt für die Zeit der Ausbildung.
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