Betriebszugehörigkeit Berechnung
Arbeitsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres und auch die Zeiten der Berufsausbildung zählen unter Umständen zu den
Zeiten der Betriebszugehörigkeit.
Jedoch ist bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 BGB ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der
Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde nur zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung nach der Vollendung
des 25. Lebensjahres erfolgte ( BAG 2. 12. 1999 – 2 AZR 139/99 ).
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit umfasst den rechtlich ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses zum
Arbeitgeber. Maßgebend ist also nicht die Zugehörigkeit zum Betrieb.
Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kommt gem. § 8 Abs. 1 SVG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein
ehemaliger Soldat im Anschluss an seinen Militärdienst in dem gelernten oder einem vergleichbaren Beruf mindestens sechs
Monate tätig ist, wobei eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung außer Betracht bleibt.
Schließt ein Insolvenzverwalter eines insolventen Betriebes mit den Arbeitnehmern Aufhebungsverträge mit geringen
Abfindungen und werden diese unmittelbar im Anschluss an den vereinbarten Ausscheidenszeitpunkt von einem
Betriebsübernehmer wieder eingestellt, so ist die bisherige Betriebszugehörigkeit trotz des Aufhebungsvertrages im neuen
Beschäftigungsverhältnis anzurechnen.
Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge machen die Lohneingruppierung von Berufsjahren oder Jahren
der Betriebszugehörigkeit abhängig. Darin kann die Anrechnung von Elternzeit ausdrücklich ausgenommen werden. “Die Zeit
des Praktikums wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit mitgerechnet. Das, wenn es sich um ein bezahltes
Praktium handelt, und so der Praktikant einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden kann (BAG, Urteil vom 18.11.1999, Az.: 2
AZR 89/99).
Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte der Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung
- Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor der Vollendung ihres 25. Lebensjahres liegen, müssen bei der Berechnung
der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar. 19.02.2010. Teilzeitarbeit muss auf die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses voll angerechnet werden. Eine Probezeit gilt nur dann, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart
ist. Die Probezeit darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.
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