Impressum Rechtsanwälte Startseite Rauchverbot am Arbeitsplatz, Rauchen am Arbeitsplatz verbieten, Raucherraum Anspruch Ein Rauchverbot in allen Betriebsräumen ist zulässig, wenn Rauchen anderweitig möglich ist, z.B. ein gedeckter Unterstand vorhanden ist. Ein Raum muss nicht zur Verfügung gestellt werden. Aus gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest vorlegen!) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Durch Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich ein betriebliches Rauchverbot geschaffen werden, um Nichtraucher vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Nach einem Urteil des BAG müssen dabei aber die konkreten Belange des Betriebes, der Raucher und der Nichtraucher sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. So kann ein generelles Rauchverbot im Freien nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Auch kann kein Rauchverbot mit dem Ziel erlassen werden, (rauchende) Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen. Mit der neuen Arbeitsstättenverordnung , deren Einhaltung durch die Behörden überwacht wird, gelten die Vorschriften zum Schutz der nichtrauchenden Mitarbeiter nun überall im Betrieb. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn dies zu einer Beschränkung der unternehmerischen Betätigung führen würde. In staatlichen Behörden und im öffentlichen Personenverkehr ist nach § 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) ein generelles Rauchverbot vorgeschrieben, wenn keine abgetrennten Räume zur Verfügung gestellt werden können.   Die Arbeitsstättenverordnung § 5 Nichtraucherschutz sieht vor: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind."   Kunden sind durch die Arbeitsstättenverordnung bei den Regelungen des Nichtraucherschutzes ausgenommen. Lediglich für ausreichende Lüftung muss gesorgt werden Ausgiebige Raucherpausen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Kündigung eines Mitarbeiters. Zwar verletze der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten, gleichwohl könne eine Kündigung unverhältnismäßig sein und es stattdessen genügen, wenn die Pausenzeiten nicht mehr bezahlt würden (LG Mainz Urteil vom 21.1.2010 ­ 10 Sa 562/09). Ratgeber anfordern! Der Ratgeber wird sofort per Email übermittelt Berechnung Betriebszugehörigkeit Unfall mit Dienstwagen