nur 2,30,- € statt 5,80 €
Die Kosten hat der Vermieter bei der Ankündigung der Modernisierung zu nennen, soweit er sie überschlagen kann. Die genauen Kosten werden erst
nach Ende der Maßnahme mitgeteilt und drei Monate später fällig.
Baumaßnahmen sind dann eine Modernisierung, wenn sie entweder zu einer echten Wohnwertverbesserung führen, zum Beispiel der Wohnkomfort
durch Schallschutzmaßnahmen oder neue Sanitäreinrichtungen verbessert wird, oder zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser
führen.
Hat der Vermieter Baumaßnahmen aus Gründen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, kann er ebenfalls eine Mieterhöhung nach
§ 559 Abs. 1 BGB verlangen.
Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen können vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden
(Siehe: BGH NJW 2009, 839, 840).
Ausschluss der Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete.
Bei Vereinbarung einer Indexmiete - Ausnahme: Die baulichen Änderungen sind vom Vermieter nicht zu vertreten.
Bei Vereinbarung eines Zeitmietvertrages - Ausnahme: Der Vermieter hat sich das Recht zur Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen im
Mietvertrag vorbehalten.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Mieter die Modernisierungsmaßnahme dulden, wenn er sich nicht auf einen Härtefall berufen kann.
Härtefälle können insbesondere in den baulichen Folgen oder in der zu erwartenden Erhöhung der Miete liegen
Mieterhöhung wegen Modernisierung, Berechnung und Musterschreiben