Schulden- Finanzamt
Zuerst müssen Sie persönlich mit dem Finanzamt einen Termin vereinbaren und die Aufhebung der Kontopfändung beantragen.
Da das Finazamt selbst seine Bescheide erstellt und vollstreckt ist die Vollstreckungsabteilung auch der Ansprechpartner. Auch für
das Finanzamt gelten die Pfändungsfreigrenzen (für die Unterhaltspfändung nicht).
Wenn Sie Unterhaltschulden haben und damit wohl auch Unterhaltsverpflichtungen, müssen Sie natürlich auch den erhöhten
Freibetrag bekommen. Zahlungen an eine private Krankenversicherung sind auch beim Finanzamt von der Pfändung
ausgeschlossen. Die Finanzbehörde muss neben den faktischen Geschäftsführern auch den nominell bestellten Geschäftsführer
als Haftungsschuldner für die Steuerschulden der GmbH in Betracht ziehen.
Geschäftsführer können neben der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen als Schuldner für Steuerverbindlichkeiten der
Gesellschaft in Betracht kommen. Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist,
schließt das eine Inanspruchnahme für die Steuerschulden der GmbH nicht von vornherein aus. BFH Aktenzeichen: VII R 52/02
Die Pfändung eines Geschäftskontos durch das Finanzamt kann rechtswidrig sein, wenn das Finanzamt vor der
Geschäftskontenpfändung nicht prüft, ob der Steuerschuldner neben seinem Geschäftskonto auch über Sachwerte (Grundstück
oder Fahrzeuge) verfügt. Finanzgericht Land Brandenburg (Aktenzeichen 1 V 1658/98 KV).
Nach § 218 Abs. 1 der Abgabenordnung sind Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
:die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche
Nebenleistungen festgesetzt werden. Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden nach § 249 Abs. 2 AO die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln.
Sie können nicht nur nach § 284 AO, sondern auch nach § 249 AO vom Schuldner ein Vermögensverzeichnis und die
eidesstattliche Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit entgegennehmen. Voraussetzungen für die Vollstreckung
sind die Fälligkeit der Leistung, die Aufforderung des Schuldners Leistung (Leistungsgebot) und der Ablauf einer Frist von einer
Woche seit Bekanntgabe des Leistungsgebotes (e: 254 AO).
Das Leistungsgebot muss den Vollstreckungsschuldner, den Gegenstand und den Grund der Leistung sowie Angaben darüber
enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist. Die Kontopfändung ist für das Finanzamt das effektivere Mittel
gegenüber der Pfändung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen. Bei Kontopfändungen hat das Finanzamt verschiedene
Voraussetzungen zu erfüllen, um die Rechtmäßigkeit derartiger Verwaltungsakte zu gewährleisten.
Der Kontopfändung sollte eine Mahnung gemäß § 259 AO Rz. 3 (es soll mit einer Frist von einer Woche gemahnt werden)
vorausgehen. Fehlt diese Mahnung, so kann sich daraus schon die Rechtswidrigkeit der Kontopfändung ergeben. Darüber hinaus
hat das Finanzamt bei Ergehen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
geringst möglichen Eingriffs zu beachten.
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