Voraussetzungen für das Mahnverfahren ist Zahlungsverzug
Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner
in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286
BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus den
zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarungen. Sobald eine
Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger die Zahlung verlangen. Der
Schuldner kommt dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und
er hierfür einstehen muss. Eine vorherige formlose Mahnung ist seit ein paar
Jahren nicht mehr notwendig.
Wer seine Rechnung also nicht zum vereinbarten Termin
zahlt, muss damit rechnen, dass er einen gerichtlichen
Mahnbescheid erhält, ohne vorher eine “normale”
Mahnung erhalten zu haben.
Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich vereinbart, so
muss auf Verlangen des Gläubigers die Zahlung unverzüglich erfolgen. Bei
Geldforderungen aufgrund eines Vertrages tritt Verzug spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner gezahlt wurde.
Verbraucher müssen darauf in der Rechnung hingewiesen werden.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Für alle anderen Geldforderungen ist eine Mahnung grundsätzlich nötig, um den
Schuldner in Verzug zu setzen. (Wenn also kein Zahlungsziel genannt wurde und
es sich um eine Geldforderung handelt, die nicht auf einen Vertrag beruht). Ab
Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern.
Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen
Unternehmern 8% über dem Basiszinssatz. Das Mahnverfahren beginnt mit der
Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann
vom Antragsteller selbst oder von dessen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt
usw.) gestellt werden. Zuständig für die Entgegennahme des
Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der
Mahnverfahren für den Bezirk am Wohnsitz des Antragstellers übertragen wurden.
Der Mahnbescheidsantrag darf nur in den besonders zugelassenen Formen
(Papierformular oder zugelassene elektronische Datenübermittlung) bei dem
Mahngericht eingereicht werden.
Mahnbescheid- Ablauf Mahnverfahren
Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob
alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des
Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten
sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist. Ist der Antrag vollständig und
fehlerfrei, wird dann auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid
erlassen, der dem Antragsgegner durch die Post zugestellt wird. In diesem
Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung
- einschließlich Kosten und Zinsen - gegen ihn erhebt.
Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert, entweder den
Anspruch binnen 2 Wochen bei dem Antragsteller oder dessen
Prozessbevollmächtigten zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder bei
dem Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall, dass er das Bestehen der
Forderung bestreitet.
Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält der
Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter eine entsprechende Nachricht
sowie ggf. einen bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids. Außerdem schickt das Gericht auch eine
Kostenrechnung bzgl. der Kosten des Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller
zu begleichen ist. Nach Ablauf von 2 Wochen seit dem Tage der Zustellung des
Mahnbescheids muss der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter
überprüfen, ob der Antragsgegner den geforderten Betrag gezahlt hat. Ist keine
oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass
eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem
dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege
gestellt werden.
Hat der Antragsgegner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch offenen
Anspruch widersprochen, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid.
Entweder wird dieser Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts durch
die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über
den zuständigen Gerichtsvollzieher.(muss man den Gerichtsvollzieher in die
Wohnung lassen) Ab dem Tage der Zustellung steht dem Antragsgegner
nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der
Vollstreckungsbescheid die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem
Klageverfahren. Der Antragsteller kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung
betreiben.
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er
sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das
Mahnverfahren als normaler Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller
wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und
zu beweisen. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge
darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine
mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme etc. Die Kosten des
Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses Prozessverfahrens
angerechnet. Ein Mahnbescheidvordruck ist in jedem Schreibwarenladen
erhältlich.
Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen
Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es nicht an.
Kostenzahlung und Erlass des Mahnbescheids: Mit der Bearbeitung des
Mahnantrags fordert das Amtsgericht beim Antragsteller die Kosten an. Entspricht
der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang
einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die
Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass
ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen
Widerspruch erhoben wird.
Zustellung des Mahnbescheids:
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch zugestellt.
Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist
unterbrochen.
Auf einen Mahnbescheid muss immer reagiert werden. Auch wenn sicher ist, dass
die Forderung unberechtigt ist. Es muss auch dann Widerspruch eingelegt
werden,. Weil ansonsten automatisch der Vollstreckungsbescheid ergeht.
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