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Liegt ein Mangel des Kaufgegenstandes vor, so kann der Käufer
nach seiner Wahl gemäß § 437 BGB Nacherfüllung verlangen,
den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Minderung verlangen
Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
verlangen.
Minderung des Kaufpreises wegen Mängel
Minderung des Kaufpreises wegen Mängel
An die Firma ...
Kaufpreisminderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ................ habe ich bei Ihnen ... einen Bürostuhl „...“.gekauft.
Leider musste ich feststellen, dass ... der Stuhl mangelhaft ist. Die Armlehnen lassen sich nicht verstellen. Ich mache deshalb von meinem
Minderungsrecht nach §§ 462, 459 BGB Gebrauch. Der ursprüngliche Kaufpreis in Höhe von ....... Euro ist mindestens um ... Euro herabzusetzen. Ich
fordere Sie daher auf, mir ..................
Doch welche konkreten Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit wirksam die Minderung des Kaufpreises erklärt werden kann?
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5
Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass
der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch
nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den
Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. VIII ZR 100/04 BGH
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