Pfändung
der Abfindung
Die
Abfindung ist grundsätzlich pfändbar. Die Pfändungsgrenzen
für das Arbeitseinkommen sind nicht anwendbar. Pfändungsschutz
kann der Arbeitnehmer deshalb nur erlangen, wenn er das beim Vollstreckungsgericht
beantragt. Nach § 850i Zivilprozessordnung hat das Gericht dem Arbeitnehmer
von der Abfindung so viel zu belassen, als er während eines angemessenen
Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten,
seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils bedarf.
Bei der Entscheidung sind die wirtschaften Verhältnisse des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen.
Gehaltsabtretung
kann Abfindung erfassen
Hat ein Arbeitnehmer bei Aufnahme eines
Kredits sein (pfändbares) Arbeitseinkommen an die Bank abgetreten,
wird eine vom Arbeitgeber anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gezahlte Abfindung nur dann von der Abtretung erfasst, wenn dies aus der
Abtretungsvereinbarung eindeutig hervorgeht. Unklarheiten in der Formulierung
gehen zulasten der Bank.
LAG Düsseldorf
Aktenzeichen: 11 Sa 291/06
Abfindungsvergleich
nach Konkurseröffnung ist Masseschuld
Wird ein Kündigungsschutzprozess
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter
fortgesetzt und schließen die Parteien sodann einen Abfindungsvergleich,
handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel
um eine Masseschuld, die vor den Ansprüchen der Insolvenzgläubiger
zu tilgen ist.
BAG
Aktenzeichen: 10 AZR 180/01
Eine
Abfindung ist eine einmalige Leistung und ist daher voll pfändbar.
Man kann aber einen Antrag nach § 850 i ZPO stellen, so dass ggf.
die Anfindung ratenweise belassen werden kann. |