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Rauchverbot am Arbeitsplatz, Rauchen am Arbeitsplatz verbieten, Raucherraum Anspruch
Ein Rauchverbot in allen Betriebsräumen ist zulässig, wenn Rauchen anderweitig möglich ist, z.B. ein gedeckter Unterstand
vorhanden ist. Ein Raum muss nicht zur Verfügung gestellt werden. Aus gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest
vorlegen!) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Durch Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich ein betriebliches Rauchverbot geschaffen werden,
um Nichtraucher vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen.
Nach einem Urteil des BAG müssen dabei aber die konkreten Belange des Betriebes, der Raucher und der
Nichtraucher sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. So kann ein generelles Rauchverbot im Freien nicht mit
dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Auch kann kein Rauchverbot mit dem Ziel erlassen
werden, (rauchende) Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen.
Mit der neuen Arbeitsstättenverordnung , deren Einhaltung durch die Behörden überwacht wird, gelten die
Vorschriften zum Schutz der nichtrauchenden Mitarbeiter nun überall im Betrieb.
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn dies zu einer Beschränkung der
unternehmerischen Betätigung führen würde.
In staatlichen Behörden und im öffentlichen Personenverkehr ist nach § 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
ein generelles Rauchverbot vorgeschrieben, wenn keine abgetrennten Räume zur Verfügung gestellt
werden können.
Die Arbeitsstättenverordnung § 5 Nichtraucherschutz sieht vor: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch
Tabakrauch geschützt sind."
Kunden sind durch die Arbeitsstättenverordnung bei den Regelungen des Nichtraucherschutzes ausgenommen.
Lediglich für ausreichende Lüftung muss gesorgt werden
Ausgiebige Raucherpausen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Kündigung eines Mitarbeiters.
Zwar verletze der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten, gleichwohl könne eine Kündigung unverhältnismäßig
sein und es stattdessen genügen, wenn die Pausenzeiten nicht mehr bezahlt würden (LG Mainz Urteil vom 21.1.2010 10 Sa 562/09).
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