Mahnbescheid- Ablauf- Mahnverfahren
Voraussetzungen für das Mahnverfahren ist Zahlungsverzug
Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Erste
Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich
aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarungen. Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann
der Gläubiger Zahlung verlangen. Der Schuldner kommt dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er
hierfür einstehen muss. Eine vorherige formlose Mahnung ist seit ein paar Jahren nicht mehr notwendig.
Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich
erfolgen. Bei Geldforderungen aufgrund eines Vertrages tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner gezahlt wurde.
Verbraucher müssen darauf in der Rechnung hingewiesen werden. Das gerichtliche Mahnverfahren Für alle anderen
Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. (Wenn also kein
Zahlungsziel genannt wurde und es sich um eine Geldforderung handelt, die nicht auf einen Vertrag beruht). Ab
Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern.
Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 8% über dem Basiszinssatz. Das
Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann vom
Antragsteller selbst oder von dessen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt usw.) gestellt werden. Zuständig für die
Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk
am Wohnsitz des Antragstellers übertragen wurden. Der Mahnbescheidsantrag darf nur in den besonders zugelassenen
Formen (Papierformular oder zugelassene elektronische Datenübermittlung) bei dem Mahngericht eingereicht werden.
Mahnbescheid- Ablauf Mahnverfahren
Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben,
insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag
enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist. Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird dann auf der
Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner durch die Post zugestellt wird. In diesem
Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung - einschließlich Kosten und Zinsen -
gegen ihn erhebt.
Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen bei dem
Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder bei dem
Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall, dass er das Bestehen der Forderung bestreitet.
Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält der Antragsteller bzw. sein
Prozessbevollmächtigter eine entsprechende Nachricht sowie ggf. einen bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids. Außerdem schickt das Gericht auch eine Kostenrechnung bzgl. der Kosten des
Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Nach Ablauf von 2 Wochen seit dem Tage der Zustellung
des Mahnbescheids muss der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter überprüfen, ob der Antragsgegner den
geforderten Betrag gezahlt hat. Ist keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass
eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem
zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden.
Hat der Antragsgegner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch offenen Anspruch widersprochen, erlässt das
Mahngericht den Vollstreckungsbescheid. Entweder wird dieser Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts
durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Ab dem Tage der Zustellung steht dem Antragsgegner nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser
Frist hat der Vollstreckungsbescheid die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der Antragsteller
kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung betreiben.
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als normaler Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller wird
dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Antragsgegner erhält
Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine
mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme etc. Die Kosten des Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses
Prozessverfahrens angerechnet. Ein Mahnbescheidvordruck ist in jedem Schreibwarenladen erhältlich.
Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die
Höhe des Streitwerts kommt es nicht an. Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids: Mit der Bearbeitung des
Mahnantrags fordert das Amtsgericht beim Antragsteller die Kosten an. Entspricht der Antrag den Voraussetzungen,
erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die
Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen
kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird. Zustellung des Mahnbescheids: Der
Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird
die laufende Verjährungsfrist unterbrochen
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