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Betriebskostenabrechnung Vorlage
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| Nach dem Mietrecht muss ein Vermieter nach Paragraf 556 Abs. 3 BGB über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung hat er
seinem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraums vorzulegen.
Ist die fristgerecht abgeschickte Betriebskostenabrechnung dem Mieter nicht zugegangen, so muss eine Ersatzabrechnung ebenfalls innerhalb der Jahresfrist dem Mieter zugehen. Andernfalls entfällt ein möglicher Nachzahlungsanspruch. Für eine fristgerechte Zustellung ist der Vermieter beweispflichtig (Landgericht Dresden, Az. 4 S 403/03). |
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Zu den formellen Anforderungen an eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.
Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird.
BGH VIII ZR 371/04