Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich erfolgen. Bei Geldforderungen aufgrund eines Vertrages tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner gezahlt wurde. Verbraucher müssen darauf in der Rechnung hingewiesen werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Für alle anderen Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. (Wenn also kein Zahlungsziel genannt wurde und es sich um eine Geldforderung handelt, die nicht auf einen Vertrag beruht). Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern. Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 8% über dem Basiszinssatz. Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann vom Antragsteller selbst oder von dessen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt usw.) gestellt werden. Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am Wohnsitz des Antragstellers übertragen wurden. Der Mahnbescheidsantrag darf nur in den besonders zugelassenen Formen (Papierformular oder zugelassene elektronische Datenübermittlung) bei dem Mahngericht eingereicht werden.

Mahnbescheid- Ablauf Mahnverfahren

Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist. Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird dann auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner durch die Post zugestellt wird. In diesem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung - einschließlich Kosten und Zinsen - gegen ihn erhebt. Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen bei dem Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder bei dem Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall, dass er das Bestehen der Forderung bestreitet. Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter eine entsprechende Nachricht sowie ggf. einen bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Außerdem schickt das Gericht auch eine Kostenrechnung bzgl. der Kosten des Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Nach Ablauf von 2 Wochen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids muss der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter überprüfen, ob der Antragsgegner den geforderten Betrag gezahlt hat. Ist keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden. Hat der Antragsgegner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch offenen Anspruch widersprochen, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid. Entweder wird dieser Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher.(muss man den Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen) Ab dem Tage der Zustellung steht dem Antragsgegner nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der Antragsteller kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung betreiben.
Voraussetzungen für das Mahnverfahren ist Zahlungsverzug Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarungen. Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger die Zahlung verlangen. Der Schuldner kommt dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür einstehen muss. Eine vorherige formlose Mahnung ist seit ein paar Jahren nicht mehr notwendig. Wer seine Rechnung also nicht zum vereinbarten Termin zahlt, muss damit rechnen, dass er einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, ohne vorher eine “normale” Mahnung erhalten zu haben.
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als normaler Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme etc. Die Kosten des Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses Prozessverfahrens angerechnet. Ein Mahnbescheidvordruck ist in jedem Schreibwarenladen erhältlich. Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es nicht an. Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids: Mit der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das Amtsgericht beim Antragsteller die Kosten an. Entspricht der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

Zustellung des Mahnbescheids:

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen. Auf einen Mahnbescheid muss immer reagiert werden. Auch wenn sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist. Es muss auch dann Widerspruch eingelegt werden,. Weil ansonsten automatisch der Vollstreckungsbescheid ergeht.
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Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich erfolgen. Bei Geldforderungen aufgrund eines Vertrages tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner gezahlt wurde. Verbraucher müssen darauf in der Rechnung hingewiesen werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Für alle anderen Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. (Wenn also kein Zahlungsziel genannt wurde und es sich um eine Geldforderung handelt, die nicht auf einen Vertrag beruht). Ab Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern. Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 8% über dem Basiszinssatz. Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann vom Antragsteller selbst oder von dessen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt usw.) gestellt werden. Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am Wohnsitz des Antragstellers übertragen wurden. Der Mahnbescheidsantrag darf nur in den besonders zugelassenen Formen (Papierformular oder zugelassene elektronische Datenübermittlung) bei dem Mahngericht eingereicht werden.

Mahnbescheid- Ablauf

Mahnverfahren

Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist. Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird dann auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner durch die Post zugestellt wird. In diesem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung - einschließlich Kosten und Zinsen - gegen ihn erhebt. Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen bei dem Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder bei dem Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall, dass er das Bestehen der Forderung bestreitet. Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter eine entsprechende Nachricht sowie ggf. einen bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Außerdem schickt das Gericht auch eine Kostenrechnung bzgl. der Kosten des Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Nach Ablauf von 2 Wochen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids muss der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter überprüfen, ob der Antragsgegner den geforderten Betrag gezahlt hat. Ist keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden. Hat der Antragsgegner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch offenen Anspruch widersprochen, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid. Entweder wird dieser Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher.(muss man den Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen) Ab dem Tage der Zustellung steht dem Antragsgegner nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der Antragsteller kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung betreiben.
Voraussetzungen für das Mahnverfahren ist Zahlungsverzug Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarungen. Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger die Zahlung verlangen. Der Schuldner kommt dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür einstehen muss. Eine vorherige formlose Mahnung ist seit ein paar Jahren nicht mehr notwendig. Wer seine Rechnung also nicht zum vereinbarten Termin zahlt, muss damit rechnen, dass er einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, ohne vorher eine “normale” Mahnung erhalten zu haben.
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als normaler Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme etc. Die Kosten des Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses Prozessverfahrens angerechnet. Ein Mahnbescheidvordruck ist in jedem Schreibwarenladen erhältlich. Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es nicht an. Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids: Mit der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das Amtsgericht beim Antragsteller die Kosten an. Entspricht der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

Zustellung des Mahnbescheids:

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen. Auf einen Mahnbescheid muss immer reagiert werden. Auch wenn sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist. Es muss auch dann Widerspruch eingelegt werden,. Weil ansonsten automatisch der Vollstreckungsbescheid ergeht.
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