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Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Es kann also nicht jeder einfach Lärm verursachen, wo er will und wie er will. Sogar bei Lärm, der unvermeidbar ist, kann eine Mietminderung möglich sein. Nutzen Sie unseren Musterbrief. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, z.B. Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art und so weiter. Erheblich belästigender Lärm muss nur geduldet werden, wenn er ortsüblich ist und durch zumutbare Maßnahmen nicht beseitigt oder gemindert werden kann, beispielsweise in einem Gewerbegebiet oder an einer Eisenbahnlinie. Der Vermieter kann die Differenz zur Mietminderung vom Lärmverursacher als Schadensersatz zurückfordern. Da das nicht alle Vermieter wissen, kann auch im Mietminderungsschreiben darauf hingewiesen werden. Somit kann eventuell ein Spannungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, wegen der Mietminderung, vermieden werden.
Formularpreis: 1,80 Euro
Wer wegen Lärmbelästigung die Miete mindern will, muss zuerst dem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Kommt er dem nicht nach, kann die Miete gemindert werden. Je nach Schwere der Lärmbelästigung halten Gerichte ca. 10-20% für angemessen. Auch Lärmquellen außerhalb der Wohnung, wie z. B. Baustellen, Gaststätten oder Diskotheken sind mögliche Gründe für eine Mietminderung. Ein unzumutbare Lärmbelästigung, vor allem wenn sie während der Ruhe- und Nachtzeiten auftritt, kann fast immer eine Mietminderung erlauben. Auch bei Lärmbelästigung durch Nachbarn. Bevor der Mieter die Miete mindern darf, muss er eine Mängelanzeige an seinen Vermieter schreiben: Darin meldet er die Lärmbelästigung und fordert ihn auf, bis zu einer angemessenen Frist etwas dagegen zu unternehmen. Will der Mieter wegen eines Mangels der Mietsache durch Lärmbelästigung seine Rechte auf Mietminderung geltend machen, ist er zunächst verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Ein längeres Zuwarten kann zum Verlust des Mietminderungsrechts führen.

Musterbrief - Mietminderung wegen Lärmbelästigung -

(mit Lärmprotokoll zum Eintragen)
Expresskauf
Mietminderung wegen Lärmbelästigung
Der Musterbrief wird sofort an Ihre Email-adresse übermittelt:
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Mit diesem Musterbrief können Sie Ihrem Vermieter mitteilen, dass die Wohnqualität durch ständige Lärmbelästigung stark beeinträchtigt ist. Sie bitten ihn, für Abhilfe zu sorgen mit gleichzeitiger Ankündigung einer Mietminderung, wenn er dem nicht nachkommt oder nachkommen kann. Den Musterbrief erhalten Sie im Word und im PDF Format.
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Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Es kann also nicht jeder einfach Lärm verursachen, wo er will und wie er will. Sogar bei Lärm, der unvermeidbar ist, kann eine Mietminderung möglich sein. Nutzen Sie unseren Musterbrief. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, z.B. Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art und so weiter. Erheblich belästigender Lärm muss nur geduldet werden, wenn er ortsüblich ist und durch zumutbare Maßnahmen nicht beseitigt oder gemindert werden kann, beispielsweise in einem Gewerbegebiet oder an einer Eisenbahnlinie. Der Vermieter kann die Differenz zur Mietminderung vom Lärmverursacher als Schadensersatz zurückfordern. Da das nicht alle Vermieter wissen, kann auch im Mietminderungsschreiben darauf hingewiesen werden. Somit kann eventuell ein Spannungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, wegen der Mietminderung, vermieden werden.
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Wer wegen Lärmbelästigung die Miete mindern will, muss zuerst dem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Kommt er dem nicht nach, kann die Miete gemindert werden. Je nach Schwere der Lärmbelästigung halten Gerichte ca. 10-20% für angemessen. Auch Lärmquellen außerhalb der Wohnung, wie z. B. Baustellen, Gaststätten oder Diskotheken sind mögliche Gründe für eine Mietminderung. Ein unzumutbare Lärmbelästigung, vor allem wenn sie während der Ruhe- und Nachtzeiten auftritt, kann fast immer eine Mietminderung erlauben. Auch bei Lärmbelästigung durch Nachbarn. Bevor der Mieter die Miete mindern darf, muss er eine Mängelanzeige an seinen Vermieter schreiben: Darin meldet er die Lärmbelästigung und fordert ihn auf, bis zu einer angemessenen Frist etwas dagegen zu unternehmen. Will der Mieter wegen eines Mangels der Mietsache durch Lärmbelästigung seine Rechte auf Mietminderung geltend machen, ist er zunächst verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Ein längeres Zuwarten kann zum Verlust des Mietminderungsrechts führen.

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