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Pfändung der Abfindung, ist die Abfindung pfändbar, Lohnpfändung

 

 
 
 
 

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  Pfändung der Abfindung
 

Die Abfindung ist grundsätzlich pfändbar. Die Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen sind nicht anwendbar. Pfändungsschutz kann der Arbeitnehmer deshalb nur erlangen, wenn er das beim Vollstreckungsgericht beantragt. Nach § 850i Zivilprozessordnung hat das Gericht dem Arbeitnehmer von der Abfindung so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten,  seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaften Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Gehaltsabtretung kann Abfindung erfassen

Hat ein Arbeitnehmer bei Aufnahme eines Kredits sein (pfändbares) Arbeitseinkommen an die Bank abgetreten, wird eine vom Arbeitgeber anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung nur dann von der Abtretung erfasst, wenn dies aus der Abtretungsvereinbarung eindeutig hervorgeht. Unklarheiten in der Formulierung gehen zulasten der Bank.

 LAG Düsseldorf 
Aktenzeichen: 11 Sa 291/06

Abfindungsvergleich nach Konkurseröffnung ist Masseschuld

Wird ein Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt und schließen die Parteien sodann einen Abfindungsvergleich, handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel um eine Masseschuld, die vor den Ansprüchen der Insolvenzgläubiger zu tilgen ist.

 BAG
Aktenzeichen: 10 AZR 180/01

Eine Abfindung ist eine  einmalige Leistung und ist daher voll pfändbar. Man kann aber einen Antrag nach § 850 i ZPO stellen, so dass ggf. die Anfindung ratenweise belassen werden kann.


 
 

 

Abfindungen (in Form von Einmalzahlungen) wegen Verlusts des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9,10 KSchG, auf Grund eines Sozialplans oder aus § 113 BetrVG ("Nachteilsausgleich") sind pfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs.1 ZPO und unterliegen nicht den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.
 

 

Um zumindest einen Teil der Abfindung für den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Angehörigen vor der Pfändung zu retten kann der Pfändungsschutz des § 850i ZPO in Anspruch genommen werden:
 
 

 

Pfändung der Abfindung, ist die Abfindung pfändbar, Lohnpfändung