Geschäftsführer können neben der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen als Schuldner für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht kommen. Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist, schließt das eine Inanspruchnahme für die Steuerschulden der GmbH nicht von vornherein aus. BFH Die Pfändung eines Geschäftskontos durch das Finanzamt kann rechtswidrig sein, wenn das Finanzamt vor der Geschäftskontenpfändung nicht prüft, ob der Steuerschuldner neben seinem Geschäftskonto auch über Sachwerte (Grundstück oder Fahrzeuge) verfügt. Finanzgericht Land Brandenburg Nach § 218 Abs. 1 der Abgabenordnung sind Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis :die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden. Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden nach § 249 Abs. 2 AO die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Sie können nicht nur nach § 284 AO, sondern auch nach § 249 AO vom Schuldner ein Vermögensverzeichnis und die eidesstattliche Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit entgegennehmen. Voraussetzungen für die Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung, die Aufforderung des Schuldners Leistung (Leistungsgebot) und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsgebotes (e: 254 AO). Das Leistungsgebot muss den Vollstreckungsschuldner, den Gegenstand und den Grund der Leistung sowie Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist. Die Kontopfändung ist für das Finanzamt das effektivere Mittel gegenüber der Pfändung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen. Bei Kontopfändungen hat das Finanzamt verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, um die Rechtmäßigkeit derartiger Verwaltungsakte zu gewährleisten. Der Kontopfändung sollte eine Mahnung gemäß § 259 AO Rz. 3 (es soll mit einer Frist von einer Woche gemahnt werden) vorausgehen. Fehlt diese Mahnung, so kann sich daraus schon die Rechtswidrigkeit der Kontopfändung ergeben. Darüber hinaus hat das Finanzamt bei Ergehen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringst möglichen Eingriffs zu beachten.
Zuerst sollten Sie persönlich mit dem Finanzamt einen Termin vereinbaren und die Aufhebung der Kontopfändung beantragen. Da das Finanzamt selbst seine Bescheide erstellt und vollstreckt, ist die Vollstreckungsabteilung der Ansprechpartner. Auch für das Finanzamt gelten die Pfändungsfreigrenzen. Sie können eine Ratenzahlung anbieten. Möglich ist auch, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das ist bis zu 4 Wochen nach einer Kontopfändung noch möglich. Dann stehen die pfändungsfreien Beträge wenigstens erst einmal zur Verfügung. Wenn Sie Unterhaltschulden haben und damit wohl auch Unterhaltsverpflichtungen, müssen Sie natürlich auch den erhöhten Freibetrag bekommen. Zahlungen an eine private Krankenversicherung sind auch beim Finanzamt von der Pfändung ausgeschlossen. Die Finanzbehörde muss neben den faktischen Geschäftsführern auch den nominell bestellten Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Steuerschulden der GmbH in Betracht ziehen.
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Zuerst sollten Sie persönlich mit dem Finanzamt einen Termin vereinbaren und die Aufhebung der Kontopfändung beantragen. Da das Finanzamt selbst seine Bescheide erstellt und vollstreckt, ist die Vollstreckungsabteilung der Ansprechpartner. Auch für das Finanzamt gelten die Pfändungsfreigrenzen. Sie können eine Ratenzahlung anbieten. Möglich ist auch, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das ist bis zu 4 Wochen nach einer Kontopfändung noch möglich. Dann stehen die pfändungsfreien Beträge wenigstens erst einmal zur Verfügung. Wenn Sie Unterhaltschulden haben und damit wohl auch Unterhaltsverpflichtungen, müssen Sie natürlich auch den erhöhten Freibetrag bekommen. Zahlungen an eine private Krankenversicherung sind auch beim Finanzamt von der Pfändung ausgeschlossen. Die Finanzbehörde muss neben den faktischen Geschäftsführern auch den nominell bestellten Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Steuerschulden der GmbH in Betracht ziehen.
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