Mustervertrag,
Muster, Geheimhaltungsvereinbarung, Musterschreiben Einspruch
Nach § 15 Abs. 2 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis vom Auszubildenden nur aus
1)
wichtigem Grund fristlos oder
2) mit 4-wöchiger Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn der Azubi die Ausbildung aufgeben oder sich
für einen anderen Beruf ausbilden lassen will.
Davon unabhängig ist es trotzdem
möglich zu kündigen. Dann ist er allerdings nach § 16 BBiG
schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall die
Höhe des Schadens beweisen.
Ausbildungsverträge enden mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung automatisch. Nimmt man am folgenden Tag die Arbeit im Betrieb auf, ohne dass dem widersprochen wird, wird dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, für das die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
15
(1) Berufsbildungsgesetz:
Während der Probezeit kann
das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
gekündigt werden.
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