Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Wird ein auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen zu Unrecht entzogen, kann Schadensersatz nach der 1-%-Regelung
des § 6 (1) 4 EStG (Einkommensteuergesetz) verlangt werden.
Das gilt auch, wenn der Wagen gebraucht gekauft wurde. Eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Privatnutzung des
Dienstwagens bei Kündigung ist unzulässig.
Ein Vorbehalt im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitgeber den Dienstwagen bei Kündigung trotz der zulässigen privaten Nutzung
herausverlangen kann, ist zulässig. Wenn die Unfallfahrt mit zur arbeitsvertraglichen Hauptpflicht gehört, muss der Arbeitgeber auch
bei verschuldeten Unfällen hierfür aufkommen.
Überlässt der Arbeitgeber das Fahrzeug auch für Privatfahrten sollten hierfür eine Kaskoversicherung abgeschlossen werden, das
auch dann, wenn der Arbeitgeber für den Schaden aufkommt, das als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Im Arbeitsvertrag kann
nicht wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Beschädigung des Dienstwagens die Selbstbeteiligung einer
vom Arbeitgeber abgeschlossenen Vollkaskoversicherung übernehmen muss.
So urteilte das Gericht in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer bei einer Außendienstfahrt den Dienstwagen beschädigt hatte. Nach
Meinung des Gerichts sind derartige Fälle über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zu
regeln. Nach diesen Grundsätzen haftet der Arbeitnehmer für leichteste Fahrlässigkeit nicht.
Eine Abweichung von diesen Grundsätzen zu Lasten des Arbeitnehmers ist auch bei Überlassung eines Dienstwagens nicht möglich,
so dass die streitige Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam war. BAG 2004-02-05 8 AZR 91/03
Ein Arbeitnehmer kann durch eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet werden, einen ihm zu Privatnutzung
übergebenen Dienstwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben und obendrein noch die restlichen Raten des
Leasingvertrags für den Wagen auf einmal zu zahlen. BAG 2003-09-09 9 AZR 574/02
Wer während eines Arbeitsverhältnisses über den Luxus eines Dienstwagens verfügt, der muss keine Angst haben, dass er hierfür
auch nach Vertragsende zur Kasse gebeten wird. Denn es ist unzulässig, ehemalige Angestellte auch nach Rückgabe eines
Dienstfahrzeugs an beispielsweise ausstehenden Leasingraten zu beteiligen. So zumindest urteilte das Bundesarbeitsgericht im
Sinne eines Klägers, der sich gegen die Wirksamkeit einer Vertragsklausel wandte.
Durch Vertrag hatte sich der Arbeitgeber damit einverstanden erklärt, dass der Mitarbeiter seinen Dienstwagen auch privat nutzen
durfte. Dafür sollte er sich allerdings auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb für die "Restleasingzeit" an den anfallenden
Kosten beteiligen. Dies unabhängig davon, ob er überhaupt über den Wagen verfügen konnte oder nicht. Unwirksam, meinten da die
Richter. Denn schließlich werde der Kläger so zu finanziellen Leistungen verpflichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Landgericht Kleve 9 AZR 574/02
Ein Arbeitnehmer der in Altersteilzeit wechselt, hat keinen Anspruch mehr auf einen Dienstwagen. In dem verhandelten Fall war ein
leitender Angestellter bis zum Erreichen der Altersgrenze freigestellt worden und hatte sich geweigert, dass von ihm auch privat
genutzte Fahrzeug an den Arbeitgeber zurückzugeben.
Er machte geltend, dass das Arbeitsverhältnis ja schließlich noch bestehe. Die Richter des Arbeitsgerichts in Frankfurt a. M. urteilten:
Die Benutzung eines Dienstfahrzeuges hänge unmittelbar mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zusammen. Entfielen diese
beruflichen Pflichten im Zuge einer Freistellung, gehe auch das Recht auf einen Wagen verloren.
Eine Ausnahme sei allenfalls dann möglich, wenn der Dienstwagen ausdrücklich als «Teil der Entlohnung» zur Verfügung gestellt
worden sei. Dies sei vorliegend aber nicht zu erkennen gewesen. Arbeitsgericht Frankfurt a. M. 7 Ca 3269/01
Wird ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung gleichzeitig bis auf weiteres vom Dienst suspendiert und muss er deshalb seinen auch
privat genutzten Dienstwagen abgeben, so hat er Anspruch auf Schadensersatz.
Nach einer Entscheidung des BAG gilt dies für die Zeit bis zum offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses. BAG 1999-05-27 8 AZR
415/98
Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer dadurch hat, dass ihm sein Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Chauffeur stellt, wird steuerrechtlich
bei seinem Arbeitslohn erfasst.
Dass der Arbeitnehmer während der Fahrt berufliche Aufgaben erledigt, hat darauf keinen Einfluss. BFH 1996-09-27 VI R 84/95
Erlaubt der Arbeitgeber die Nutzung des privaten Pkw für Dienstfahrten, muss er in der Regel auch für entstandene Schäden haften.
Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der
Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG, AZ. 8 AZR 701/05)
Kam es während einer Dienstfahrt zum Verkehrsunfall mit dem Dienstwagen, wird die Haftungsfrage nach den Grundsätzen des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs entschieden (BAG, Urteil vom 02.05.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 91/03, in: NZA 2004, Seite
649 ff.)
Dienstwagen, Unfall und Haftung
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